Holzwürfel mit Lettern Steuern sind auf einem Haufen verschiedener Euro Münzen und Euro Geldscheinen platziert
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Ungarn verhängt neue Sondersteuern für Unternehmen in zahlreichen Branchen

Veränderungen ab 1.8.2024 für Kreditinstitute und Finanzunternehmen

Lesedauer: 14 Minuten

Ungarn Nahrungsmittel/Softdrinks Banken/Versicherungen

Am 24. Mai 2022 hat sich die ungarische Regierung konstituiert und wegen der Kriegssituation in der Ukraine gleichzeitig eine Notstandslage verhängt.

Die wichtigsten Ziele der ungarischen Regierung sind die Aufrechterhaltung der staatlich regulierten Verbraucherenergiepreise und Investitionen in die Landesverteidigung.

Aus diesem Grund wurden zwei Fonds ins Leben gerufen: den Fond zur Verteidigung der niedrigen Haushaltsbetriebskosten und den Heimwehrfond.

Diese Fonds sollen künftig aus den neuen Sondersteuern finanziert werden. 

Die genauen Details zu den Sondersteuern wurden am 4. Juni 2022 mit der Regierungsverordnung Nr. 197/2022 veröffentlicht. Die meisten Bestimmungen sind am 1. Juli 2022 in Kraft getreten.

Diese Regierungsverordnung wurde seither mehrmals modifiziert, zuletzt wurden die Bestimmungen bzgl. der Sondersteuer vor allem für Kreditinstitute und Finanzunternehmen am 8. Juli 2024 modifiziert.

Die Sondersteuer wurde fälschlicherweise als „Extragewinnsteuer“ begründet, wobei die Bemessungsgrundlage grundsätzlich nicht der Gewinn, sondern in den meisten Fällen die Nettoumsätze sind.

1. Kreditinstitute und Finanzunternehmen

Für die Steuerjahre 2022, 2023 und 2024 sind Kreditinstitute und Finanzunternehmen laut Gesetz Nr. CCXXXVII von 2013 verpflichtet, die Sondersteuer durch Selbstversteuerung zu ermitteln, zu erklären und abzuführen.

Für 2024 wurde mit der Regierungsverordnung Nr. 206/2023 die Steuerbemessungsgrundlage folgenderweise neu definiert:

  • Gewinn vor Steuern, der auf der Grundlage des Jahresabschlusses vom Steuerjahr 2022 ermittelt wird, abzüglich
    1. des entsprechenden Betrags für Dividenden unter dem Titel Einkünfte aus Finanzgeschäften, sofern der Betrag nicht dem Ergebnis vor Steuern als Aufwand verrechnet wird,
    2. der nicht im Rahmen der gewöhnlichen Tätigkeit angefallenen Einkünfte aus Lieferungen und Leistungen,
    Und zuzüglich
    1. der Sondersteuer für Finanzinstitute laut Gesetz LIX von 2016,
    2. der Finanztransaktionssteuer gemäß Gesetz CXVI von 2012 und
    3. dieser Sondersteuer.
  • Höhe der Steuer:
    • 2022: 10 %
    • Für 1.1.2023 – 30.6.2023: 8 %
    • Für 1.7.2023 – 31.12.2023: 13 % für den Teil der Steuerbemessungsgrundlage der entsprechenden Zeitperiode, der 10 Mrd. HUF nicht übersteigt, und 30 % für den darüber liegenden Betrag.
    • 2024: 13% für den Teil der Steuerbemessungsgrundlage der entsprechenden Zeitperiode, der 20 Mrd. HUF nicht übersteigt, und 30% für den darüber liegenden Betrag.

Dem Regierungsbeschluss vom 8. Juli 2024 zufolge können Banken ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sondersteuer im Jahr 2024 nur dann reduzieren, wenn sie ihren gesamten Bestand an Staatspapieren durch den Kauf von Staatspapieren mit einer Laufzeit nach 2027 erhöhen. Die Regierung erwartet daher, dass der Sektor statt einer Neuordnung des Staatspapierportfolios sein gesamtes Staatspapierportfolio durch den Kauf langfristiger Staatspapiere vergrößert. Um die 50% Steuerermäßigung in Anspruch nehmen zu können, muss auch der Nominalwert des gesamten Staatspapierportfolios steigen, es reicht nicht aus, den Nominalwert des langfristigen Staatspapierportfolios mit einer Laufzeit nach 2027 erhöhen.

2024 erwartet die Regierung von den Kreditinstuten Einzahlungen aus der Sondersteuer i.H.v. 260 Mrd. HUF.

Finanztransaktionssteuer

Ausdehnung der Finanztransaktionssteuer auf den Wertpapierhandel: Als Grundlage dient der Wert der gehandelten Wertpapiere. Wenn dieser Wert in einer ausländischen Währung angegeben ist, wird die Summe nach dem offiziellen Devisen-Tageskurs der Ungarischen Nationalbank in die ungarische Landeswährung Forint umgerechnet. Die Transaktionsgebühr für Wertpapiergeschäfte beträgt 0,3% (ab 1. August: 0,45%), ist aber mit höchstens 10.000 HUF (25,33 EUR) je Kauf gedeckelt (ab 1. August: 20.000 HUF / 51,28 EUR). Seit 19. Juli 2022 sind auch diejenige Personen für die Zahlung der Finanztransaktionssteuer verpflichtet, die in Ungarn Wertpapierdienstleistungen im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung anbieten. Diese Personen müssen sich zudem vorab bei der Ungarischen Steuerbehörde registrieren.

Zusätzlich zur Erhöhung der derzeit geltenden Finanztransaktionssteuer wird ab dem 1. Oktober 2024 eine zusätzliche Steuer für Umtauschtransaktionen eingeführt, die zusätzlich zur aktuellen Transaktionssteuer für die betreffenden Transaktionen zu entrichten ist.

  • Wenn eine Transaktion den Umtausch (Konvertierung) zwischen verschiedenen Währungen (einschließlich Währungsswap-Transaktionen) beinhaltet, unterliegt diese Transaktion laut Entscheidung einer höheren Verpflichtung zur Zahlung von Transaktionsgebühren.
  • Die Höhe der Zusatzsteuer beträgt – zusätzlich zur allgemeinen Transaktionssteuer – 0,45 Prozent pro Transaktion, mit einem Grenzwert von 20.000 HUF.

Abweichend von den allgemeinen Regelungen wird diese zusätzliche Gebühr für Transaktionen zwischen Konten einer inländischen natürlichen Person oder eines Firmenkunden bei demselben Zahlungsdienstleister sowie für Zahlungsvorgänge erhoben, die auf das Konto von Finanz- und Investmentgesellschaften sowie Investmentfondsmanagern durchgeführt werden, gilt jedoch nicht für Bankkartenytransaktionen.

Insgesamt könnten die Staatseinnahmen aus der zusätzlichen Transaktionssteuer im Jahr 2024 7 Mrd. HUF und im Jahr 2025 30 Mrd. HUF betragen.

Von der Finanztransaktionssteuer ausgenommen sind die Geschäfte des ungarischen Schatzamtes und der ungarischen Post sowie von Privatpersonen (außer in der Eigenschaft als Einzelunternehmer) in einem Wert von höchstens 20.000 HUF pro Kauf (ab 1. August: 50.000 HUF pro Kauf).

Es werden auch zwei Preisstopps bei Privatkunden eingeführt:

  • Bankkartengebühr: bei Touch-Bankkarten max. 500 HUF pro Jahr, bei anderen Bankkarten max. 800 HUF pro Jahr
  • Gebührenerhöhungsstopp für Gebühren, Kosten und andere Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit privaten Zahlungskonten: Demnach dürfen Finanzdienstleister bis zum 31. Dezember 2024 bei Privatkunden weder direkt noch indirekt einseitige Gebührenerhöhungen für Bankkonten durchführen. Dieses Verbot gilt für alle Gebühren im Zusammenhang mit Zahlungskonten und gilt sowohl für bestehende als auch für neue Verträge.

2. Versicherungen

Versicherungen gemäß Gesetz Nr. CII von 2012 - über die Versicherungsteuer - werden zwischen 1. Juli 2022 und 31. Dezember 2024 mit einer Sondersteuer belastet.

  • Steuerbemessungsgrundlage:
    1. Summe der Versicherungsprämien aus Versicherungsleistungen gemäß Gesetz Nr. CII von 2012 (Kaskoversicherung, Sach- und Unfallversicherung bzw. gesetzliche Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung)
    2. Summe der Versicherungsprämien aus Lebensversicherungen (gemäß Anlage Nr. 2 des Gesetzes Nr. LXXXVIII von 2014 - über die Versicherungstätigkeit)
  • Höhe der Steuer für 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2024:
    • Buchstabe a:
      • Unter 2 Mrd. HUF 2%
      • Zwischen 2 Mrd. HUF und 36 Mrd. HUF 4%
      • Über 36 Mrd. HUF 12%
    • Buchstabe b:
      • Unter 2 Mrd. HUF 1%
      • Zwischen 2 Mrd. HUF und 36 Mrd. HUF 1,5%
      • Über 36 Mrd. HUF 5%

Die Sondersteuer muss bis zum 31. Januar und 31. Juli auf der Grundlage der Prämieneinnahmen des Vorjahres in zwei gleichen Raten für dieses und das nächste Jahr ermittelt und abgeführt werden.

3. Mineralölhersteller

Mineralölhersteller sind für die Steuerjahre 2022, 2023 und 2024 verpflichtet, die Sondersteuer durch Selbstversteuerung zu ermitteln, zu erklären und abzuführen.

  • Steuerbemessungsgrundlage: Preisdifferenz zwischen dem Einkaufspreis von (billigerem) russischem Rohöl und dem Weltmarktpreis von russischen Erdöl laut Platts Crude Oil Marketwire Brent (Mid-Wert, in USD pro Barrel) reduziert um 7,5 USD / Barrel (ab 1. August 2024 um 5 USD / Barrel)
  • Höhe der Steuer: 95 %

Die erste Rate für die Zeit von 1.1.2022 bis 1.7.2022 muss bis zum 20. September 2022, die weiteren Einzahlungen jeweils bis zum 20. Tag des Monats monatlich ermittelt, erklärt und abgeführt werden.

Zusätzlich sind Mineralölhersteller verpflichtet, 2023 eine Sondersteuer in Höhe von 2,8 % nach dem Nettoumsatz im Jahr 2022 zu zahlen. Für das Jahr 2024 beträgt die Höhe der Sondersteuer 1 %.

4. Energieunternehmen

Steuerpflichtig sind (mit Ausnahme von Kraftwerken mit einer installierten Leistung von höchstens 0,5 MW)

  1. Energieerzeuger, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen oder Abfall gemäß Regierungsverordnung Nr. 389/2007. (XII. 23.) (sog. KÁT-System) herstellen,
  2. Energieerzeuger, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen gemäß Regierungsverordnung Nr. 299/2017. (X. 17.) (sog. METÁR-Premium-System) herstellen,
  3. Energieerzeuger des METÁR-Premium-Systems, die für eine grüne Extraförderung berechtigt sind.

Von der Steuerpflicht ausgenommen sind die Energieerzeuger, die Strom aus fester Biomasse herstellen.

  • Steuerbemessungsgrundlage:
    • KÁT-System: der Nettoumsatz, der sich aus dem an das Stromnetz gelieferten Strom durch den Erzeuger im betreffenden Monat und aus dem von der Behörde festgelegten Einspeisetarif ergibt.
    • METÁR-Premium-System: der Nettoumsatz, der sich aus dem an das Stromnetz gelieferten Strom durch den Erzeuger im betreffenden Monat und aus dem von der Behörde festgelegten Einspeisetarif ergibt.
    • METÁR-Premium-System, mit grüner Extraförderung: Das Ergebnis aus dem im Stromkaufvertrag festgelegten Verkaufspreis, abzüglich des subventionierten Preises für das laufende Jahr, multipliziert mit der vom Erzeuger im jeweiligen Monat in das Stromnetz eingespeisten Strommenge.
  • Höhe der Steuer: 65 %

Des weiteren wird die Fernwärmesteuer auf Bioethanolhersteller, Hersteller von Stärke und Stärkeprodukten sowie Sonnenblumenölhersteller für 2022, 2023 und 2024 ausgedehnt.

  • Steuerbemessungsgrundlage: Ergebnis vor Steuern
  • Höhe der Steuer: 41 %

5. Bergbauunternehmen

Die Höhe der Bergbauabgabe wurde seit 1. August 2022 geändert. 

Für 1. September bis 31. Dezember 2023 und 2024 müssen folgende Steuersätze berücksichtigt werden:

  1. bei Erdgas gefördert aus Kohlenwasserstofffeldern, die vor dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen wurden:
    1. zw. 28.000 HUF/mWh und 55.000 HUF/mWh: 48 %
    2. über 55.000 HUF/mWh: 62 %
  2. bei Erdöl gefördert aus Kohlenwasserstofffeldern, die vor dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen wurden:
    1. zw. 230.000 HUF/Tonne und 260.000 HUF/Tonne: 24 %
    2. über 260.000 HUF/Tonne: 44 %
  3. für Erdgas, das in Kohlenwasserstofffeldern, die vor dem 1. Januar 1998 in Betrieb genommen wurden, gefördert und frei verkauft wird:
    1. zw. 28.000 HUF/mWh und 55.000 HUF/mWh: 42 %
    2. über 55.000 HUF/mWh: 56 %
  4. bei Erdgas gefördert während der Probeförderung bzw. aus Kohlenwasserstofffeldern, die nach dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen wurden:
    1. zw. 28.000 HUF/mWh und 55.000 HUF/mWh: 36 %
    2. über 55.000 HUF/mWh: 56 %
  5. bei Erdöl gefördert während der Probeförderung bzw. aus Kohlenwasserstofffeldern, die nach dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen wurden:
    1. zw. 230.000 HUF/Tonne und 260.000 HUF/Tonne: 24 %
    2. über 260.000 HUF/Tonne: 44 %

6. Einzelhandel

Im Einzelhandel wurde die neue Sondersteuer in Form einer Erhöhung der aktuell bestehenden Sondersteuer für das Einzelhandelsgewerbe eingeführt.

Für 2022 mussten die Einzelhandelsunternehmen – zusätzlich zu der jährlichen Steuerlast - 80 % der Sondersteuer des letzten Jahres (2021) bis 30. November 2022 entrichten.

Die Staffelung sah 2023 folgendermaßen aus, wobei die Bemessungsgrundlage weiterhin der Nettoumsatz ist:

  • Umsatz bis 500 Mio. HUF ist von der Sondersteuer weiterhin befreit.
  • für den Umsatz über 500 Mio. HUF bis 30 Mrd. HUF: statt 0,1 % -> 0,15 %
  • für den Umsatz über 30 Mrd. HUF bis 100 Mrd. HUF: statt 0,4 % -> 1 %
  • für den Umsatz über 100 Mrd. HUF: statt 2,7 % -> 4,1 %

Für 2024 gibt es eine weitere Erhöhung in der höchsten Steuerkategorie:

  • Umsatz bis 500 Mio. HUF ist von der Sondersteuer weiterhin befreit.
  • für den Umsatz über 500 Mio. HUF bis 30 Mrd. HUF: 0,15%
  • für den Umsatz über 30 Mrd. HUF bis 100 Mrd. HUF: 1%
  • für den Umsatz über 100 Mrd. HUF: statt 4,1% -> 4,5%

Für Unternehmen, welche Einzelhandelstätigkeit mit Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge betreiben, wurde seit 3. November 2023 eine neue Steuerkategorie geschaffen. Daher sind für diese Unternehmen im Steuerjahr 2024 folgende Steuersätze anzuwenden:

  1. 0 Prozent für den Teil der Steuerbemessungsgrundlage, der aus dem Nettoumsatz der Einzelhandelstätigkeit mit Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge stammt und 500 Mio. HUF nicht übersteigt,
  2. 3 Prozent für den Teil der Steuerbemessungsgrundlage, der aus dem Nettoumsatz der Einzelhandelstätigkeit mit Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge stammt und der 500 Mio. HUF übersteigt.

Wenn das Unternehmen sowohl allgemeine Einzelhandelstätigkeit, als auch Einzelhandelstätigkeit mit Kraftstoffen betreibt, dann setzt sich die Steuer im Jahr 2024 folgenderweise zusammen: der Steuerbetrag aus der allgemeinen Einzelhandelstätigkeit multipliziert mit dem Quotienten des Nettoumsatzes aus Tätigkeiten ohne den Einzelhandelsverkauf von Kraftfahrzeugkraftstoffen und der Nettoumsatzerlöse des Steuerjahres der allgemeinen Einzelhandelstätigkeit erhöht um den Steuerbetrag für die Einzelhandelstätigkeit mit Kraftstoffen.

7. Telekommunikation

Unternehmen, die in Ungarn Telekommunikationsdienstleistungen anbieten, werden mit folgender Sondersteuer belastet.

  • Steuerbemessungsgrundlage: Nettoumsatz
  • Höhe der Steuer:
    • Bis 1 Mrd. HUF 0 %
    • Zwischen 1 Mrd. HUF und 50 Mrd. HUF 1 %
    • Zwischen 50 Mrd. HUF und 100 Mrd. HUF 3 %
    • Über 100 Mrd. HUF 7 %

Die Sondersteuer für Telekommunikationsunternehmen wird unter den gleichen Regelungen auch für 2024 verlängert.

8. Fluggesellschaften

Steuerpflichtig sind Tätigkeiten im Bereich der Personenbeförderung im Luftverkehr. Zur Zahlung der Sondersteuer ist das Bodenabfertigungsunternehmen, welche die Passagier- und Gepäckabfertigungsaktivitäten durchführen, verpflichtet.

Die Höhe der Steuer gestaltet sich ab 1.3.2023 wie folgt:

Mit Reiseziel in der EU, Albanien, Andorra, Bosnien-Herzegowina, Nordmazedonien, Island, Israel, Kosovo, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Großbritannien, Nordirland, Norwegen, San Marino, Schweiz, Serbien, die Türkei und Ukraine:

  • 1.600 HUF pro Fluggast bei einem Flugzeug mit einem Emissionswert von weniger als 10,50 Kilogramm pro Sitzplatz,
  • 3.900 HUF pro Fluggast bei einem Flugzeug mit einem Emissionswert von 10,50 kg oder mehr und weniger als 17,50 kg pro Sitzplatz,
  • 6.200 HUF pro Fluggast bei einem Flugzeug mit einem Emissionswert von 17,50 kg oder mehr pro Sitzplatz.

Mit sonstigem Reiseziel:

  • 3.900 HUF pro Fluggast bei einem Flugzeug mit einem Emissionswert von weniger als 10,50 Kilogramm pro Sitzplatz,
  • 9.750 HUF pro Fluggast bei einem Flugzeug mit einem Emissionswert von 10,50 kg oder mehr und weniger als 17,50 kg pro Sitzplatz,
  • 15.600 HUF pro Fluggast bei einem Flugzeug mit einem Emissionswert von 17,50 kg oder mehr pro Sitzplatz.

Die Fluggesellschaft muss bis zum 5. Tag des auf den Stichmonat folgenden Monats den Wert pro Sitzplatz für alle, im jeweiligen Monat betriebenen Flugzeuge – entsprechend identifizierbar - dem Bodenabfertigungsunternehmen übermitteln, der sich aus der Multiplikation des während des Start- und Landezykluses gemäß ICAO Engine Emissions Databank durchschnittlich verbrannten Treibstoffs, der Anzahl der Triebwerke und dem Ausstoßwert (3,16) ergibt.

Die Steuer muss bis zum 20. Tag des auf den betreffenden Monat folgenden Monats ermittelt, erklärt und abgeführt werden.

9. Pharmahandel

Pharmahändler müssen für alle aus der Sozialversicherung geförderten Arznei- und Nährmittel (ausgenommen: Säuglingsnahrung) 2022, 2023 und 2024 folgende Sondersteuer entrichten:

  • Steuerbemessungsgrundlage: Erzeugerpreis bzw. Importeinkaufspreis / Verkaufspreis inkl. Sozialversicherungsföderung
  • Höhe der Steuer:
    • 20 %, wenn der Preis des Arzneimittels unter 10.000 HUF liegt und
    • 28 % bzw. ab 2024 40 %, wenn der Preis des Arzneimittels über 10.000 HUF liegt.

Die Pharmahändler, welche von der 40 %-igen Sondersteuer betroffen sind, können ihre Sondersteuerzahlungspflicht reduzieren, wenn ihre Kosten im Zusammenhang mit Investitionen und Forschungsaktivitäten bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Die Steuer muss zum ersten Mal bis zum 20. Juli ermittelt, erklärt und abgeführt werden.

10. Regelreserveanbieter

Seit 15. November 2022 wurde eine Sondersteuer für die Regelreserveanbieter gemäß EU Verordnung Nr. 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Artikel 2 Punkt 12) eingeführt.

  • Steuerbemessungsgrundlage: Erlös, der als Gegenleistung für die Regelleistung finanziell realisiert wird
  • Höhe der Steuer:
    • 2024: 10 %

11. Pharmahersteller

Die für die Jahre 2022, 2023 und 2024 für die Pharmahersteller (NACE 2110 und 2120) eingeführte Sondersteuer bezieht sich ab dem 1.3.2023 auf folgende Unternehmen: der Gesamtumsatz aus den Tätigkeitsbereichen NACE 2110 oder 2120 in der am ersten Tag des Steuerjahres zur Verfügung stehenden letzten Jahresbilanz beträgt mindestens 33,33 % am Gesamtumsatz des Unternehmens.

Steuerbemessungsgrundlage: Nettoumsatz

  • Höhe der Steuer ab 1.1.2024:
    • Nettoumsatz bis 50 Mrd. HUF: 0,5 %
    • Nettoumsatz zw. 50-150 Mrd. HUF: 1,5 %
    • Nettoumsatz über 150 Mrd. HUF: 4 %

  • Mit 1.1.2024 wurde zusätzlich eine weitere Extrasondersteuer eingeführt:
    • Nettoumsatz bis 50 Mrd. HUF: 0,5%
    • Nettoumsatz zw. 50-150 Mrd. HUF: 4%
    • Nettoumsatz über 150 Mrd. HUF: 7% 

Eine wichtige Regel ist, dass sich die beiden Sondersteuerarten gegenseitig beeinflussen: Die vom Pharmahersteller für das Steuerjahr zu zahlende Sondersteuer auf Arzneimittel wird – bis zur Höhe ihres Betrags – um den Betrag gemindert, der dem Pharmahersteller im Rahmen der Extrasondersteuer des Arzneimittelherstellers für das Steuerjahr in Rechnung gestellt wird.

Die betroffenen Pharmahersteller können ihre Sondersteuerzahlungspflicht reduzieren, wenn ihre Kosten im Zusammenhang mit Investitionen und Forschungsaktivitäten bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Der Betrag der Ermäßigung entspricht der Summe der Investitionskosten und der direkten Kosten der Forschungstätigkeit.

Weitere Steueränderungen

  • Erhöhung der Firmenwagensteuer

Die monatliche Steuerbemessung ändert sich je nach PKW, Leistungskraft in kW und Umweltklasse folgenderweise:

Tabellen Bezeichnung
Leistungskraft (kW) Umweltklasse
„0”-„4” „6”-„10” „5”; „14-15”
0-50 HUF 30.500 HUF 16.000 HUF 14.000
51-90 HUF 41.000 HUF 20.000 HUF 16.000
91-120 HUF 61.000 HUF 41.000  HUF 20.000
Über 120 HUF 81.000 HUF 61.000  HUF 41.000
  • Erhöhung der Gesundheits-Produktabgabe (sog. Chipssteuer)
    So beträgt beispielsweise die Steuer im Gegensatz zu den bisher für zuckerhaltige Erfrischungsgetränke gezahlten 15 HUF/Liter nach der neuen Regelung 23 HUF/Liter.
    Die Steuer von Energiegetränken mit Metal-Xantin-Gehalt erhöht sich von 50 HUF/Liter auf 65 HUF/Liter, während die Steuer bei Energiegetränken mit Metal-Xantin- und Tauringehalt von 300 HUF/Liter auf 390 HUF/Liter erhöht wird.
    Die Steuer für gesalzene Snacks wird von 300 HUF/kg auf 390 HUF/kg erhöht. Die Steuer von Bier mit Geschmack wird von 25 HUF/Liter auf 33 HUF/Liter erhöht.
    Alkoholische Getränke werden aber vom Anwendungskreis der Gesundheits-Produktabgabe ausgenommen.
    Wenn Sie eine detaillierte Aufstellung zu den aktuellen Steuersätzen und sonstige Regelungen erhalten möchten, bestellen Sie per E-Mail unser aktualisiertes Merkblatt zu diesem Thema.
  • Erhöhung der Monopolverbrauchsteuer
    Der neue Steuersatz für
    • für Heizöl beim Anbieten, Verkauf oder Verwenden als Heizungs- bzw. Feuerungsmaterial statt 4.655 HUF/Tausend Kilogramm -> 5.375 HUF/Tausend Kilogramm
    • für LPG beim Anbieten, Verkauf oder Verwenden für sonstige Motorenzwecke statt 12.725 Forint/Tausend Kilogramm -> 14.685 HUF/Tausend Kilogramm
    • für Erdgas beim Anbieten, Verkauf oder Verwenden als Kraftstoff von Straßenfahrzeugen statt 28 HUF/Nm3 -> 32 HUF/Nm3 und ansonsten statt 0,3038 HUF/kWh -> 0,3492 HUF/kWh
    • für elektrischen Strom statt 310,50 HUF/Megawattstunde -> 358,50 HUF/Megawattstunde,
    • für Kohle statt 2.516 HUF/Tausend Kilogramm -> 2.905 HUF/Tausend Kilogramm,
    • bei in kleinen Brauereien hergestelltem Bier statt 810 HUF -> 900 HUF pro Hektoliter und pro Grad des vorhandenen Alkoholgehalts,
    • bei sonstigem Bier statt 1.620 HUF HUF -> 1.800 HUF pro Hektoliter und pro Grad des vorhandenen Alkoholgehalts,
    • bei Schaumwein statt 16.460 HUF -> 18.100 HUF pro Hektoliter,
    • bei anderen nicht schäumenden gegorenen Getränken statt 9.870 HUF -> 10.900 HUF pro Hektoliter,
    • bei anderen schäumenden gegorenen Getränken statt 16.460 HUF -> 18.100 HUF pro Hektoliter,
    • bei Zwischenerzeugnissen statt 25.520 HUF -> 28.100 HUF pro Hektoliter,
    • bei lohngebranntem Destillat für einen Auftraggeber des Lohnbrennens bei einer Menge über 50 Litern im Jahr oder bei der Menge der nicht an Steuerlager erfolgenden Verkäufe statt 333.385 HUF -> 565.840 HUF pro Hektoliter,
    • bei sonstigen alkoholischen Erzeugnissen statt 333.385 HUF -> 565.840 HUF pro Hektoliter,
  • Auch bei Tabakwaren wird die Verbrauchsteuer erhöht, bei Zigaretten beispielsweise
    • seit 1.1.2023 29.500 HUF für je eintausend Stück und 24 % des Kleinverkaufspreises, doch wenigstens 41.800 HUF für je eintausend Stück.

Wir stehen bei Fragen gerne zur Verfügung: Schicken Sie uns einfach ein E-Mail oder rufen Sie uns an.

Stand: 18.07.2024

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