Zollrecht: Kurzinfo über das Import Control System (ICS) seit 01.01.2011

Abgabe von Vorab-Anmeldungen zur Risikoanalyse - Maßnahmen in der Überganszeit

Lesedauer: 3 Minuten

 

Mit der Einführung des Import Control Systems -ICS als Kernstück der Zollsicherheitsinitiative soll nach der Verschiebung um 18 Monate nunmehr mit 01.01.2011 das Ziel erreicht werden, dass vor Ankunft der Sendung an der Außengrenze der EU eine EDV-gestützte Risikoanalyse durchgeführt werden kann. Die risikobezogenen Informationen sollen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des gemeinschaftlichen Zollrisikomanagements ausgetauscht und vereinheitlicht werden. Im Zusammenhang mit dem ICS steht nicht das abgabenrechtliche Interesse sondern das Sicherheitsrisiko der EU und ihrer Bürger im Mittelpunkt. Sicherlich könnten auch andere Risken mit dem ICS abgedeckt werden. So beispielsweise Produktpiraterie oder Verstöße gegen Konsumentenschutzbestimmungen. In erster Linie, so betont die Europäische Kommission, soll  dadurch die Sicherheit der Bürger in der EU erhöht werden.  
Um diese EDV-gestützte Risikoanalyse durchzuführen zu können, ist vor dem Verbringen der Sendung eine elektronische summarische Eingangsanmeldung (engl. Abkürzung ENS) bei der Eingangszollstelle abzugeben.
 
In Österreich sind summarische Anmeldungen nur bei der Einfuhr über Flughäfen erforderlich, da im Warenverkehr mit der Schweiz/Liechtenstein keine summarischen Anmeldungen erforderlich sind. Ermöglicht wurde dies durch ein Abkommen in dem sich die Schweiz verpflichtet hat bei der Einfuhr aus Drittländern den EU-Standards entsprechende Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden. Zu diesem Zweck wurden von der Schweiz Sicherheitskriterien erstellt, die denen der EU entsprechen und es erfolgt die gegenseitige Anerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO). Gleiches gilt auch für Norwegen.
 
 
Der Europäischen Kommission wurde mehrfach berichtet, dass nicht alle Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2011 die Implementierung von ICS finalisiert haben werden, bzw. das System erst Ende Dezember für den Testlauf freischalten. Daher gab es wegen einer neuerlichen  Verschiebung von ICS hartnäckige Gerüchte in Brüssel, aber noch keine Bestätigung seitens der Europäischen Kommission.
 
Am 21.Oktober 2010 hat die Europäische Kommission nunmehr ihre Haltung klargelegt und die säumigen Mitgliedstaaten mit Nachdruck aufgefordert, das ICS so schnell wie möglich zu implementieren. Es wird keine weitere Verschiebung des ICS geben. Start war nunmehr endgültig der 1. Jänner 2011 unter dem Motto "Wer kann muss, wer nicht kann muss nicht!"
 
Die Europäische Kommission hat durch die Verkündung einer Schonfrist von 6 Monaten den säumigen Midgliedstaaten die benötigte Zeit verschafft, das ICS endlich umzusetzen.
 
Zu erwartende Probleme für die Verkehrswirtschaft
 
Durch das ICS wird sich eine wesentliche Änderung des logistischen Prozessablaufes ergeben. Sobald das Beförderungsmittel die EU verlässt und später wieder in die EU eintritt (z.B.  nach Transit durch Serbien), ist eine ENS (bei der Wiederverbringung) abzugeben. Ausgenommen davon sind der Flug- und Seeverkehr, wenn zwischen den beiden EU-Orten keine Landung im Drittland erfolgt.
 

 

Wenn beim erstmaligen Eintritt in die EU ein durchgehendes Versandverfahren mit Bestimmung z.B. Wien eröffnet wird, so werden an die beteiligten Durchgangszollstellen (z.B. Einfuhr aus der Türkei über Bulgarien, Transit durch Serbien, Ungarn nach Wien =Ausgangszollstelle BG und Eingangszollstelle HU) auch die Sicherheitsdaten weitergeleitet.

In der Versandanmeldung wird ja ein Indikator gesetzt, ob Sicherheitsdaten enthalten sind oder nicht, sodass diese Zollstellen auch wissen, ob sie neuerlich eine ENS verlangen müssen oder nicht. Anders ist dies im Falle von NCTS/TIR, wo das Verfahren beim Ausgang aus Bulgarien beendet wird. Hier ist bei der neuerlichen einfuhr auch eine neue ENS abzugeben.

 
Sanktionen bei fehlender oder fehlerhafter ENS 
Da das Zollrecht der EU keine Sanktionen kennt, ist dies den nationalen strafrechtlichen Bestimmungen vorbehalten. So sind auch allfällige Maßnahmen wegen verspäteter oder fehlerhafter ENS den Mitgliedstaaten überlassen. Das österreichische Bundesministerium für Finanzen hat der Wirtschaftskammer Österreich zugesagt, dass in Österreich keine Strafen eingehoben werden, wenn eine ENS fehlt oder irrtümlich fehlerhaft ist. Die verzögerte Freigabe der Sendung sei Sanktion genug.
 
Detailinformationen z.B.
 
Von wem ist die ENS abzugeben?
Fristen für die Abgabe der ENS
Inhalte der summarischen Anmeldung
 
 

Für Rückfragen stehen Ihnen ihre Ansprechpartner in den Wirtschaftskammern Österreichs gerne zur Verfügung.

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Stand: 11.06.2013

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