FAQ zum innergemeinschaftlichen Versandhandel ab 1.7.2021 - Stand 23.4.2021
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FAQ Steuerrechtliche Fragen zum innergemeinschaftlichen Versandhandel ab 1.7.2021
Werden Waren an Konsumenten oder an sogenannte Schwellenerwerber (z.B. umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer, Ärzte, Dentisten, etc.) in anderen Mitgliedsstaaten der EU verkauft, sind diese Umsätze nach der derzeitigen Rechtslage grundsätzlich dort der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wo die Versendung oder Beförderung beginnt. Damit es zu keinen Wettbewerbsverzerrungen kommt, sieht die Versandhandelsregelung vor, dass diese Lieferungen ab einem gewissen Lieferumfang im Bestimmungsland umsatzsteuerpflichtig werden und eine steuerliche Registrierung in diesen Ländern erforderlich ist. Die Lieferschwelle beträgt in den meisten Ländern EUR 35.000,-, einige haben jedoch auch höhere Schwellen, wie beispielsweise Deutschland iHv. EUR 100.000,-
Diese Lieferschwellen werden EU-weit am 01.07.2021 abgeschafft.
Mit Abschaffung der Lieferschwelle hat die Umsatzbesteuerung bei Versandhandelslieferungen an Konsumenten und Schwellenerwerber in der EU ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich im Bestimmungsland zu erfolgen. Ausnahmen gibt es nur für Unternehmer, die solche Geschäfte nur in geringem Ausmaß durchführen.
Die Kleinstunternehmerregelung gilt für Unternehmer, die
- ihr Unternehmen in einem Mitgliedstaat betreiben und außerhalb dieses Mitgliedstaats keine Betriebsstätte haben
- Waren in einen anderen Mitgliedstaat liefern und
die maßgebliche Umsatzgrenze für bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen von EUR 10.000,- nicht überschreiten.
Bei Überschreiten der Umsatzgrenze kommt es ab dem Umsatz, mit dem die Grenze von EUR 10.000,- überschritten wird, zu einer Steuerpflicht im Bestimmungsland. Die Rechnungen sind ab diesem Umsatz mit dem Steuersatz des jeweiligen Bestimmungslandes auszustellen.
Auch Kleinunternehmer müssen prüfen, ob die Versandhandels-Regelung für sie zur Anwendung kommt.
Die Steuerfreiheit des Kleinunternehmers kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Umsatz in Österreich ausgeführt wird. Beim innergemeinschaftlichen Versandhandel verlagert sich der Lieferort ab 1.7.2021 bei Überschreiten der Grenze von EUR 10.000,- in das Bestimmungsland. Der Umsatz ist dann nicht in Österreich steuerbar. Da sich die Steuerfreiheit des Kleinunternehmers nur auf österreichische Umsätze erstreckt, muss dem Kunden die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes verrechnet und die Umsatzsteuer entweder über EU-OSS oder mittels Registrierung erklärt und abgeführt werden.
Über Finanzonline (EU-OSS) können folgende Umsätze gemeldet werden:
- Dienstleistungen, für die sich der Leistungsort in ein anderes EU-Land verlagert (z.B. elektronisch erbrachte Dienstleistungen und Telekommunikations-Dienstleistungen an Nichtunternehmer, Beförderung von Privatpersonen im Ausland, etc.)
- Innergemeinschaftliche Warenlieferungen an Privatpersonen aus Österreich
- Innergemeinschaftliche Warenlieferungen an Privatpersonen aus anderen EU-Ländern
Es ist jener Steuersatz des Bestimmungslandes anzuwenden, der im Zeitpunkt der Lieferung an den Kunden Gültigkeit hat.
Das Bundesministerium für Finanzen hat eine Testumgebung eingerichtet, auf der der Unternehmer die Oberfläche von EU-OSS testen kann:
Umsatzsteuer One-Stop-Shop (usp.gv.at)
Die Steuererklärungen sind quartalsweise über EU-OSS am letzten Tag des auf das Quartal folgenden Monats einzureichen. Die Steuerschuld ist ebenfalls bis zu diesem Tag an das österreichische Finanzamt zu überwiesen.
Die Steuererklärung ist auch dann einzureichen, wenn keine Umsätze erzielt werden (Nullmeldung).
FAQ E-Commerce zum innergemeinschaftlichen Versandhandel ab 1.7.2021
Der Hinweis „inkl. MwSt“ ist ausreichend, der genaue Steuersatz in % muss im Webshop nicht angeführt werden.
Anders ist dies auf Rechnungen – hier ist der anzuwendende Steuersatz des Bestimmungslandes bzw. bei Steuerbefreiung ein Hinweis auf diese, anzugeben. Beachten Sie die Rechnungslegungsvorschriften im jeweiligen Bestimmungsland!
Nähere Infos: Preisauszeichnung im Webshop - WKO.at
- In welche Länder werden meine Waren geliefert?
- Welche Steuersätze kommen in den Bestimmungsländern für meine Waren zur Anwendung?
- Wie erfolgt die Preisberechnung?
Bruttopreis- vs. Nettopreisvariante: Soll der Bruttopreis für alle Länder in der EU einheitlich sein und daher der Nettopreis in den einzelnen Ländern entsprechend abweichen? Oder soll auf einheitliche Nettopreise die jeweilige Umsatzsteuer angewendet werden und daher abhängig vom Bestimmungsland unterschiedliche Bruttopreise im Webshop ausgewiesen werden? - Wie muss das Rechnungsformular angepasst werden, um die Formvorschriften einer Rechnung zu erfüllen und u.a. den korrekten Steuersatz je Bestimmungsland ausweisen zu können
- Sind mögliche weitere Änderungen für Schnittstellen zu Drittsystemen, zB. ERP oder Buchhaltungssoftware notwendig? Sind hier möglicherweise Steuercodes zu ergänzen? Wie werden die Steuerbeträge der Zielländer ausgewiesen, um eine einfache EU-OSS-Meldung zu ermöglichen?
Stand: 23.04.2021