Nahaufnahme eines kleinen Haufens weißen Pulvers auf einem dunklem Untergrund
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Antidumpingverfahren: Titandioxid

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 5 Minuten


Produkt

Titandioxid mit der chemischen Formel TiO2, in allen Formen, als Titanoxide oder in Pigmenten und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid, mit einem Gehalt an Titandioxid von 80 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockensubstanz, in allen Partikelgrößen.

Die Ware hat die CAS-Nummern (Chemical Abstracts Service) 12065-65-5 und 13463-67-7.

Land

China

KN-Code

ex 2823 00 00 und 3206 11 00

Verwendung

Zur Hauptverwendung von Titandioxid gehören Beschichtungen (einschließlich Farben), die in allen Arten von architektonischen und industriellen Anwendungen eingesetzt werden, Kunststoffe sowie Papier und Papierlaminate (die bei der Herstellung von Möbeln, Fußböden und anderen Konsumgütern verwendet werden). Zu den Spezialanwendungen gehören pharmazeutische Produkte, Hautpflegeprodukte und Lebensmittel.

Kläger

Europäisches Titandioxid-ad-hoc-Bündnis - European Titanium Dioxide Ad Hoc Coalition, ETDC


Chronologie Antidumpingverfahren

Einleitung Antidumpingverfahren 
Bekanntmachung C/2023/786 vom 13. November 2023

Zollamtliche Erfassung 
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1617 vom 7. Juni 2024

Einführung vorläufiger Antidumpingzölle
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1923 vom 11. Juli 2024


Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahrens bezüglich Einfuhren von Titandioxid (TiO2) aus China bekannt

Am 29. September 2023 erhielt die Europäische Kommission vom Europäischen Titandioxid-ad-hoc-Bündnis einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Titandioxid mit der chemischen Formel TiO2, in allen Formen, als Titanoxide oder in Pigmenten und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid, mit einem Gehalt an Titandioxid von 80 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockensubstanz, in allen Partikelgrößen. Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 2823 00 00 und 3206 11 00 (TARIC-Codes 2823 00 00 10 und 2823 00 00 30) eingereiht.

Die Europäische Kommission kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen.

Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2023/786 (Amtsblatt C vom 13. November 2023) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Titandioxid (TiO2) mit Ursprung China mit.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail: 

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 13 Monaten, spätestens jedoch 14 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.

Vorläufige Maßnahmen können im Normalfall spätestens 7 Monate, allerspätestens jedoch 8 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.


Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Titandioxid (TiO2) an

Im November 2023 leite die Europäische Kommission nach einem Antrag vom Europäischen Titandioxid-ad-hoc-Bündnis (European Titanium Dioxide Ad Hoc Coalition, ETDC) ein Antidumpingverfahren für Einfuhren aus China ein.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Titandioxid mit der chemischen Formel TiO2 in allen Formen, als Titanoxide oder in Pigmenten und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid, mit einem Gehalt an Titandioxid von mindestens 80 GHT bezogen auf die Trockenmasse und einschließlich aller Arten von Partikelgrößen, mit Ursprung in China, eingereiht unter den CAS-Nummern 12065-65-5 und 13463-67-7. Die Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 2823 00 00 und 3206 11 00 (TARIC-Codes 2823 00 00 10 und 2823 00 00 30) eingereiht.

Die Europäische Kommission kann laut Artikel 14 (5) der Verordnung (EU) 2016/1036 (Antidumpingverordnung) geeignete Schritte unternehmen, um die Einfuhren von Titandioxid zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren rückwirkend eingeführt werden können.

Nach Untersuchung der derzeit vorherrschenden Lage gelangte die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die zollamtliche Erfassung zu rechtfertigen.

Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/1617 (Amtsblatt L vom 7. Juni 2024) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an.

Die Zollbehörden werden angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Titandioxid (chemische Formel TiO2) in allen Formen – als Titanoxide oder in Pigmenten und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid, mit einem Gehalt an Titandioxid von mindestens 80 GHT bezogen auf die Trockenmasse und einschließlich aller Arten von Partikelgrößen, mit den CAS-Nummern 12065-65-5 und 13463-67-7, die derzeit unter den KN-Codes ex 2823 00 00 und 3206 11 00 (TARIC-Codes 2823 00 00 10 und 2823 00 00 30) eingereiht sind – mit Ursprung in China in die Union zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1617.

Alle interessierten Parteien können innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung Stellung nehmen. 


Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt

Am 13. November 2023 leitete die Europäische Kommission eine Antidumpinguntersuchung für Einfuhren von Titandioxid (TiO2) mit Ursprung China ein. Die Europäische Kommission veranlasste die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware.

Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse führt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/1923 (Amtsblatt L vom 11. Juli 2024) vorläufige Antidumpingzölle ein, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweiges der Union zu verhindern. Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden.

Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Titandioxid mit Ursprung in China mit der chemischen Formel TiO2, in allen Formen,

als Titanoxide oder in Pigmenten und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid, mit einem Gehalt an Titandioxid von 80 GHT oder mehr bezogen auf die Trockenmasse, einschließlich aller Arten von Partikelgrößen, mit den CASNummern 12065-65-5 und 13463-67-7, das derzeit unter den KN-Codes ex 2823 00 00 und 3206 11 00 (TARIC-Codes 2823 00 00 10 und 2823 00 00 30) eingereiht wird, eingeführt. 

Für hergestellte Waren von den genannten Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen gelten folgende vorläufige Antidumpingzölle:

  • LB Gruppe: 39,7 %
  • Anhui Gold Star Group: 14,4 %
  • Andere kooperierende Unternehmen: 35,0 %
  • Alle übrigen Unternehmen: 39,7 % 

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.

Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware einzustellen.

Stand: 11.07.2024

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