
Carnet ATA: Beantragung, Eröffnung und Verwendung
Häufig gestellte Fragen
Lesedauer: 8 Minuten
Inhaltsverzeichnis
Diese Seite soll Ihnen helfen zu prüfen, ob das Carnet ATA für Sie Verwendung finden kann oder ob Sie mit dem für das Land zuständigen AußenwirtschaftsCenter der Wirtschaftskammer Österreich Kontakt aufnehmen müssen, um in Erfahrung zu bringen, wie die vorübergehende Einfuhr abzuwickeln ist. Weiters sollen Ihnen die Hinweise helfen, kostspielige oder arbeitsintensive Fehler zu vermeiden.
Kann ich für den geplanten Anwendungsbereich überhaupt ein Carnet ATA verwenden?
Die wichtigsten Anwendungsbereiche, für die ein Carnet ATA ausgestellt werden kann, sind:
- Berufsausrüstungsgegenstände
- Messe- und Ausstellungsgüter
- Warenmuster
- Waren für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke
- Waren zu Versuchszwecken
Grundsätzlich ist auch darauf hinzuweisen, dass von einem Carnet ATA nur Gebrauchsgüter und keine Verbrauchsgüter wie z.B. Lebensmittel, Getränke oder Prospekte, die bei einer Messe an die Besucher abgegeben werden, erfasst werden können.
Beachten Sie bitte, dass Waren, die zur Ausübung einer Produktionstätigkeit, zum Verpacken anderer Waren, Vermietungen von Waren zu gewerblichen Zwecken, zur Ausbeutung von Bodenschätzen, zu Erdarbeiten oder für die Errichtung und Instandsetzung von Gebäuden verwendet werden sollen, nicht als Berufsausrüstung von einem Carnet ATA erfasst werden können.
Problematisch ist auch die Vermietung von Gegenständen.
Das Carnet ATA darf keinesfalls für Waren verwendet werden, die zur Veredelung oder Reparatur bestimmt sind!
Derzeit wird das Carnet ATA in 78 Ländern der Welt akzeptiert. Die in diesen Ländern anerkannten Verwendungszwecke sind in den Länderinformationen angeführt, denen Sie auch Besonderheiten und Tipps für die Abwicklung entnehmen können.
Detailinformationen unter Liste der Anwenderstaaten und Länderinformationen
Die Ausgabe des Haftungsdokumentes erfolgt durch die Wirtschaftskammer des Bundeslandes, in dem das antragstellende Unternehmen seinen Sitz bzw. die antragstellende Person den Wohnsitz hat. Persönliche Beratung erhalten Sie durch die ExpertInnen in der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes.
Die Wirtschaftskammer ist bürgender Verband und haftet in erster Linie für alle Abgaben, die bei missbräuchlicher Verwendung des Carnet ATA durch den Inhaber oder bei Fristüberschreitungen entstehen. Falls in einem Schadensfall beim Inhaber nicht Regress geübt werden kann, wurde eine Versicherung abgeschlossen, die das Haftungsrisiko der Wirtschaftskammer in Deckung nimmt. Unser Versicherer gibt uns allerdings vom Warenwert abhängige Selbstentscheidungsgrenzen vor. Falls diese Grenzen überschritten werden, möchte die Versicherung die Risikobeurteilung selbst vornehmen.
Die Kosten für das Carnet ATA betragen für Mitgliedsfirmen ab ab 1. Januar 2024 70,- Euro plus 0,4 % vom Warenwert, mindestens 60,- Euro.
Detailinformationen unter Wertgrenzen, Kosten und Eröffnung des Carnets ATA
Grundsätzlich der Handelswert der Ware. Falls dieser nicht vorliegt oder nicht glaubwürdig ermittelt werden kann, wäre auch ein Versicherungswert heranziehbar. Beachten Sie bitte, dass verkürzte (zu geringe) Warenwerte zur Beschlagnahme der Ware und strafrechtlichen Sanktionen im Zielland führen können.
Ab einem Warenwert von 3.000,- Euro ist es zwingend erforderlich - noch vor Antritt der Reise - die Eröffnung des Carnets beim Amtsplatz des Zollamts vorzunehmen in dessen Bereich der Carnetinhaber seinen Firmensitz oder Wohnsitz hat oder in dessen Bereich die Ware zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden. Wenn der Wert 3.000,- Euro nicht übersteigt könnte die Eröffnung bei jeder Grenzzollstelle durchgeführt werden. Dabei ist allerdings mit langen Wartezeiten zu rechnen.
Unter Eröffnung ist die Nämlichkeitssicherung der Carnetware zu verstehen, da im Carnetverfahren striktes Identitätsprinzip herrscht. Daher sind beispielsweise Seriennummern verpflichtend anzugeben. Somit soll sichergestellt werden, dass die Ware, die ausgeführt wird, mit der widereingeführten Ware ident ist.
Nach der Bestätigung des Carnet ATA durch die Landeskammer, dürfen vom Carnetinhaber keinerlei Änderungen im Carnet ATA vorgenommen werden. Änderungen wären nur nach Zustimmung der ausstellenden Stelle und deren Überbeglaubigung möglich. Änderungen, die eine Erhöhung des Warenwertes nach sich ziehen sind nicht erlaubt. Nach der Eröffnung des Carnet ATA durch die Zollverwaltung, darf auch die ausstellende Landeskammer keinerlei Änderungen vornehmen.
Detailinformationen unter Wertgrenzen, Kosten und Eröffnung des Carnets ATA
Grundsätzlich ist das Carnet ATA unaufgefordert bei jedem Grenzübertritt gemeinsam mit der Ware dem Zoll zu präsentieren. Der Carnetinhaber sollte folgende zollamtliche Eintragungen prüfen:
- Stimmen die Mengenangaben/Positionen der Allgemeinen Liste mit den tatsächlich gestellten Waren überein?
- Welche Wiederausfuhrfrist wurde festgesetzt (weiße Blätter)?
- Welche Gestellungsfrist falls es sich um ein Transitverfahren handelt (blaue Blätter)?
Bei Unklarheiten setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrer Ausgabestelle in Verbindung. Persönliche Beratung erhalten Sie durch die ExpertInnen in der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes.
Es kann vorkommen, dass dann die Eingangsabgaben dieses Landes vorgeschrieben werden, weil das Verfahren nicht ordnungsgemäß erledigt wurde. Die ausländische Zollverwaltung kann allerdings auch einen Ersatznachweis akzeptieren. dies wäre beispielsweise die Wiedereinfuhr in die EU. Sie ist allerdings dazu nicht verpflichtet. Daher sollten Sie immer darauf achten, dass die Wiederausfuhr ordnungsgemäß vorgenommen wird.
In den meisten Ländern ist dies möglich, nur in wenigen Ländern (z.B. Bahrein) ausdrücklich untersagt oder nur nach Rücksprache mit dem Zollbürgen (z.B. Australien) möglich. Auf alle Fälle zuerst die Länderinformationen prüfen und auf alle Fälle die Zollbehörde des Landes kontaktieren, in dem die Ware verkauft werden soll. Achten Sie darauf, dass die „Verzollung“ unbedingt im Carnet ATA eingetragen wird, um ein Bereinigungsverfahren und somit eine zweite Zahlung zu verhindern!
Das Carnet ATA ist nur ein Zolldokument. Beachten Sie bitte, dass Sie für allfällige Transport-, Diebstahl- und sonstige Versicherungen für die vom Carnet erfassten Waren selbst Sorge tragen müssen. Eine Diebstahlsversicherung sollte neben dem Warenwert auch allfällige Abgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) umfassen, da bei einem Diebstahl der Ware auch keine Wiederausfuhr im Carnet ATA bestätigt werden kann und somit die Abgaben vorgeschrieben werden. Auch beim Vorliegen einer Diebstahlsanzeige. Wenn Sie ohne Carnet ATA die Ware vorübergehend eingeführt hätten, wäre eine Sicherheitsleistung erforderlich gewesen, die auch nicht refundiert worden wäre.
Setzen Sie sich unverzüglich mit Ihrer Ausgabestelle in Verbindung. Persönliche Beratung erhalten Sie durch die ExpertInnen in der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes.
Sofort die Wiedereinfuhr der Ware durch den österreichischen Zoll bestätigen lassen. Die meisten Länder akzeptieren diesen Ersatzbeleg, wenn er innerhalb der festgesetzten Wiederausfuhrfrist liegt. Wenn jedoch die Wiederausfuhrfrist abgelaufen ist, so schreiben einige Länder trotzdem die Abgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer sowie Abgaben die neben dem Zoll entstehen können) vor, da die Zollschuld durch Pflichtverletzung entstanden ist. Daher sollten Sie im eigenen Interesse die ordnungsgemäße Erledigung des Carnet ATA prüfen.
Wenn das Carnet nicht mehr benötigt wird, spätestens aber nach Ablauf der Gültigkeitsdauer, ist es unbedingt an die Ausgabestelle zu retournieren. Ihre Wirtschaftskammer prüft das Carnet ATA auf ordnungsgemäße Erledigung. Falls dies nicht der Fall ist, berät man Sie, wie man die Angelegenheit am besten bereinigen kann.
Stand: 23.01.2024