Der Zollwert

Grundlage für die Bemessung des Zolls und der Einfuhrumsatzsteuer

Lesedauer: 6 Minuten

Einer der häufigsten Fehler sind falsche Angaben zur Bildung des Zollwerts, die finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

Die Bedeutung von Zöllen im Warenverkehr mit Nicht-EU-Staaten ist im letzten Jahrzehnt bedingt durch die im Rahmen des GATT und der Nachfolgeorganisation WTO vereinbarten Zollsenkungsrunden deutlich gesunken. Auch die große Anzahl der Freihandelsabkommen, die die EU mit vielen Drittstaaten abgeschlossen hat und die Zollbegünstigungen und Zollfreiheit für Waren mit Ursprung aus den Vertragspartnerstaaten vorsehen, trägt dazu bei. Daher wird von so manchem Importeur den Angaben, die in der Zollanmeldung zur Bildung der Bemessungsgrundlage für den Zoll (= Zollwert) verpflichtend zu machen sind, keine Bedeutung beigemessen. Frei nach dem Motto "Es ist ja ohnedies zollfrei!“. Allerdings wird im Rahmen der Einfuhr auch die Einfuhrumsatzsteuer als Ausgleich für die im Inland bestehende Besteuerung eingehoben, für die nach dem Umsatzsteuergesetz die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß gelten. Somit ist der Zollwert auch die erste Basis für die Bildung der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer. Leider werden in der täglichen Abfertigungspraxis zu viele fehlerhafte Angaben gemacht, die zu häufig in Finanzstrafverfahren für den betroffenen Mitarbeiter enden. Wie aus den an die Wirtschaftskammer Österreich herangetragenen Problemfällen zu erkennen ist, handelt es sich in den seltensten Fällen um Vorsatzdelikte. Vielmehr ist das mangelnde Wissen über die grundlegenden wertzollrechtlichen Erfordernisse die Hauptursache.

Bedauerlicherweise wird vor allem bei Unternehmen, die neu im Export-/Importgeschäft tätig sind, den grundlegenden Praktiken zur Abwicklung von Außenhandelsgeschäften nicht die entsprechende Bedeutung beigemessen. Eine teure Fehlentscheidung! Der Zollwert als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zölle und der Einfuhrumsatzsteuer ist jedenfalls von großer Bedeutung und kann, wenn er durch unvollständige oder falsche Angaben nicht richtig ermittelt wird, zu gravierenden finanziellen Nachbelastungen (inklusive der Aufschläge der Abgabenerhöhung) führen.

Was ist unter dem Zollwert zu verstehen und wie wird er errechnet?

Das Zollrecht der EU regelt die Bildung des Zollwertes auf der Basis des seit 1947 bestehenden GATT-Zollwertkodex, einer weltweit anerkannten und angewendeten Regelung. Danach ist unter dem Zollwert einer eingeführten Ware im Normalfall der Transaktionswert zu verstehen - d.h. der für die Einfuhr in das Gebiet der EU bestimmten Ware tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Beachten Sie bitte, dass es sich dabei um die vollständige Zahlung handeln muss, die der Käufer an den Verkäufer für die eingeführte Ware entrichtet oder zu entrichten hat. Hierbei werden auch alle Arten von Anzahlungen oder Vorauskassen erfasst, die sehr häufig in der Zollanmeldung nicht angeführt werden.

Ein weiterer häufiger Fehler ist, dass vom EU-ansässigen Käufer in einem Drittland erworbenes und dem Hersteller beigestelltes Vormaterial im Rahmen der Einfuhr nicht in den Zollwert einbezogen wird. Hier liegt wiederum die Informationspflicht beim Empfänger. Wenn der Spediteur, der als Vertreter die Zollanmeldung abgibt, nicht alle erforderlichen Angaben erhält, wird er in der Annahme, dass es sich bei dem in der Rechnung des Herstellers angeführten Preis um den Transaktionswert handelt, diesen auch in der Zollanmeldung (=Steuererklärung) fälschlicher Weise anführen. Im Rahmen von Zoll- oder Steuerprüfungen fallen derartige Fehler rasch auf und werden mit einem Finanzstrafverfahren wegen Hinterziehung von Eingangsabgaben (§ 35 Finanzstrafgesetz) oder zumindest wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung (§34 Finanzstrafgesetz) geahndet. Alles in allem handelt es sich hier um unbedingt vermeidbare Fehler.

Kurz gesagt werden vom Zollwert alle Zahlungen erfasst, die der Käufer als Bedingung des Kaufgeschäfts an den Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers an Dritte leisten muss. Die Zahlung muss nicht unbedingt in Form einer Geldübertragung vorgenommen werden, sie kann gleichfalls durch Kreditbriefe oder verkehrsfähige Wertpapiere erfolgen. Sie kann mittelbar oder unmittelbar erfolgen.

Dem Kaufpreis (Transaktionswert) sind zur Bildung des Zollwerts, sofern noch nicht in ihm enthalten, unter anderem folgende Kosten, die dem Käufer entstanden sind, hinzu zu rechnen:

  •  Beförderungskosten bis zur Außengrenze der EU,
  • Versicherungskosten,
  • Ladekosten sowie Kosten für die Behandlung der eingeführten Ware, die außerhalb des Gebietes der Gemeinschaft entstanden sind,
  • nicht im Transaktionswert enthaltene Verpackungskosten, 
  • Kosten von Umschließungen, die für Zollzwecke als Einheit mit der betreffenden Ware angesehen werden,
  • Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen.

Besonderes Augenmerk ist auch auf Beistellungen (Vormaterialien, Werkzeuge, Gussformen usw.), Lizenzgebühren, außerhalb der Union für die Herstellung der Importware entwickelte Techniken, Pläne, Skizzen und Entwürfe zu legen.

Überprüfen Sie genau, welche Kosten außerhalb der Union entstanden sind und gegebenenfalls hinzurechenbar sind.

Umgekehrt können die in der Europäischen Union anfallenden und im Transaktionswert enthaltenen Kosten abgezogen werden, wenn sie getrennt auf der Rechnung oder einem sonstigen Warenbegleitpapier ausgewiesen sind:

  • Beförderungskosten, die innerhalb der Union nach dem Eingang in das Zollgebiet entstehen,
  • Zahlungen für den Bau, die Errichtung, die Montage oder die Instandhaltung, sofern diese Tätigkeiten an den eingeführten Waren (z.B. Industrieanlagen, Maschinen) nach deren Einfuhr in der EU vorgenommen werden,
  • Zinsen, die vom Käufer im Rahmen einer von ihm abgeschlossenen Finanzierungsvereinbarung zu zahlen sind, soweit der Zinssatz nicht höher ist, als der übliche Zinssatz für derartige Geschäfte in dem Land, in dem der Kredit zur Verfügung gestellt wurde.

Folgende Kosten wären auch nicht in den Zollwert einzubeziehen:

  • unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für das Recht auf Vervielfältigung,
  • Einkaufsprovisionen die vom Importeur dafür gezahlt werden, dass eine Person für ihn beim Kauf der Waren tätig wird.
  • Einfuhrabgaben und andere in der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Ware zu zahlende Abgaben (zum Beispiel bei einer Lieferkondition DDP (Delivered duty Paid)

Besonderheiten Beförderungskosten:
Beförderungskosten werden im Verhältnis der außerhalb und innerhalb der EU zurückgelegten Strecke aufgeteilt. Bei der gleichen Beförderungsart innerhalb und außerhalb der EU erfolgt die Aufteilung anhand eines Kilometerschlüssels. Ist die Vorlage einer Gesamtfrachtrechnung nicht möglich, wird ein nachgewiesener üblicher Frachttarif anerkannt. Bei unterschiedlicher Beförderungsart und einem Gesamtpreis sind die innergemeinschaftlichen Frachtkosten nachzuweisen. Dieser Nachweis kann auch anhand eines üblichen innergemeinschaftlichen Frachttarifes für die Beförderungsart erfolgen.

Bei Luftfrachtsendungen erfolgt die Aufteilung an Hand  der im Anhang 22-03 der Durchführungsverordnung (IA) festgelegten Prozentsätze.  So sind beispielsweise bei einem Transport Toronto – Wien 70 % der Luftfrachtkosten in den Zollwert einzubeziehen.

Besonderheit Einkaufsprovision:

Eine Einkaufsprovision ist ein Betrag, den der Importeur einer für ihn auftretenden und handelnden Person für die Besorgung der Ware bezahlt. Der Einkaufsagent handelt immer für Rechnung des Käufers. Seine Vergütung, die Einkaufsprovision wird vom Importeur ausschließlich dafür gezahlt, dass er für ihn beim Kauf der zu bewertenden Waren tätig wird.

Besonderheit bei verbundenen Personen:
Auswirkungen auf den Zollwert kann auch die Verbundenheit von Verkäufer und Käufer in der EU haben. Personen (= juristische) gelten nach den zollrechtlichen Bestimmungen als verbunden, wenn:

  • sie sind leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person;
  • sie sind Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften;
  • sie befinden sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander;
  • eine dritte Person besitzt, kontrolliert oder hält unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen;
  • eine von ihnen kontrolliert unmittelbar oder mittelbar die andere;
  • beide von ihnen werden unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert;
  • sie beide zusammen kontrollieren unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person;
  • sie sind Mitglieder derselben Familie. 

Wenn Verbundenheit zwischen Verkäufer und Käufer vorliegt, so sind von der Zollbehörde gegebenenfalls die Begleitumstände des Kaufgeschäfts zu prüfen. Der Transaktionswert ist im Falle einer Prüfung anzuerkennen, wenn sich die Verbundenheit nicht preisbeeinflussend auswirkt - d.h. wie an unverbundene Dritte geliefert wird. 

Falls kein Transaktionswert vorliegt, sieht der GATT-Zollwertkodex (und somit auch das Zollrecht der EU) ein Stufensystem zur Ermittlung des Zollwerts vor, das fünf weitere Ermittlungsmethoden festlegt:

  • den Transaktionswert gleicher Waren
  • den Transaktionswert gleichartiger Waren
  • die deduktive Methode (vom Verkaufspreis im Einfuhrland rückgerechnet)
  • die induktive Methode (von den Herstellungskosten hochgerechnet)
  • die Schlussmethode (zum Beispiel die Schätzung)

In der Praxis werden jedoch hauptsächlich der zu zahlende oder gezahlte Preis, unter Berücksichtigung der Berichtigungsfaktoren, sowie die Schätzung von Bedeutung sein.

Die Umrechnung in Fremdwährung ausgedrückter Beträge erfolgt zwingend durch die vom Bundesministerium monatlich festgelegter Zollwertkurse, die auf der Homepage des Ministeriums unter www.bmf.gv.at abzurufen sind.

Beachten Sie bitte, dass die Angaben zur Ermittlung des Zollwerts so genau wie nur möglich gemacht werden. Sie vermeiden dadurch unangenehme – weil nicht kalkulierte - Nachbelastungen und finanzstrafrechtliche Auswirkungen.

Informieren Sie sich zeitgerecht vor der Einfuhr. Die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes berät Sie gerne in allen Fragen zur rechtsrichtigen Abwicklung von Außenhandelsgeschäften.
 

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!

Stand: 07.03.2018

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