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Die Zollsicherheitsinitiative der Europäischen Gemeinschaft; wird an den Unionszollkodex angepasst

„Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ und „summarische Anmeldungen“

Lesedauer: 2 Minuten

Bereits im Mai 2005 wurden durch eine Änderung des Zollkodex die Rahmenbedingungen für die Zollsicherheitsinitiative der Europäischen Gemeinschaft geschaffen (Verordnung (EG) Nr. 648/2005). Die beiden wichtigen Eckpfeiler dieser Sicherheitsinitiative sind der "zugelassene Wirtschaftsbeteiligte“ (engl. Authorised Export Operator) und das gemeinsame Risikomanagement der Mitgliedstaaten auf der Basis von "Vorab-Anmeldungen“, die summarische Anmeldungen genannt werden und bilden das Kernstück Zollsicherheitsinitiative der Europäischen Union. Dadurch soll das Ziel erreicht werden, dass vor Ankunft der Sendung an der Außengrenze der EU – sowohl beim Import (Import Control Systems - ICS) als auch beim Export (Export Control System ECS) – eine Risikoanalyse durchgeführt werden konnte. Die risikobezogenen Informationen sollen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des gemeinschaftlichen Zollrisikomanagements ausgetauscht werden. In diesem Zusammenhang wird aber nicht nur an das Sicherheitsrisiko gedacht. Auch Betrugsrisiko (Steuerbetrug), Produktpiraterie oder Verstoß gegen Konsumentenschutzbestimmungen können beispielsweise in diesem System erfasst werden. In erster Linie soll aber dadurch die Sicherheit in der Gemeinschaft erhöht werden. 
Die englischsprachige Abkürzung für den "zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ AEO hat sich auch im deutschsprachigen Raum durchgesetzt und findet daher im weiteren Text Verwendung.) Durch den AEO wurde ein Status geschaffen, der das Unternehmen als zuverlässig ausweist, nachdem es nachgewiesen hat, dass es die Kriterien seiner Kontrollsysteme erfüllt und laufend beachtet, dass die Zollvorschriften eingehalten werden und dass es nachweislich zahlungsfähig ist. Als zweite Maßnahme im Rahmen der Sicherheitsinitiative wurde auch festgelegt, dass summarische Anmeldungen abgegeben werden müssen und zwar für alle Waren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen oder in das Zollgebiet verbracht werden sollen. Diese Angaben müssen bereits vor dem Eintreffen der Ware an der Außengrenze vorliegen und ein elektronisches Risikomanagement der Mitgliedstaaten ermöglichen.
 
Da die Änderung des Zollkodex nur den Rahmen vorgegeben hatte, wurde durch eine entsprechende Anpassung der zum Zollkodex ergangenen Durchführungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1875/2006) die rechtliche Grundlage und die Einzelheiten für die praktische Umsetzung der Sicherheitsinitiative geschaffen. Zollkodex und Zollkodex-Durchführungsverordnung sind somit die Basis der europäischen Zollsicherheitsinitiative, die als Reaktion auf US-amerikanische Sicherheitsmaßnahmen und auf vergleichbare Handlungen der Weltzollorganisation zu verstehen ist.
 
 
Detailinformationen über die einzelnen Teile der Zollsicherheitsinitiative finden Sie in den Servicedokumenten
 
"Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)"
"Export Control System (ECS)"
"Import Control System (ICS)"
 
Für Rückfragen stehen Ihnen die ExpertInnen der Wirtschaftkammer Ihres Bundeslandes gerne zur Verfügung.
 

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!
 

Stand: 19.05.2016

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