Biogasanlage inmitten eines Maisfeldes
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Zuckermais

Antidumpingverfahren

Lesedauer: 5 Minuten

Produkt

  • Zuckermais in Körnern, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, und
  • Zuckermais in Körnern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, 

Land

Thailand

KN-Code

ex 2001 90 30, ex 2005 80 00

Kläger

Association Européenne des Transformateurs de Maïs Doux - AETMD


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2006/C 75/04 vom 28. März 2006

Einführung vorläufige Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 1888/2006 vom 19. Dezember 2006

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 682/2007 vom 18. Juni 2007

bevorstehendes Außerkrafttreten Antidumpingmaßnahmen zum 14. 9.2018
Bekanntmachung 2017/C 440/10 vom 21. Dezember 2017

Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2018/C 322/06 vom 12. September 2018

Wiederaufnahme Antidumpinguntersuchung River Kwai:
Bekanntmachung 2019/C 291/03 vom 29.August 2019

letzte Verlängerung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung 2019/1996 vom 28. November 2019

Wiedereinführung Antidumpingzoll für River Kwai:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/342 vom 25. Februar 2021

Bevorstehendes Außerkrafttreten (3. Dezember 2024) 

Namensänderung eines Herstellers
Durchführungsverordnung (EU) 2024/967 vom 3. April 2024


Europäische Kommission verlängert Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an Auslaufüberprüfung

Für Einfuhren von zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern, KN-Code ex 2001 und ex 2005 mit Ursprung in Thailand bestehen seit vielen Jahren endgültige Antidumpingmaßnahmen. Mitte September 2018 wurde auf Antrag dreier Unionshersteller eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Maßnahmen, mit dem Ziel der Weitergeltung dieser, eingeleitet. Die Antragsteller begründeten den Antrag mit der weiter bestehenden Gefährdung der Unionsindustrie, sollten die Maßnahmen auslaufen. Vor allem auch deswegen, weil Thailand über ungenutzte Produktionskapazitäten verfüge.

Die Europäische Kommission hat in ihrer Untersuchung bestätigt, dass sich die Unionsindustrie nach wie vor in einer heiklen finanziellen Situation befinde und dass die Beibehaltung der Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union helfen würde, die Situation zu verbessern.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung 2019/1996 (Amtsblatt L310/6 vom 2.12.2019) die Verlängerung der Antidumping-Maßnahmen bekannt. Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, der derzeit unter dem KN-Code ex 2001 90 30 (TARIC-Code 2001 90 30 10) eingereiht wird, und von Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren — ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 —, der derzeit unter dem KN-Code ex 2005 80 00 (TARIC-Code 2005 80 00 10) eingereiht wird, mit Ursprung im Königreich Thailand.

Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen AD-Zoll % TARIC-Zusatzcode
Karn Corn Co Ltd, 68 Moo 7 Tambol Saentor, Thamaka, Kanchanaburi 711 30, Thailand 3,1 A789
Kuiburi Fruit Canning Co., Ltd, 236 Krung Thon Muang Kaew Building, Sirindhorn Rd., Bangplad, Bangkok 10700, Thailand 14,3 A890
Malee Sampran Public Co., Ltd Abico Bldg. 401/1 Phaholyothin Rd., Lumlookka, Pathumthani 12130, Thailand 12,8 A790
River Kwai International Food Industry Co., Ltd, 99 Moo 1 Thanamtuen Khaupoon Road Kaengsian, Muang, Kanchanaburi 71000, Thailand 12,8 A791
Sun Sweet Co., Ltd, 9 M. 1, Sanpatong, Chiang Mai 50120, Thailand 11,1 A792
Im Anhang aufgeführte mitarbeitende ausführende Hersteller 12,9 A793
Alle übrigen Unternehmen 14,3

A999

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.


Europäische Kommission führt erneut Antidumpingmaßnahmen für River Kwai International Food Industry ein

Für Einfuhren von zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern der Tarifnummern ex 2001 und ex 2005 mit Ursprung in Thailand bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Für den thailändischen Hersteller River Kwai International Food Industry wurde der Antidumpingzoll im Jahr 2014 auf 3,6% gesenkt. In seinem Urteil vom Dezember 2017 erklärte das Gericht der Europäischen Union die Verordnung zur Senkung des Antidumpingzolls für nichtig. Die Nichtigerklärung der Verordnung von 2014 war auf die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte in einem Schritt des streitigen Verwaltungsverfahrens zurückzuführen, nämlich auf die fehlende Offenlegung bestimmter Informationen gegenüber AETMD (Kläger) über die Umstrukturierung von River Kwai und die Auswirkungen dieser Umstrukturierung auf die Beurteilung sowohl der Dauerhaftigkeit der geltend gemachten Änderungen der Umstände als auch der Berechnung der Dumpingspanne.

Zur Umsetzung des Urteils wurde Ende August 2019 das Antidumpingverfahren in Bezug auf River Kwai wieder aufgenommen. Die Europäische Kommission bestätigt in ihrer Untersuchung die Erkenntnisse aus der Untersuchung, die seinerzeit zur Senkung des Antidumpingzolls für River Kwai geführt hatten und gibt mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/342 (Amtsblatt L 68 vom 26. Februar 2021 die Wiedereinführung des Antidumpingzolls ab dem 28. März 2014 in Höhe von 3,6% für River Kwai International Food Industry bekannt.


Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 3. Dezember 2024 bekannt

Für Einfuhren von Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, der derzeit unter dem KN-Code ex 2001 90 30 (TARIC-Code 2001 90 30 10) eingereiht wird, und von Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren — ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006-, der derzeit unter dem KN-Code ex 2005 80 00 eingereiht wird, mit Ursprung Thailand bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Mit der Bekanntmachung C/2024/1814 (Amtsblatt C vom 4. März 2024) gibt die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 3. Dezember 2024 bekannt.

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Der Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen vorliegen.

Kontakt:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Referat G-1, CHAR 4/39
1049 Brüssel, Belgien

E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu


Europäische Kommission gibt die Namensänderung eines Herstellers bekannt

Für Einfuhren von Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, der derzeit unter dem KN-Code ex 2001 90 30 (TARIC-Code 2001 90 30 10) eingereiht wird, und von Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren — ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006-, der derzeit unter dem KN-Code ex 2005 80 00 eingereiht wird, mit Ursprung Thailand bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Das Unternehmen „Sun Sweet CO., Ltd.“, ein Unternehmen, für das der unternehmensspezifische Antidumpingzollsatz von 11,1% gilt, teilte der Europäischen Kommission am 7, März 2023 mit, dass es seinen Namen in „Sunsweet Public Company Limited“ geändert hat. Das Unternehmen bat die Kommission zu bestätigen, dass die Umfirmierung nicht seinen Anspruch auf den unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatz berührt, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen galt.

Nach einer Überprüfung kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass die Umfirmierung ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden registriert wurde. Daher berührt die Umfirmierung den für das Unternehmen geltenden Antidumpingzollsatz nicht.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/967 (Amtsblatt L vom 3. April 2024) folgende Änderung bekannt:

Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1996 wird wie folgt geändert:

„Sun Sweet Co., Ltd, 9 M. 1, Sanpatong, Chiang Mai 50120, Thailand” wird durch den Wortlaut „Sunsweet Public Company Limited, 9 M. 1, Sanpatong, Chiang Mai 50120, Thailand” ersetzt.

Alle endgültigen Zölle, die auf die Einfuhren von Waren, die von Sunsweet Public Company Limited hergestellt wurden, entrichtet wurden und den in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1996 festgesetzten Antidumpingzoll in Bezug auf Sun Sweet Co., Ltd. übersteigen, werden nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen. 

Stand: 03.04.2024