Erstattung für Postsendungen aus dem Drittland – die Ware entspricht nicht und wird zurückgeschickt

Wie kann man den bereits entrichteten Zoll und als Privatperson auch die Einfuhrumsatzsteuer refundiert erhalten?

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Der immer mehr zunehmende Versandhandel mit Drittstaaten führt auch zu einer immer größer werdenden Zahl von Rücksendungen. Wie erhalten Sie die bereits mit der Übernahme des Paketes entrichteten Einfuhrabgaben zurück?

Das Zollrecht sieht die Möglichkeit vor einen Erstattungsantrag zu stellen. Die Post AG kann in Erstattungsfällen nicht tätig werden. Zum einen ist der Aufwand doch sehr groß zum Anderen die Bereitschaft derer, die die Ware retournieren, sehr gering, die Post für diese Dienstleistung auch kostendeckend zu entlohnen.

Um trotzdem den bereits entrichteten Zoll und die Einfuhrumsatzsteuer, die für Sie als Privatperson refundiert wird, erstattet zu erhalten, ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:

  • Rücksendung des Paketes in das Drittland. Für Brief- und Paketsendungen mit Wareninhalt in Drittländer (Länder außerhalb der EU) müssen ab 01.01.2021 alle Sendungs- und Zolldaten verpflichtend elektronisch erfasst werden. Zollformular - PostAG
  • Bei der Warenbeschreibung müssten Sie auf die Importsendung (Geschäftszahl) Bezug nehmen.
  • Für das Zollformular benötigen Sie auch die 6-stellige Zolltarifnummer. Diese können Sie über die „Zentrale Auskunftsstelle Zoll“ mit einer sehr genauen Warenbeschreibung in Erfahrung bringen (zollinfo@bmf.gv.at).
  • Das ausgefüllte Zollformular ausdrucken und zum Postamt mitnehmen.
  • Paket aufgeben.

Unternehmen:

Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, wird nur der Zoll erstattet.

Privatpersonen:

  • Bei dem für Sie zuständigen Zollamt einen Antrag auf Erstattung stellen. Formular (Za 255) auf der Homepage des BMF BMF - Formulare Steuern & Zoll
  • Zollformular plus Aufgabebescheinigung und alle anderen Nachweise, die belegen, dass die Ware ins Drittland zurückgeschickt wurde (z.B. Kopie der Retourenliste, eventuell Reklamationskorrespondenz) dem Antrag beigeben.

An und für sich muss die Ware beim Erstattungsantrag gestellt werden. Ausnahmen sind im Artikel 180 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union festgelegt. So wird bestimmt, dass der Antragsteller bei der entscheidungsbefugten Zollbehörde Nachweise einreicht, anhand deren sich feststellen lässt, ob die Waren, für die eine Erstattung bzw. ein Erlass beantragt wird, aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurde.

Stand: 25.02.2021