Das § 57a-Pickerl
Alles was Sie über die Fahrzeugüberprüfung wissen sollten
Lesedauer: 2 Minuten
Aktuelles zur Pickerl-Überprüfung und die wichtigsten Fakten zur Begutachtung sowie Fragen und Antworten zum § 57a-Pickerl auf einen Blick.
Die periodische Überprüfung Ihres Fahrzeugs ist nach § 57a des Kraftfahrgesetzes geregelt – umgangssprachlich auch bekannt unter "Pickerl", und für viele ein lästiger, immer wiederkehrender Termin.
Aber betrachten Sie doch einmal die Komplexität des hochtechnologischen Wunderwerks Kraftfahrzeug. Immer schneller entwickeln die Fahrzeugkonstrukteure neue Technologien, die der Fahrzeugsicherheit, dem Fahrkomfort und dem Spritverbrauch gerecht werden. Dies bedarf einer unvorstellbaren Zusammenarbeit elektronischer Komponenten. Wussten Sie, dass in einem PKW etwa zwei Kilometer Kabel verlegt sind?
Auch die Verkehrssituation hat sich maßgeblich weiterentwickelt. Seit 1960 hat sich alleine der PKW-Bestand in Österreich verzehnfacht. Damit hat sich unweigerlich auch das Fahrverhalten eines jeden einzelnen Verkehrsteilnehmers verändert.
Darum ist es notwendig, mit dem technologischen Fortschritt, mit der Verkehrssituation und den klimatischen Bedingungen auch das Selbstverständnis zum eigenen Fahrzeug weiterzuentwickeln.
Die § 57a-Begutachtung überprüft die Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie die Umweltbelästigung Ihres Fahrzeugs nach dem aktuellen Stand der Technik. Dies dient nicht nur zu Ihrer eigenen Sicherheit, sondern auch Zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer.
Die wichtigsten Fakten zum § 57a-Pickerl
- Wer darf Fahrzeuge nach § 57a überprüfen?
- Negative Gutachten bei der Fahrzeugüberprüfung nach § 57a
- Fragen und Antworten zum § 57a-Pickerl
- Die Überprüfung nach § 57a im Detail
- Mängelkatalog
- Kontakt Landesregierungen
- Kontakt Landesinnungen
Aktuelles zur Pickerl-Überprüfung
Anwendung der Fehleranzeige des Systems über die elektronische Schnittstelle
Anlage 6 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung –Übergangsbestimmungen gemäß Anlage 2a PBStV
Erläuterungen zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG von Fahrzeugen der Klasse L
Periodische Fahrzeugüberprüfung, Änderung der Begutachtungsintervalle
Änderung der Begutachtungsintervalle nach § 57a KFG für Zweiräder
Periodische Fahrzeugüberprüfung für die Fahrzeugklasse L
Verwendung von Plattenbremsprüfstand gemäß Anlage 2a PBStV
Achtung: Ab 1.1.2020 sind Plattenbremsprüfstände nicht mehr zulässig
Verwendung von Spieldetektoren gemäß Anlage 2a PBStV
Achtung: Ab 1.1.2020 sind Spieldetektoren unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr zulässig
Anwendung der Fehleranzeige des Systems über die elektronische Schnittstelle gem. Anlage 6 PBStV
Anwendung im Rahmen der wiederkehrenden Begutachtung
Ist Deine § 57a-Ausrüstung am aktuellen Stand?
Fristen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/45/EU zur regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen
Vorgehensweise bei der Erfassung von Fahrzeugen bei der Gutachtenserstellung zur Anmeldung
Anmeldegutachten für Fahrzeuge, die nicht in der Zulassungsevidenz gespeichert sind
Wiederkehrende Begutachtung von Fahrzeugen des Bundesheeres, Erlass des BMVIT (Februar 2019)
Neufassung des Erlasses betreffend Einstufung in Euro-Abgasklassen (Februar 2019)
Erlass – Umsetzung der Softwareprozedur zur OBD-Auslese; Klarstellung zu erforderlichen Geräten gem. Anlage 2a PBStV (Dezember 2018)
9. Novelle der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (April 2018)
Aussetzung der Zulassung bei Gefahr im Verzug
Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen: Auslegung des § 44a Kraftfahrgesetz (KFG)
§ 57a – Vorgehensweise bei der Weiterverfolgung von Mängeln
Vorgehen bei schwerem Mangel oder Gefahr in Verzug, Informationspflicht der Begutachtungsstellen
Pickerl-Überprüfung: Wiederkehrende Begutachtung nach § 57a - Nachfrist wurde abgeschafft
Ab 20.5.2018 ist für viele Kfz und Anhänger kein "Überziehen" des Termins mehr möglich
Mängelliste – Aushangverpflichtung für Begutachtungsstellen
Eine komplette Liste der möglichen Mängel ist in der Begutachtungsstelle Stelle an gut einsehbarer Stelle auszuhängen oder als Info-Blatt aufzulegen.
Stand: 14.03.2023