Antidumpingverfahren: Zuckermais
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 9 Minuten
Produkt
- Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, und
- Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren,
Land
KN-Code
ex 2001 90 30, ex 2005 80 00
Kläger
Association Européenne des Transformateurs de Maïs Doux - AETMD
Chronologie Thailand
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2006/C 75/04 vom 28. März 2006
Einführung vorläufige Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 1888/2006 vom 19. Dezember 2006
Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 682/2007 vom 18. Juni 2007
bevorstehendes Außerkrafttreten Antidumpingmaßnahmen zum 14. 9.2018
Bekanntmachung 2017/C 440/10 vom 21. Dezember 2017
Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2018/C 322/06 vom 12. September 2018
Wiederaufnahme Antidumpinguntersuchung River Kwai:
Bekanntmachung 2019/C 291/03 vom 29.August 2019
letzte Verlängerung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung 2019/1996 vom 28. November 2019
Wiedereinführung Antidumpingzoll für River Kwai:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/342 vom 25. Februar 2021
Bevorstehendes Außerkrafttreten (3. Dezember 2024)
Namensänderung eines Herstellers
Durchführungsverordnung (EU) 2024/967 vom 3. April 2024
Einleitung Auslaufüberprüfung
Bekanntmachung C/2024/7109 vom 29. November 2024
Chronologie China
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung C/2024/7407 vom 9. Dezember 2024
Europäische Kommission verlängert Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an Auslaufüberprüfung
Für Einfuhren von zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern, KN-Code ex 2001 und ex 2005 mit Ursprung in Thailand bestehen seit vielen Jahren endgültige Antidumpingmaßnahmen. Mitte September 2018 wurde auf Antrag dreier Unionshersteller eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Maßnahmen, mit dem Ziel der Weitergeltung dieser, eingeleitet. Die Antragsteller begründeten den Antrag mit der weiter bestehenden Gefährdung der Unionsindustrie, sollten die Maßnahmen auslaufen. Vor allem auch deswegen, weil Thailand über ungenutzte Produktionskapazitäten verfüge.
Die Europäische Kommission hat in ihrer Untersuchung bestätigt, dass sich die Unionsindustrie nach wie vor in einer heiklen finanziellen Situation befinde und dass die Beibehaltung der Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union helfen würde, die Situation zu verbessern.
Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung 2019/1996 (Amtsblatt L310/6 vom 2.12.2019) die Verlängerung der Antidumping-Maßnahmen bekannt. Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, der derzeit unter dem KN-Code ex 2001 90 30 (TARIC-Code 2001 90 30 10) eingereiht wird, und von Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren — ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 —, der derzeit unter dem KN-Code ex 2005 80 00 (TARIC-Code 2005 80 00 10) eingereiht wird, mit Ursprung im Königreich Thailand.
Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen | AD-Zoll % | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Karn Corn Co Ltd, 68 Moo 7 Tambol Saentor, Thamaka, Kanchanaburi 711 30, Thailand | 3,1 | A789 |
Kuiburi Fruit Canning Co., Ltd, 236 Krung Thon Muang Kaew Building, Sirindhorn Rd., Bangplad, Bangkok 10700, Thailand | 14,3 | A890 |
Malee Sampran Public Co., Ltd Abico Bldg. 401/1 Phaholyothin Rd., Lumlookka, Pathumthani 12130, Thailand | 12,8 | A790 |
River Kwai International Food Industry Co., Ltd, 99 Moo 1 Thanamtuen Khaupoon Road Kaengsian, Muang, Kanchanaburi 71000, Thailand | 12,8 | A791 |
Sun Sweet Co., Ltd, 9 M. 1, Sanpatong, Chiang Mai 50120, Thailand | 11,1 | A792 |
Im Anhang aufgeführte mitarbeitende ausführende Hersteller | 12,9 | A793 |
Alle übrigen Unternehmen | 14,3 | A999 |
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Europäische Kommission führt erneut Antidumpingmaßnahmen für River Kwai International Food Industry ein
Für Einfuhren von zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern der Tarifnummern ex 2001 und ex 2005 mit Ursprung in Thailand bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Für den thailändischen Hersteller River Kwai International Food Industry wurde der Antidumpingzoll im Jahr 2014 auf 3,6% gesenkt. In seinem Urteil vom Dezember 2017 erklärte das Gericht der Europäischen Union die Verordnung zur Senkung des Antidumpingzolls für nichtig. Die Nichtigerklärung der Verordnung von 2014 war auf die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte in einem Schritt des streitigen Verwaltungsverfahrens zurückzuführen, nämlich auf die fehlende Offenlegung bestimmter Informationen gegenüber AETMD (Kläger) über die Umstrukturierung von River Kwai und die Auswirkungen dieser Umstrukturierung auf die Beurteilung sowohl der Dauerhaftigkeit der geltend gemachten Änderungen der Umstände als auch der Berechnung der Dumpingspanne.
Zur Umsetzung des Urteils wurde Ende August 2019 das Antidumpingverfahren in Bezug auf River Kwai wieder aufgenommen. Die Europäische Kommission bestätigt in ihrer Untersuchung die Erkenntnisse aus der Untersuchung, die seinerzeit zur Senkung des Antidumpingzolls für River Kwai geführt hatten und gibt mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/342 (Amtsblatt L 68 vom 26. Februar 2021 die Wiedereinführung des Antidumpingzolls ab dem 28. März 2014 in Höhe von 3,6% für River Kwai International Food Industry bekannt.
Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 3. Dezember 2024 bekannt
Für Einfuhren von Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, der derzeit unter dem KN-Code ex 2001 90 30 (TARIC-Code 2001 90 30 10) eingereiht wird, und von Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren – ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006-, der derzeit unter dem KN-Code ex 2005 80 00 eingereiht wird, mit Ursprung Thailand bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.
Mit der Bekanntmachung C/2024/1814 (Amtsblatt C vom 4. März 2024) gibt die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 3. Dezember 2024 bekannt.
Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.
Der Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen vorliegen.
Kontakt:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Referat G-1, CHAR 4/39
1049 Brüssel, Belgien
E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu
Europäische Kommission gibt die Namensänderung eines Herstellers bekannt
Für Einfuhren von Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, der derzeit unter dem KN-Code ex 2001 90 30 (TARIC-Code 2001 90 30 10) eingereiht wird, und von Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren — ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006-, der derzeit unter dem KN-Code ex 2005 80 00 eingereiht wird, mit Ursprung Thailand bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.
Das Unternehmen „Sun Sweet CO., Ltd.“, ein Unternehmen, für das der unternehmensspezifische Antidumpingzollsatz von 11,1% gilt, teilte der Europäischen Kommission am 7, März 2023 mit, dass es seinen Namen in „Sunsweet Public Company Limited“ geändert hat. Das Unternehmen bat die Kommission zu bestätigen, dass die Umfirmierung nicht seinen Anspruch auf den unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatz berührt, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen galt.
Nach einer Überprüfung kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass die Umfirmierung ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden registriert wurde. Daher berührt die Umfirmierung den für das Unternehmen geltenden Antidumpingzollsatz nicht.
Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/967 (Amtsblatt L vom 3. April 2024) folgende Änderung bekannt:
Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1996 wird wie folgt geändert:
„Sun Sweet Co., Ltd, 9 M. 1, Sanpatong, Chiang Mai 50120, Thailand” wird durch den Wortlaut „Sunsweet Public Company Limited, 9 M. 1, Sanpatong, Chiang Mai 50120, Thailand” ersetzt.
Alle endgültigen Zölle, die auf die Einfuhren von Waren, die von Sunsweet Public Company Limited hergestellt wurden, entrichtet wurden und den in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1996 festgesetzten Antidumpingzoll in Bezug auf Sun Sweet Co., Ltd. übersteigen, werden nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.
Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt
Für Einfuhren von Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, und Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, – ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, die derzeit unter den KN-Codes ex 2001 90 30 (TARIC-Code 2001 90 30 10) und ex 2005 80 00 (TARIC-Code 2005 80 00 10) eingereiht werden, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen, die mit 3. Dezember 2024 auslaufen.
Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen ging im August 2024 ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung von „Association Européenne des Transformateurs de Maïs Doux“ bei der Europäischen Kommission ein.
Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
Nach Prüfung des Antrages kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2024/7109 (Amtsblatt C vom 29. November 2024) die Einleitung einer Auslaufüberprüfung mit.
Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem erneuten Auftreten der Schädigung oder mit der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.
Postanschrift der Kommission:
Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail:
- Subventionierung: TRADE-R830-SWEETCORN-INJURY@ec.europa.eu
- Schädigung: TRADE-R830-SWEETCORN-DUMPING@ec.europa.eu
Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.
Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahren bekannt
Im Oktober 2024 erhielt die Europäische Kommission von der Association Européenne des Transformateurs de Maïs Doux (AETMD) einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, und Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, – ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006.
Die betroffene Ware, mit Ursprung China ist derzeit unter den KN-Codes ex 2001 90 30 (TARIC-Code 2001 90 30 10) und ex 2005 80 00 (TARIC-Code 2005 80 00 10) eingereiht.
Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2024/7407 (Amtsblatt C vom 9. Dezember 2024) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens mit.
Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.
Postanschrift der Kommission:
Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail-Adresse:
- Betreffend Dumping: TRADE-AD721-SWEETCORN-DUMPING@ec.europa.eu
- Betreffend Schädigung: TRADE-AD721-SWEETCORN-INJURY@ec.europa.eu
Die Kommission beabsichtigt, die Zollbehörden anzuweisen, die Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung China in einem frühen Stadium dieser Untersuchung zollamtlich zu erfassen, um die etwaige Entscheidung über die Erhebung von Zöllen auf zollamtlich erfasste Einfuhren zu erleichtern. Eine Verordnung über die zollamtliche Erfassung der untersuchten Ware wird rechtzeitig veröffentlicht.
Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.
Stand: 09.12.2024