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Antidumping- und Antisubventionsverfahren: Rohre aus duktilem Gusseisen

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 11 Minuten

Produkt

Rohre aus duktilem Gusseisen, auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit

Land

Indien

KN-Code

ex 7303 00 10, ex 7303 00 90

Verwendung

Duktile Rohre werden für die Trinkwasserversorgung, die Abwasserableitung und die Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen verwendet.

Die Beförderung von Wasser durch duktile Rohre erfolgt mittels Druck oder allein durch Schwerkraft. Die Rohre sind in Größen von 60 mm bis 2 000 mm und in einer Länge von 5,5, 6,7 oder 8 Metern erhältlich. Sie sind üblicherweise mit Zement oder anderen Materialien ausgekleidet und außen mit Zink beschichtet, lackiert oder mit Folie umwickelt. 

Kläger

Saint-Gobin PAM Deutschland GmbH, Saint-Gobin PAM Espana S.A. 


Chronologie Antidumpingverfahren

Einleitung:
Bekanntmachung 2014/C 461/17 vom 20. Dezember 2014

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1559 vom 18. September 2015

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 vom 17. März 2016

Wiederaufnahmen Antidumping-/Antisubventionsuntersuchung Jindal Saw Ltd:
Bekanntmachung 2019/C 209/07 vom 20. Juni 2019

zollamtliche Erfassung Einfuhren Jindal Saw Ltd:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1250 vom 22. Juli 2019

Wiedereinführung Antidumpingmaßnahmen für Jindal Saw:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/527 vom 15. April 2020

bevorstehendes Außerkrafttreten (19. März 2021):
Bekanntmachung 2020/C 210/07 vom 24. Juni 2020

Einleitung Auslaufübeprüfung:
Bekanntmachung 2021/C90/06 vom 17. März 2021

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen
Durchführungsverordnung (EU) 2022/926 der Kommission vom 15. Juni 2022

Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung
Bekanntmachung 2022/C 363/09 vom 22. September 2022

Änderung des Antidumpingzollsatzes für Electrosteel Castings Ltd. nach teilweiser Interimsüberprüfung
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2605 vom 23. November 2023


Zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Jindal Saw Ltd

Für Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) der Tarifnummern ex 7303 00 10 und es 7303 00 90 mit Ursprung in Indien bestehen endgültige Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen (Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 – AD/Durchführungsverordnung (EU) 2016/387 – AS).

Der indische Hersteller Jindal Saw Limited und sein verbundener Einführer Jindal Saw Italia SpA klagten vor dem Gericht gegen die beiden Verordnungen. Am 10. April 2019 urteilte das Gericht in den Rechtssachte T-300/16 und T-301716 bezüglich der beiden strittigen Verordnungen und stellte fest, dass die Europäische Kommission den Ausgleichszoll für Jindal Saw höher als die anfechtbaren Subventionen festgesetzt habe. Das Gericht kam überdies zu dem Schluss, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei korrekter Berechnung der Preisunterbietung für den Wirtschaftszweig der Union eine Schadensspanne ermittelt worden wäre, die unter der Subventions- bzw. Dumpingspanne gelegen hätte.

Auf diese Urteile hin werden für Jindal Saw keine Antidumping- bzw. Antisubventionszölle erhoben, bis die Ergebnisse vorliegen. Nacht dem Urteil des Gerichts hat die Kommission die Antidumping- bzw. Antisubventionsuntersuchung im Hinblick auf Jindal Saw Limited Ende Juni 2019 wiederaufgenommen. Je nach Ausgang der wiederaufgenommenen Untersuchung, wird die Kommission Verordnungen erlassen, um die vom Gericht festgestellten Fehler zu korrigieren und bei Bedarf die geltenden Zollsätze erneut zu erheben. Diese eventuell neu festgelegten Zollsätze treten am Tag des Inkrafttretens der strittigen Antidumping- bzw. Antisubventionsverordnung in Kraft (19. März 2016) und werden auch für den Zeitraum erhoben, in dem die wiederaufgenommene Untersuchung durchgeführt wurde.

Aus diesem Grund ordnet die Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/1250 (Amtsblatt L 195 vom 23. Juli 2019) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Jindal Saw Limited an, damit für den Fall, dass die Untersuchungen zu einer Wiedereinführung der Zölle führen, auf diese Einfuhren Antidumping- bzw. Antisubventionszölle in angemessener Höhe erhoben werden können. Für den Zeitraum zwischen dem 21. Juni 2019 und dem Inkrafttreten der Ergebnisse der wiederaufgenommenen Untersuchungen werden für Jindal Saw Limited Zölle in der bisher geltenden Höhe eingehoben (Antidumpingzoll 14,1%, Antisubventionszoll 8,7%, TARIC-Zusatzcode C054).

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1250.


Europäische Kommission führt wieder Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen für Jindal Saw Ltd. ein

Für Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) der Tarifnummern ex 7303 00 10 und es 7303 00 90 mit Ursprung in Indien bestehen endgültige Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen (Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 – AD/Durchführungsverordnung (EU) 2016/387 – AS).

Der indische Hersteller Jindal Saw Limited und sein verbundener Einführer Jindal Saw Italia SpA klagten vor dem Gericht gegen die beiden Verordnungen. Am 10. April 2019 urteilte das Gericht in den Rechtssachte T-300/16 und T-301716 bezüglich der beiden strittigen Verordnungen und stellte fest, dass die Europäische Kommission den Ausgleichszoll für Jindal Saw höher als die anfechtbaren Subventionen festgesetzt habe. Das Gericht kam überdies zu dem Schluss, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei korrekter Berechnung der Preisunterbietung für den Wirtschaftszweig der Union eine Schadensspanne ermittelt worden wäre, die unter der Subventions- bzw. Dumpingspanne gelegen hätte.

Auf diese Urteile hin wurden für Jindal Saw keine Antidumping- bzw. Antisubventionszölle erhoben, bis zum Vorliegen von Ergebnissen. Nach dem Urteil des Gerichts hat die Kommission die Antidumping- bzw. Antisubventionsuntersuchung im Hinblick auf Jindal Saw Limited Ende Juni 2019 wiederaufgenommen.

Die Europäische Kommission bestätigt in ihrer Untersuchung den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung der Unionsindustrie und den gedumpten bzw. subventionierten Importen sowie den erheblichen Preisdruck, den diese Einfuhren auf die Verkaufspreise der Union verursachen. Sie hat die Schadensspanne für das Unternehmen neu kalkuliert und mit 9% festgelegt. Aus diesem Grund ist die Kommission der Ansicht, dass für das Unternehmen wieder Antidumping- bzw. Antisubventionszölle eingeführt werden sollten. 

Sie gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/527 die Einführung endgültiger Antidumpingzölle für Jindal Saw in der Höhe von 3% und mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/526 die Einführung endgültige Antisubventionszölle in der he von 6% rückwirkend ab dem 19. März 2016 (Tag des Inkrafttretens der endgültigen Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen) bekannt (beide Durchführungsverordnungen wurden im Amtsblatt L 118 vom16.4.2020 veröffentlicht). Diese Maßnahmen werden auch auf jene Einfuhren erhoben, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/1250 zollamtlich erfasst wurden.


Europäische Kommission gibt bevorstehendes Außerkrafttreten der bestehenden Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen der Tarifnummer ex 7303 00 10 und ex 7303 00 90 mit Ursprung in Indien bestehen endgültige Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen. Diese laufen fristgemäß zum 19. März 2021 aus, sollte von den Unionsherstellern bis 19, Dezember 2020 kein Antrag auf Überprüfung mit dem Ziel der Weitergeltung der Maßnahmen bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat H 1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel) eingehen (Bekanntmachungen 2020/C 210/06 und Bekanntmachung 2020/C 210/07 vom 24. Juni 2020).


Europäische Kommission leitet Auslaufüberprüfungen der bestehenden Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen ein

Für Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen der Tarifnummer ex 7303 00 10 und ex 7303 00 90 mit Ursprung in Indien bestehen endgültige Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen, die fristgemäß zum 19. März 2021 auslaufen würden. Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens, ging im Dezember 2020 ein Antrag auf Einleitung von Auslaufüberprüfungen der bestehenden Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen bei der Europäischen Kommission ein.

Der Antrag wurde mit dem ungebrochenen Export der betreffenden gedumpten bzw. subventionierten Ware in großen Mengen in die Union begründet. Darüber hinaus würden indische Exporteure über Kapazitätsreserven verfügen. Ein Auslaufen beider Maßnahmen würde eine weitere Schädigung der Unionsindustrie nach sich ziehen.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2021/C 90/07 die Einleitung der Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen und mit Bekanntmachung 2021/C90/06 die Einleitung der Auslaufüberprüfung der Antisubventionsmaßnahmen bekannt. Beide Bekanntmachungen wurden im Amtsblatt C90 vom 17. März 2021 veröffentlicht.

Interessierte Unternehmen, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden. Der Zugang zu dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier erfolgt über Tron.tdi .

Kontakt:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail:

Beide Untersuchungen sind seitens der Kommission innerhalb von 12 Monaten abzuschließen, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachungen.


Einführung endgültiger Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen

Für Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen - mit Ausnahme von Rohren aus duktilem Gusseisen ohne Innen- und Außenbeschichtung - der Tarifnummer ex 7303 00 10 (TARIC-Code 7303 00 10 10) und ex 7303 00 90 (TARIC-Code 7303 00 90 10) mit Ursprung in Indien bestehen endgültige Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen, die fristgemäß zum 19. März 2021 auslaufen würden.

Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens, ging im Dezember 2020 von Saint-Gobain PAM, der Saint-Gobain PAM Deutschland GmbH und Saint-Gobain PAM España S.A. im Namen von Unionsherstellern ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfungen der bestehenden Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen bei der Europäischen Kommission ein. Nachdem festgestellt wurde, dass genügend Beweise zur Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen, leitete die Europäische Kommission am 17. März 2021 eine Auslaufüberprüfung ein (Bekanntmachungen im Amtsblatt C 90)

In Anbetracht der Untersuchungsergebnisse der Europäischen Kommission ist davon auszugehen, dass die Nichtverlängerung der Maßnahmen höchstwahrscheinlich ein Wiederauftreten der Schädigung sowie eine Verschlechterung der weiterhin fragilen Lage des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund einer zu erwartenden Zunahme der Einfuhren zu gedumpten Preisen, die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union unterbietenden Preisen zur Folge hätte. Die Situation der Unionsindustrie würde sich wahrscheinlich weiter verschlechtern, wenn die Maßnahmen nicht verlängert werden und die zusätzliche Schädigung, verursacht durch die gedumpte Ware, würde wiederkehren. 

Die Kommission führt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/926 endgültige Antidumpingmaßnahmen und mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/927 endgültige Antisubventionsmaßnahmen ein.

Die Verordnungen traten am 17. Juni 2022 in Kraft.

Die Höhe des endgültigen Antidumpingzollsatzes beträgt für Jindal Saw Limited 3 % und für alle übrigen Unternehmen 14,1 %.

Die Höhe der endgültigen Antisubventionszölle beträgt für Jindal Saw Limited 6 %, für Electrosteel Castings Ltd. 9 % und für alle übrigen Unternehmen 9 %.


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung bekannt

Für Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit), ausgenommen von Rohren aus duktilem Gusseisen ohne Innen- und Außenbeschichtung („blanke Rohre“) mit Ursprung in Indien, die derzeit unter den KN-Codes ex 7303 00 10 und ex 7303 00 90 (TARIC-Codes 7303 00 10 10, 7303 00 90 10) eingereiht werden, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Am 7. Juli 2022 ging der Europäische Kommission ein Antrag auf Überprüfung von Electrosteel Castings Ltd ein, die sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf den Antragsteller bezieht.

Der Antrag stützt sich auf vom Antragsteller vorgelegte ausreichende Beweise dafür, dass sich die Umstände, auf deren Grundlage die geltenden Maßnahmen eingeführt wurden, in Bezug auf das Dumping durch den Antragsteller dauerhaft geändert haben. Im Oktober 2020 beschloss das Leitungsgremium des Antragstellers und des mit ihm verbundenen Unternehmens Srikalahasthi Pipes Limited, dass die beiden Unternehmen fusionieren sollen. Die Fusionsförmlichkeiten wurden am 31. Dezember 2021 abgeschlossen, und am 1. Januar 2022 übernahm der Antragsteller Srikalahasthi Pipes Limited. Aus der rechtlichen Dokumentation der Fusion geht hervor, dass sich dies auf die Kostenstruktur des Antragstellers auswirken wird.

Die Europäische Kommission kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen und teilt daher mit Bekanntmachung 2022/C 363/09 (ABl. C 363 vom 22. September 2022) die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung mit, die sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands beschränkt. Diese Überprüfung soll zeigen, ob die für den Antragsteller geltenden Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen.

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel 
Direktion G Büro: Büro: CHAR 04/039 1049
Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail-Adresse: TRADE-R779-AD-REVIEW-DUCTILE@ec.europa.eu

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.


Europäische Kommission gibt die Änderung der Antidumpingzölle für Electrosteel Castings Ltd. bekannt

Für Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) unter Ausschluss von duktilen Rohren ohne Innen- und Außenbeschichtung („blanke Rohre“) mit Ursprung in Indien, die derzeit unter den KN-Codes ex 7303 00 10 (TARIC-Code 7303001010) und ex 7303 00 90 (TARIC-Code 7303009010) eingereiht werden, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. 

Im September 2022 leitete die Europäische Kommission nach einem Antrag von Electrosteel Castings Ltd eine teilweise Interimsprüfung der Antidumpingmaßnahmen ein. Diese Überprüfung sollte zeigen, ob die für den Antragsteller geltenden Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen.

Die Europäische Kommission kam im Anschluss an die Überprüfung zu dem Schluss, dass die Antidumpingmaßnahmen für den Antragsteller geändert werden müssen. Sie gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/2605 (Amtsblatt L vom 23. November 2023) die Änderung des Antidumpingzolles für Electrosteel Castings Ltd. (TARIC-Zusatzcode C055) von bisher 0 % auf nunmehr 7 % bekannt.


Chronologie Antisubventionsverfahren:

Einleitung:
Bekanntmachung 2015/C 83/04 vom 11. März 2015

Einführung endgültiger Antisubventionsmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2016/387 vom 17. März 2016

Wiederaufnahmen Antidumping-/Antisubventionsuntersuchung Jindal Saw Ltd:
Bekanntmachung 2019/C 209/07 vom 20. Juni 2019

zollamtliche Erfassung Einfuhren Jindal Saw Ltd:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1250 vom 22. Juli 2019

Einstellung teilweise Interimsüberprüfung Electrosteel Castings Ltd.:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/290 vom 28. Februar 2020

Wiedereinführung Antisubventionsmaßnahmen für Jindal Saw:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/526 vom 15. April 2020

bevorstehendes Außerkrafttreten (19. März 2021):
Bekanntmachungen 2020/C 210/06 vom 24. Juni 2020

Einleitung Auslaufübeprüfung:
Bekanntmachung 2021/C 90/07 vom 17. März 2021

Einführung endgültiger Antisubventionsmaßnahmen
Durchführungsverordnung (EU) 2022/927 vom 15. Juni 2022


Europäische Kommission stellt teilweise Interimsüberprüfung für Electrosteel Castings Ltd. ein

Im Dezember 2018 leitete die Europäische Kommission eine teilweise Interimsüberprüfung in Bezug auf den Subventionstatbestand für Einfuhren von „Electrosteel Castings Ltd.“ ein. Ende September 2019 informierte das Unternehmen die Kommission über die Rücknahme seines Antrags.

Da die Untersuchung keine Anhaltspunkte dafür ergeben hatte, dass die Einstellung des Verfahrens dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde, gibt die Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/290 (Amtsblatt L 61 vom 2. März 2020) die Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung des Ausgleichszolls für Electrosteel Castings Ltd. ohne Änderung des für das Unternehmen geltenden Antisubventionszollsatzes von 9% bekannt.

Stand: 23.11.2023

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