Umsatzsteuervoranmeldung
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Was muss ich bei der Umsatzsteuervoranmeldung beachten?

Der Unterschied zwischen Umsatzsteuervoranmeldung und Vorauszahlung und die wichtigsten Punkte, die es zu beachten gilt. 

Lesedauer: 1 Minute

11.09.2024

Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) dient der Berechnung der (Umsatzsteuer)Vorauszahlung bzw. des (Umsatzsteuer-)Überschusses für einen Voranmeldungszeitraum. Von einer Vorauszahlung (Zahllast) spricht man, wenn die Umsatzsteuer höher ist als die Vorsteuer. Eine Gutschrift ist ein Überhang der Vorsteuer über die Umsatzsteuer.

Grundsätzlich muss jede/r UnternehmerIn eine UVA beim Finanzamt abgeben, es sei denn, er oder sie ist ausdrücklich davon befreit.

Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Beträgt Ihr Vorjahresumsatz max. 100.000,– Euro, ist der Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Sie dürfen jedoch freiwillig den monatlichen Voranmeldungszeitraum wählen. Die Entscheidung bindet Sie jeweils für ein Kalenderjahr. Abgabetermin ist spätestens der 15. des zweit folgenden Kalendermonats nach Ende des Voranmeldungszeitraumes. 

Wie ist die Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben?

  1. Die Umsätze sind in die UVA für jenen Zeitraum aufzunehmen, in dem die Steuerschuld entsteht. Für die Entstehung der Steuerschuld gibt es zwei Systeme:
    • die Sollbesteuerung (nach vereinbarten Entgelten)
    • die Istbesteuerung (nach vereinnahmten Entgelten)
  2. Wer zur Abgabe der UVA verpflichtet ist, hat sie grundsätzlich elektronisch (über Finanz- Online) an das Finanzamt zu schicken.

Was passiert bei Verspätungen und Säumnis?

Die verspätete Abgabe der UVA kann zur Verhängung eines Verspätungszuschlages in Höhe von bis zu 10 % führen. Der Verspätungszuschlag wird nicht festgesetzt, wenn er höchstens 50,– Euro beträgt. Außerdem kann eine Finanzstrafe verhängt werden.

Wird eine Vorauszahlung nicht rechtzeitig entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 2 % (bei qualifizierten Verspätungen bis max. 4 %) des zu spät entrichtetem Betrag eingehoben. Der Säumniszuschlag wird nicht festgesetzt, wenn er höchstens 50,– Euro beträgt. Außerdem kann eine Finanzstrafe verhängt werden, es sei denn, es wurde rechtzeitig eine UVA abgegeben.

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