Werbung und Marktkommunikation, Fachgruppe

Muss man Firmen-Aufkleber im Stiegenhaus dulden?

Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2011

Lesedauer: 1 Minute

Der Oberste Gerichtshof (OGH) in Wien hat in einer druckfrischen Entscheidung (4Ob 74/11b) einen richtungsweisenden Beschluss gefällt:

Demnach ist das Anbringen von Werbeaufklebern von Firmen (etwa eines Aufsperr- oder Schlüsseldienstes) in Hausfluren gesetzwidrig. Hausbewohner und -verwaltungen können sich gegen derartige unerwünschte Werbung gerichtlich zur Wehr setzen.

Auslöser war die Beschwerde etlicher Wiener Hausbewohner an die Landesinnung der Metalltechniker (vormals Schlosser-Innung). Ein Aufsperrdienst hatte immer wieder durch Anbringen von Firmen-Aufklebern in eigener Sache Werbung gemacht. Die Pickerln fanden sich auf Hauseingangstüren, Post- oder Elektrokästen, aber auch auf Rauchfangkehrerkästchen oder "schwarzen Brettern" in Stiegenhäusern.

Obwohl die Hausverwaltung dem Aufsperrdienst diese Werbe-Praktik untersagte, blieb der Betreiber des kleinen Unternehmens hartnäckig. Es ging so weit, dass von der Hausverwaltung entfernte Aufkleber im Nu durch neue ersetzt wurden. Schließlich beschwerten sich die Hausbewohner beim Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb. Der Verband zog vor Gericht und bewirkte eine einstweilige Verfügung, wonach der Aufsperrdienst die Kleberei zu unterlassen hatte. Der Kleinunternehmer ging in die Instanz - und zog den Kürzeren.

Die Höchstrichter werteten das Anbringen der Werbe-Aufkleber als eine unlautere, aggressive Geschäftspraktik, die verboten sei. In ihrem Urteil bewerteten sie diese Art der Firmen-Anpreisung als "hartnäckig" und "unerwünscht" und damit als nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als unzulässig. Damit wurden in diesem Fall Aufkleber gleich bewertet wie bereits bisher nach dem UWG ausdrücklich verbotene Email-Spams, unadressierte Prospekte und Kataloge, Faxe oder Telefonanrufe, die zum Zweck der Geschäftsanbahnung gesendet bzw. getätigt werden. 


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Stand: 26.07.2017

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