Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit Südost-Afrika (ESA)

Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen und Verhandlungen über ein vertieftes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit den Komoren, Madagaskar, Mauritius, den Seychellen und Simbabwe

Lesedauer: 8 Minuten

Ende 2007 hat die EU mit sechs Ländern des ESA (Komoren, Madagaskar, Mauritius, Sambia, Seychellen und Simbabwe) ein Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vereinbart.

Seit 14. Mai 2012 2012 wird das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Madagaskar, Mauritius, den Seychellen und Simbabwe vorläufig angewendet, seit 7. Februar 2019 mit den Komoren.

Seit 2. Oktober 2019 verhandelt die EU mit diesen fünf ESA-Ländern über ein vertieftes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen.

Mit den anderen ESA-Ländern (Äthopien, Dschibuti, Eritrea, Malawi, Sambia, Somalia, und Sudan) sind die 2004 aufgenommen Verhandlungen 2011 bis auf weiteres pausiert worden.

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU-ESA
(Economic Partnership Agreement, EPA)

Am 2. Oktober 2019 nahmen die EU und fünf ESA-Länder (Komoren, Madagaskar, Mauritius, die Seychellen und Simbabwe) Verhandlungen über ein verieftes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen auf.

Die siebte Verhandlungsrunde fand vom 28. März bis 1. April 2022 statt. Die Diskussion bezog sich auf folgende Themen: technische Handelshemmnisse (TBT), Ursprungsregeln, Handel mit Dienstleistungen und Investitionen sowie digitaler Handel, öffentliches Beschaffungswesen, Wettbewerb und Durchführungsbestimmungen. Es konnten Fortschritte bei allen handelsbezogenen Fragen erzielt werden. Im TBT-Bereich wurden zwei weitere Artikel (zum Kapitel Koordinator und zu technischen Konsultationen) vereinbart. Bei den Ursprungsregeln wurden wesentliche Fortschritte bei den produktspezifischen Regeln erzielt werden.

Die nächste Runde ist vom 30. Mai bis 3. Juni 2022 geplant.

Nachfolgend finden Sie

Was wird verhandelt?

Das neue Abkommen soll das bestehende Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vertiefen und auch Bereiche wie Regeln und Verpflichtungen in Bezug auf Dienstleistungen und Investitionen, technische Handelshemmnisse, Rechte des geistigen Eigentums und nachhaltige Entwicklung abdecken.

EU-Verhandlungstexte für das EPA EU-ESA

Im Rahmen der Transparenz-Initiative der Europäische Kommission im Zusammenhang mit den Verhandlungen über das vertiefte  wurden bisher nachfolgende EU-Textentwürfe online gestellt:

Pressemitteilungen und Berichte zu den Verhandlungen EPA EU-ESA

Weitere Pressemitteilungen und Berichte zu ESA finden Sie auf der Homepage der Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission unter News Archiv Economic Partnerships bzw. Transparency in action sowie unter In the news "EU-Eastern and Southern Africa (ESA) deepening negotiations"

Wie wird verhandelt?

Es ist die Europäische Kommission, die Handelsabkommen im Namen der Europäischen Union und aller ihrer Mitgliedstaaten auf Basis eines einstimmig erteilten Mandates des Rates der EU (EU-Mitgliedstaaten) verhandelt:

In Factsheets erläutert die Europäische Kommission, wie die Verhandlungen und deren Abschluss Schritt für Schritt ablaufen und wie die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, Stakeholder, Interessengruppen und die Zivilgesellschaft in den Prozess der Verhandlungen einbezogen werden, um sicherzustellen, dass die Abkommen die Ansichten der Europäischen Kommission und der EU-Mitgliedstaaten widerspiegeln:

Darüber hinaus stellt sich die Europäische Kommission im Rahmen des „Civil Society Dialogues“ den Fragen der Zivilgesellschaft.  

Hintergrundinformation EPA EU-ESA

Die EU hat mit sechs Ländern Südost-Afrikas (ESA) 2007 ein Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen über den Warenverkehr vereinbart (Komoren, Madagaskar, Mauritius, Sambia, Seychellen und Simbabwe).

Seit 2012 ist ein Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, dass nur den Warenverkehr umfasst, mit Madagaskar, Mauritius, die Seychellen und Simbabwe in Anwendung. 

2017 ersuchten diese vier Länder um Aufnahme von Gesprächen zur Erweiterung des Geltungsbereich des Abkommens.

Seit 7. Februar 2019 wird das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den Komoren vorläufig angewendet und  beteiligen sich die Komoren an der Diskussion über die Erweiterung des Abkommens.

Nach Abschluss der "scoping exercise" (Einigung über Umfang und Ziele des vertieften Abkommens) wurden am 2. Oktober 2019 die Verhandlungen zwischen der EU und den fünf ESA-Ländern über ein verieftes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen aufgenommen.

Das neue Abkommen soll auch Bereiche wie Regeln und Verpflichtungen in Bezug auf Dienstleistungen und Investitionen, technische Handelshemmnisse, Rechte des geistigen Eigentums und nachhaltige Entwicklung abdecken.

Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU-ESA

Im August 2009 unterzeichnete Madagaskar, Mauritius, die Seychellen und Simbabwe ein Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der EU, welches seit 14. Mai 2012 vorläufig angewendet wird.

Nachdem die Kamoren das Abkommen im Juli 2017 unterzeichnet und anschließend ratifiziert haben, wird das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den Kamoren seit 7. Februar 2019 vorläufig angewendet.

Es besteht die Möglichkeit für die anderen Ländern diesem Abkommen jederzeit beizutreten.

Details zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen

Das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen bietet den unterzeichneten Ländern uneingeschränkten Zugang für Waren zum EU-Markt mit einer Übergangsperiode für Reis und Zucker gemeinsam mit verbesserten Ursprungsregeln. Im Gegenzug werden die ESA-Länder ihren Markt schrittweise innerhalb von 15 Jahren für die EU öffnen (Seychellen zu 98%, Mauritius zu 96%, Komoren und Madagaskar zu 81%, Sambia und Simbabwe zu 80%).

Das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen sieht ferner Maßnahmen vor, dass den afrikanischen Ausführern geholfen werden soll, die EU-Einfuhrvorschriften im Bereich des Gesundheits- und Pflanzenschutzes zu erfüllen (SPS-Maßnahmen).

Ursprungserklärung

Die Bestimmungen betreffend „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ befinden sich im Protokoll 1 („Ursprungsprotokoll“) des Interimsabkommens.

Auf Grund des Beschlusses Nr. 1/2020 vom 14. Jänner 2020 erfolgten vielen Änderungen, wodurch am 27. März 2020 das gesamte Protokoll 1 (ABl. L 93) neu verlautbart wurde. Die Änderungen traten mit 31. März 2020 in Kraft.

  • EU-Ausführer
    Am 26. Mai 2020 informierte die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung (Amtsblatt C 176), dass ab dem 1. September 2020 für EU Ausführer in die ESA Staaten nur mehr der „Registrierte Ausführer“ (REX)" Anwendung findet.
    Als Ursprungsnachweis ist nur mehr die „Erklärung auf der Rechnung“ zulässig, die bei Sendungen, deren Gesamtwert 6.000 EUR nicht überschreitet, von jedem Ausführer ausgestellt werden darf. Über dieser Wertgrenze darf nur ein REX den Ursprungsnachweis ausstellen.
    Für EU Ausführer finden daher ab 1. September 2020 die Erklärung auf der Rechnung eines „Ermächtigten Ausführers“ und die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 keine Anwendung mehr.
  • Ausführer aus Simbabwe, Madagaskar und den Seychellen
    Am 27. September 2021 informiert die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung (Amtsblatt C 390), dass ab dem 1. Juli 2021 für Ausführer aus Simbabwe der „Amtsblatt der Europäischen Union" der EU Anwendung findet.
    Am 23. Jänner 2023 informiert die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung (Amtsblatt C 23), dass ab dem 1. Jänner 2023 für Ausführer aus Madagaskar der „Registrierte Ausführer“ (REX)" der EU Anwendung findet.
    Am 27. April 2023 informiert die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung
    (Amtsblatt C 390), dass ab dem 1. Juli 2023 für Ausführer aus den Seychellen der „Registrierte Ausführer“ (REX)" der EU Anwendung findet.
    Als Ursprungsnachweis aus Simbabwe, Madagaskar und den Seychellen ist dann nur mehr die „Erklärung auf der Rechnung“ zulässig, die bei Sendungen, deren Gesamtwert 6 000 EUR nicht überschreitet, von jedem Ausführer ausgestellt werden darf. Über dieser Wertgrenze darf nur ein REX den Ursprungsnachweis ausstellen.
    Für Ausführer aus aus Simbabwe finden daher ab 1. Juli 2021, für jene aus Madagaskar ab dem 1. Jänner 2023 und für Ausführer aus den Seychellen ab 1. Juli 2023 die Erklärung auf der Rechnung eines „Ermächtigten Ausführers“ und die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 keine Anwendung mehr.

Für Sambia ist das Abkommen noch nicht anwendbar, wodurch für diesen Staat derzeit eine Präferenzbegünstigung nur für Ursprungswaren im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) möglich ist.

Ausnahmeregelung für haltbar gemachten Thunfisch und „Loins“ genannte Thunfischfilets, die in die EU eingeführt werden: Beschluss Nr. 1/2022 des ESA-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 19. Oktober 2022 (Amtsblatt L 295)

Kumulierungsmöglichkeiten: Bekanntmachung der Europäischen Kommission vom 22. Februar 2019 (Amtsblatt C 69)

Rechtsakte Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen

Abkommen

  • Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl L 111 vom 24. April 2012)

Weitere relevante Rechtsakte

  • Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl L 125 vom 15. Mai 2012: Madagaskar, Mauritius, Seychellen und Simbabwe) 
  • Beschluss Nr. 1/2017 des WPA-Ausschusses eingesetzt durch das Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vom 3. Oktober 2017 betreffend den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union und die Änderungen der Liste der mit der Europäischen Union assoziierten Länder und Gebiete [2018/1144] (ABl. L 207 vom 16. August 2018)
  • Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 194 vom 22. Juli 2019: Komoren)

Stand: 28.04.2023