Ein Bügelbrett - darauf ein Bügeleisen und ein weißes Hemd
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Antidumpingverfahren: Bügeltische, Bügelbretter

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 4 Minuten

Produkt

Bügelbretter oder -tische, freistehend oder nicht freistehend, mit oder ohne Dampfabsaugung und/oder beheizter Bügelfläche und/oder Aufblasfunktion, einschließlich Ärmelbretter, sowie wichtige Teile von Bügeltischen (zB Gestell, Bügelfläche und Bügeleisenablage)

Land

China

KN-Code

ex 3924 90 00, ex 4421 99 99, ex 7323 93 00, ex 7323 99 00, ex 8516 79 70 und ex 8516 90 00

Kläger

drei EU-Hersteller


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2006/C 29/02 vom 4. Februar 2006

Vorläufige Antidumpingzölle:
Verordnung (EG) 1620/2006 vom 30. Oktober 2006

Endgültige Antidumpingzölle:
Verordnung (EG) 452/2007 vom 23. April 2007

Letzte Einleitung Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen:
Bekanntmachung 2018/C 253/09 vom 19. Juli 2018

Beibehaltung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1662 vom 1. Oktober 2019

Bevorstehendes Außerkrafttreten (3. Oktober 2024):
Bekanntmachung C/2024/788 vom 16. Jänner 2024

Einleitung Auslaufüberprüfung 
Bekanntmachung C/2024/5916 vom 1. Oktober 2024


Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung

Für Einfuhren von Bügelbrettern und –tischen (mit oder ohne Dampfabsaugung und (oder beheizter Bügelfläche und/oder Aufblasfunktion, einschließlich Ärmelbretter, sowie wesentlicher Teile davon, z.B. Gestell, Bügelflächen und Bügeleisenablage) der Tarifnummern ex 3924 90 00, ex 4421 99 99, ex 7323 93 00, ex 7323 99 00, ex 8516 79 90 und ex 8516 90 00 bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Im Juli 2018 wurde auf Antrag dreier Unionshersteller eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Maßnahmen, mit dem Ziel der Weitergeltung dieser, eingeleitet.

Die Europäische Kommission hat in ihrer Untersuchung festgestellt, dass China über erhebliche Produktionskapazitäten verfügt, die mindestens fast 100% des EU-Verbrauchs entsprechen. Diese könnten – je nach Marktentwicklung - problemlos erhöht werden.

Die EU ist einer der Hauptausfuhrmärkte für Bügelbretter und –tische. Daran dürfte sich auch in naher Zukunft nichts ändern, da in den USA, einem ebenfalls wichtigen Ausfuhrmarkt für China, mindestens bis 2021 hohe Antidumpingzölle gelten. Außerdem wurde im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass der EU-Markt für China ein in preislicher Hinsicht attraktiver Markt ist. Sollten die Maßnahmen also auslaufen, dürfte China seine Ausfuhren auf den EU-Markt in großen Mengen zu gedumpten Preisen wieder aufnehmen.

Da ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen erhebliche negative Auswirkungen auf die Unionsindustrie hätte, gibt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/1662 (Amtsblatt L 252 vom 2.10.2019) die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen in unveränderter Höhe für weitere fünf Jahre bekannt (42,3%, unternehmensspezifisch zwischen 18,1% und 39,6% bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung).


Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 3. Oktober 2024 bekannt 

Für Einfuhren von frei oder nicht frei stehenden Bügelbrettern und -tischen, mit oder ohne Dampfabsaugung und/oder beheizter Bügelfläche und/oder Aufblasfunktion, einschließlich Ärmelbrettern, sowie wesentlicher Teile von Bügelbrettern und -tischen, z. B. Gestell, Bügelfläche und Bügeleisenablage, mit Ursprung in China, die derzeit unter den KN-Codes ex 3924 90 00, ex 4421 99 99, ex 7323 93 00, ex 7323 99 00, ex 8516 79 70 und ex 8516 90 00 (TARIC-Codes 3924 90 00 10, 4421 99 99 10, 7323 93 00 10, 7323 99 00 10, 8516 79 70 10 und 8516 90 00 51) eingereiht werden, gelten endgültige Antidumpingmaßnahmen. 

Mit Bekanntmachung C/2024/788 (Amtsblatt C vom 16. Jänner 2024) teilt die Europäische Kommission nun das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Maßnahmen mit 3. Oktober 2024 mit. 

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Dieser Antrag muss spätestens drei Monate vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen der Europäischen Kommission vorliegen.

Kontakt

Europäischen Kommission, Generaldirektion Handel
Referat G-1, CHAR 4/39 
1049 Brüssel
Belgien

E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu


Europäischen Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt

Für Einfuhren von frei oder nicht freistehenden Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen mit 3. Oktober 2024 ging im Jänner 2024 ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung vom drei Unionshersteller bei der Europäischen Kommission ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen. Sie teilt daher mit Bekanntmachung C/2024/5916 (Amtsblatt C vom 1. Oktober 2024) die Einleitung einer Auslaufüberprüfung gegenüber der bestehenden Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von frei oder nicht freistehenden Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in China mit.

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um frei oder nicht frei stehende Bügelbretter und -tische, mit oder ohne Dampfabsaugung und/oder beheizter Bügelfläche und/oder Aufblasfunktion, einschließlich Ärmelbrettern, sowie wesentliche Teile von Bügelbrettern und -tischen, z. B. Gestell, Bügelfläche und Bügeleisenablage. Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 3924 90 00, ex 4421 99 99, ex 7323 93 00, ex 7323 99 00, ex 8516 79 70 und ex 8516 90 00 (TARIC-Codes

3924 90 00 10, 4421 99 99 10, 7323 93 00 10, 7323 99 00 10, 8516 79 70 10 und 8516 90 00 51) eingereiht.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem erneuten Auftreten der Schädigung oder mit der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail:

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen. 

Stand: 01.10.2024

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