Antidumpingverfahren: Betonstabstahl

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 4 Minuten

Produkt

Stahl für Beonarmierung, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden; mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden

Land

Belarus

KN-Code

ex 7214 10 00, ex 7214 20 00, ex 7214 30 00, ex 7214 91 10, ex 7214 91 90, ex 7214 99 10, ex 7214 99 95

Verwendung

für Betonbewehrung bei der Konstruktion von Gebäuden, Straßen, Brücken, etc. ausgenommen: hochdauerfester Betonstabstahl

Kläger

EUROFER


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2016/C 114/04 vom 31. März 2016

Einführung vorläufiger Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2016/2303 vom 19. Dezember 2016

Einführung endgültiger Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1019 vom 16. Juni 2017

Ergänzung zur Durchführungsverordnung (EU) 2017/1019 betreffend Sicherheitsleistungen:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1439 vom 8. August 2017

bevorstehendes Außerkrafttreten Antidumpingmaßnahmen (18. Juni 2022):
Bekanntmachung 2021/C 372/08 vom 16. September 2021

Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens:
Bekanntmachung 2022/C 231/11 vom 15. Juni 2022 

Endgültige Antidumpingzölle nach Auslausüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1050 vom 30. Mai 2023


Berichtigung der Verordnung zur Einführung des endgültigen Antidumpingzolls

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/1019 (Amtsblatt L 155 vom 17.6.2017) gab die Europäische Kommission die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen in der Höhe von 10,6% für Einfuhren von Betonstabstahl der Tarifnummern ex 7214 10 00, ex 7214 20 00, ex 7214 30 00, ex 7214 91 10, ex 7214 91 90, ex 7214 99 10 und ex 7214 99 95 mit Ursprung in Belarus bekannt.

Nach Artikel 2 der endgültigen Verordnung sollten die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll endgültig vereinnahmt werden. In der Verordnung war jedoch nicht ausdrücklich die Freigabe der Sicherheitsleistungen vorgesehen, die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigen bzw. für Waren, die nicht unter die Warendefinition der Antidumpingmaßnahmen fallen, was angesichts Artikel 10 Absatz 3 der Grundverordnung angemessen gewesen wäre. 

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/1439, Amtsblatt L 206 vom 9.8.2017 die Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1019 bekannt. Die geänderte Bestimmung sollte ab dem Datum, an dem die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1019 in Kraft trat (18.6.2017), gelten.


Europäische Kommission gibt bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren von Betonstabstabstahl der KN-Codes ex 7214 mit Ursprung in Belarus bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Diese laufen fristgemäß zum 18. Juni 2022 aus. Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Er muss spätestens drei Monate vor dem genannten Datum (18. Juni 2022) bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat H 1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel) eingehen (Bekanntmachung 2021/C 372/08 vom 16. September 2021).


Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen

Für Einfuhren von Betonstabstabstahl mit Ursprung in Belarus bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Diese laufen fristgemäß zum 18. Juni 2022 aus.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmten Betonstabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, ob nach dem Walzen verwunden oder nicht, mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen, die derzeit unter den KN-Codes ex 7214 10 00, ex 7214 20 00, ex 7214 30 00, ex 7214 91 10, ex 7214 91 90, ex 7214 99 10und ex 7214 99 95(TARIC-Codes: 7214 10 00 10, 7214 20 00 20, 7214 30 00 10, 7214 91 10 10, 7214 91 90 10, 7214 99 10 10, 7214 99 95 10) eingereiht werden.

Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen ging im März 2022 von Eurofer (European Steel Association) ein Überprüfungsantrag bei der Europäischen Union ein.

Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen ist.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung (2022/C 231/11) die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen ein.

Interessierte Pareien müssen Informationen zur Bewertung des Unionsinteresses binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an die Europäische Kommission übermitteln. 

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro: CHAR 04/039
Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail-Adressen:

Die Untersuchung wird binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.


Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung bekannt

Im Juni 2022 leitete die Europäische Kommission nach einem Antrag on Eurofer (European Steel Association) eine Auslaufüberprüfung ein.

Die Europäische Kommission kam zu dem Schluss, dass Angesicht des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings, des erneuten Auftretens der Schädigung und des Unionsinteresse die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Betonstabstahl aus Belarus aufrechterhalten werden sollten.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/1050 (Amtsblatt L 141 vom 31. Mai 2023) die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren von bestimmtem Betonstabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, ob nach dem Walzen verwunden oder nicht, mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen, mit Ursprung in Belarus, der derzeit unter den KN-Codes ex 7214 10 00, ex 7214 20 00, ex 7214 30 00, ex 7214 91 10, ex 7214 91 90, ex 7214 99 10 und ex 7214 99 95 (TARIC-Codes 7214 10 00 10, 7214 20 00 20, 7214 30 00 10, 7214 91 10 10, 7214 91 90 10, 7214 99 10 10, 7214 99 95 10) eingereiht wird. Hochdauerfester Betonstabstahl aus Eisen oder Stahl ist aus der Warendefinition ausgenommen. Andere Profilerzeugnisse, wie etwa runder Stabstahl, sind ebenfalls ausgenommen.

Der endgültige Antidumpingzoll auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt beträgt 10,6 %.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Stand: 01.06.2023