Kollektivvertragsanwendung in Mischbetrieben
Mehrfache Kollektivvertragsangehörigkeit - organisatorische/ fachliche Trennung - kollektivvertragsfreies Kerngeschäft
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Allgemeine Grundregeln der Kollektivvertragsanwendung
Welcher Kollektivvertrag auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, hängt von der Gewerbeberechtigung des Arbeitgebers ab.
Verfügt der Arbeitgeber über eine einzige Gewerbeberechtigung und ist von der Fachorganisation für dieses Gewerbe ein Kollektivvertrag abgeschlossen, so hat ihn der Arbeitgeber auf die vom Kollektivvertrag erfassten Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Schließt die Fachgruppe keinen Kollektivvertrag ab, so ist auf die vom Arbeitgeber abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse auch kein Kollektivvertrag anwendbar.
Mehrfache Kollektivvertragsangehörigkeit
Verfügt der Arbeitgeber über mehrere Gewerbeberechtigungen, gilt für jeden einzelnen Wirtschaftsbereich der zur jeweiligen Gewerbeberechtigung passende Kollektivvertrag. Voraussetzung dafür ist, dass der Betrieb in Betriebsteile oder in organisatorisch und fachlich abgegrenzte Betriebsabteilungen strukturiert ist.
Getrennt geführte Wirtschaftsbereiche, für die kein Kollektivvertrag abgeschlossen ist, sind kollektivvertragsfrei.
Beispiel:
Eine GmbH betreibt einen Surfshop am Neusiedlersee und ein Restaurant in Salzburg. Beide Wirtschaftsbereiche sind vollständig organisatorisch getrennt (räumliche Entfernung, unterschiedliches Personal etc.). Für Mitarbeiter des Surfshops gelten die Kollektivverträge für Angestellte oder Arbeiter in Handelsbetrieben. Für Mitarbeiter des Restaurants gelten die Kollektivverträge für Angestellte oder Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe.
Vorsicht: Diese Trennung muss vom ausschließlichen Einsatz der Arbeitnehmer im jeweiligen Wirtschaftsbereich, einer gewissen räumlichen Trennung, von getrennten Abrechnungen und einem separaten Verantwortlichen (Bereichsleiter) gekennzeichnet sein.
Mischbetriebe
Bei einem Mischbetrieb handelt es sich um einen Betrieb mit mehreren Gewerbeberechtigungen, wobei die Bereiche nicht fachlich und organisatorisch getrennt sind. Trotz Vorliegens mehrerer Kollektivverträge kommt grundsätzlich nur ein Kollektivvertrag zur Anwendung und zwar jener, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung (also das unternehmerische Kerngeschäft) hat. Dieser wird anhand Parameter wie z. B. dem Umsatz, Ertrag oder der Zahl der Beschäftigten ermittelt. Mittels Betriebsvereinbarung kann festgestellt werden, welcher fachliche Wirtschaftsbereich für den Betrieb die maßgebliche Bedeutung hat.
Beispiel:
Eine GmbH betreibt einen Surfshop und ein Restaurant am Neusiedlersee. Der Zugang zum Restaurant erfolgt ausschließlich durch den Surfshop, die Mitarbeiter arbeiten wechselweise in beiden Betriebsabteilungen. Darüber hinaus erhält der Kunde pro Einkauf im Surfshop ein ermäßigtes Getränk im Restaurant. Beide Wirtschaftsbereiche sind organisatorisch nicht getrennt (keine räumliche Trennung, gleiches Personal etc.). Der Umsatz des Restaurants übersteigt den des Surfshops bei weitem.
Für alle Mitarbeiter gilt aufgrund der maßgeblichen wirtschaftlichen Bedeutung des Restaurants die Kollektivverträge für Angestellte und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe.
Mischbetriebe mit kollektivvertragsfreiem Kerngeschäft
Liegt in einem Mischbetrieb die maßgeblich wirtschaftliche Bedeutung auf einem Wirtschaftsbereich, für den kein Kollektivvertrag gilt, so ist der Kollektivvertrag des weniger bedeutsamen Bereiches auf alle zur jeweiligen Berufsgruppe gehörenden Arbeitnehmer (Arbeiter bzw. Angestellte) anzuwenden.
Beispiel:
Ein Unternehmen betreibt am selben Standort sowohl einen Altwarenhandel als auch ein Entrümpelungsgewerbe. Für das Handelsgewerbe gibt es einen Arbeiterkollektivvertrag, das Entrümpelungsgewerbe ist für Arbeiter kollektivvertragsfrei. Eine organisatorische und fachliche Trennung der beiden Bereiche findet nicht statt. Die Umsätze des Unternehmens werden überwiegend mit der Entrümpelung erzielt. Die Arbeiter des Unternehmens werden in beiden Wirtschaftsbereichen eingesetzt.
Obwohl die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung im Entrümpelungsgewerbe liegt, gelangt für alle Arbeiter des Unternehmens der Kollektivvertrag für Handelsarbeiter zur Anwendung.
Vorsicht: Gibt es weder eine organisatorische Trennung, organisatorische Abgrenzung noch eine maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung eines fachlichen Wirtschaftsbereiches des Betriebs, so findet der Kollektivvertrag jenes fachlichen Wirtschaftsbereiches Anwendung, dessen Geltungsbereich unbeschadet der Verhältnisse im Betrieb die größere Anzahl von Arbeitnehmern erfasst.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024