Finanzdienstleister, Fachvertretung
E-Geld
Information des Fachverbands Finanzdienstleister
Lesedauer: 1 Minute
22.11.2024
1. E-Geldgesetz 2010 und E-Geld-Institute
Der Artikel E-Geldgesetz 2010 und E-Geld-Institute behandelt folgende Fragen:
- Auf welcher europarechtlichen Grundlage basiert das E-Geldgesetz 2010?
- Was ist das Ziel des E-Geldgesetz 2010?
- Was regelt das E-Geldgesetz 2010?
- Was versteht man unter E-Geld?
- Wer darf E-Geld ausgeben?
- Wen oder was bezeichnet man als „E-Geld-Institut“?
- Welcher Voraussetzungen bedarf es, um als E-Geld-Institut tätig werden zu können?
- Was sind die allgemeinen Konzessionsvoraussetzungen für den Erwerb einer Konzession als E-Geldinstitut?
- Kann eine GmbH ein E-Geldinstitut sein? Ein Verein?
- Welche Eigenmittelerfordernisse bestehen?
- Welche Möglichkeiten gibt es grundsätzlich den Nachweis über die Verfügbarkeit des notwendigen Anfangskapitals zu erbringen?
- Ab welchem Zeitpunkt muss das Geld in der angeforderten Höhe gehalten werden?
- Darf ein E-Geld-Institut auch Zahlungsdienstleistungen erbringen? In welchem Ausmaß?
- Ist ein E-Geld-Institut berechtigt, Kredite im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld zu gewähren?
- Welche Ausnahmen bestehen im persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich bei E-Geld-Instituten?
- Was versteht man unter einem "begrenzten Netz"? Was unter „Mobile Payment“?
- Welche Kriterien sprechen für die Abgrenzung zum E-Geld?
- Handelt es sich beim E-Geld um "Einlagen" iSd BWG?
- Darf ein E-Geldinstitut Agenten in Anspruch nehmen? Unter welchen Voraussetzungen?
- Wann darf ein Agent seine Tätigkeit aufnehmen?
- Wer führt das E-Geld-Institutsregister?
Weitere Informationen finden Sie auch zum Stichwort Zahlungsdienstleistung und Payment Service Directive.