Vertretung im Zollverfahren; wird an den Unionszollkodex angepasst

Formen der Vertretung und erforderliche Nachweise

Lesedauer: 1 Minute

 

Bei der Abgabe der Zollanmeldung sowie bei allen anderen das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen kann sich jedermann vertreten lassen. Die Vertretung kann auf zwei Arten erfolgen:
 
  • direkt, wenn der Vertreter im Namen und für Rechnung eines anderen handelt
  • indirekt, wenn der Vertreter im eigenen Namen aber für Rechnung eines anderen handelt
 
Achtung: Bei indirekter Vertretung wird der Vertreter auch Solidarschuldner und haftet auch für nachträglich buchmäßig erfasste Abgaben!
 
 
Bei der Abgabe der Anmeldung muss der Vertreter erklären, ob die Vertretung direkt oder indirekt erfolgt und ob er Vertretungsmacht besitzt. Diese Vertretungsmacht ist gegebenenfalls durch Vorlage einer Vollmacht (direkte Vertretung) bzw. durch Vorlage eines schriftlichen Auftrages (indirekte Vertretung) nachzuweisen. Personen, die diese Vertretungsmacht nicht nachweisen können, gelten als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd. Dies bedeutet zum Beispiel für einen Spediteur, dass er Zollschuldner wird, auch wenn er in direkter Vertretung auftritt, wenn die entsprechende Vollmacht des Vertretenen fehlt. Die fehlende Bevollmächtigung kann auch nicht durch eine nachträgliche Bevollmächtigung geheilt werden, da der maßgebliche Zeitpunkt für die Entstehung der Zollschuld die Annahme der Zollanmeldung ist! Diese Vollmacht kann für einen Einzelfall, einen bestimmten Zeitraum aber auch generell erteilt werden
 
Personen, die im Rahmen eines Unternehmens mit der Besorgung von Geschäften betraut sind, mit denen auch gewöhnlich Abfertigungen verbunden sind, gelten auch ohne Vorlage einer Vollmacht als befugt.
 
Zur geschäftsmäßigen Vertretung bei der Abgabe der Zollanmeldung sind in Österreich nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz neben den Spediteuren nur Frachtführer, sowie dem Eisenbahnverkehr und dem Postverkehr dienende Einrichtungen befugt.
 
Für Rückfragen stehen Ihnen die Ansprechpartner in den Wirtschaftskammern Österreichs gerne zur Verfügung.
 
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!
 

Stand: 19.05.2016

Weitere interessante Artikel