Sulfanilsäure; 4-Aminobenzolsulfonsäure; p-Aminobenzolsulfonsäure
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Antidumpingverfahren: Sulfanilsäure

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 3 Minuten

Produkt

Sulfanilsäure 

Land

China

KN-Code

ex 2921 42 10

Verwendung

als Ausgangsstoff zur Herstellung von optischen Aufhellern, Lebensmittelfarbstoffen, Spezialfarbstoffen und Betonzusatzstoffen

Kläger

Bondalti Chemicals S.A. 


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2001/C 190/02 vom 6. Juli 2001

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 575/2002 vom 3. März 2002

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 1339/2002 vom 22. Juli 2002

Erhöhung der Antidumpingzölle nach Absorptionsuntersuchung:
Verordnung (EG) 236/2004 vom 10. Februar 2004

letzte Verlängerung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 1346/2014 vom 17.Dezember 2014

Bevorstehendes Außerkrafttreten Antidumpingmaßnahmen zum 19.12.2019:
Bekanntmachung 2019/C 140/07 vom 16. April 2019

Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2019/C 425/09 vom 18.12.2019

Europäische Kommission verlängert Antidumping-Maßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2011/441 vom 11. März 2021


Europäische Kommission leitet Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen ein

Für Einfuhren von Sulfanilsäure der Tarifnummer ex 2921 42 10 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen, die fristgemäß zum 19.12.2019 auslaufen würden. Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der bestehenden Antidumpingmaßnahmen ging im September 2019 vom einzigen Unionshersteller Bondalti Chemicals ein Antrag auf Auslaufüberprüfung bei der Europäischen Kommission ein.

Der Antrag wurde damit begründet, dass die gedumpten Einfuhren aus China trotz der bestehenden Maßnahmen weiter steigen würden.

Die Nicht-Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen würde, auch in Hinblick auf die bestehenden chinesischen Überkapazitäten, zu einem noch größeren Anstieg an gedumpten Importen aus China führen. 

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2019/C 425/09 vom 18.12.2019 die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen bekannt.

Damit die für diese Untersuchung benötigten Informationen über die Unionshersteller eingeholt werden können, ist Bondalti Chemicals S.A als einziger bekannter Unionshersteller dazu angehalten, den Fragebogen binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ausgefüllt einzureichen.

Die anderen Unionshersteller und ihre repräsentativen Verbände werden gebeten, die Kommission umgehend, jedoch, spätestens 7 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zu kontaktieren und einen Fragebogen anzufordern.

Kontaktdaten der Europäischen Kommission:

Generaldirektion Handel
Direktion H, Büro CHAR 04/039 1049
Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

E-Mail-Adressen:

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.

Während der Dauer der Untersuchung bleiben die bestehenden Antidumpingmaßnahmen weiter in Kraft.


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen zum 19.12.2019

Für Einfuhren von Sulfanilsäure der Tarifnummer ex 2921 42 10 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Diese laufen fristgemäß zum 19.12.2019 aus, sollte von den Unionsherstellern bis 19.9.2019 kein Antrag auf Überprüfung mit dem Ziel der Weitergeltung der Maßnahmen bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat H 1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel) eingehen (Bekanntmachung 2019/C 140/07 vom 16.4.2019).


Europäische Kommission verlängert Antidumping-Maßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung

Gegen Einfuhren von Sulfanilsäure und ihre Salze der Tarifnummer ex 2921 42 10 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Im Dezember 2019 wurden auf Antrag des einzigen EU-Herstellers „Bondalti Chemicals S.A.“ eine Auslaufüberprüfungen der bestehenden Maßnahmen mit dem Ziel der Weitergeltung dieser eingeleitet. 

Die Kommission hat in ihrer Untersuchung der Antidumpingmaßnahmen festgestellt, dass China bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen aufgrund großer Kapazitätsreserven rasch in der Lage wäre, erhebliche Mengen an Sulfanilsäure zu gedumpten Preisen in die Union auszuführen. Der Unionsmarkt ist hinsichtlich der Preise attraktiv und würde es den chinesischen Ausführern ermöglichen, ihre Produktion zu erhöhen und dadurch Größenvorteile zu erzielen. Sollte dieser Fall eintreten, wäre die Unionsindustrie mit einem unmittelbaren Rückgang seiner Verkäufe und Verkaufspreise konfrontiert, was die Kapazitätsauslastung und die Rentabilität beeinträchtigen würde. 

Sulfanilsäure hat fünf nennenswerte Anwendungsbereiche: optische Aufheller, Betonzusatzstoff, Lebensmittelfarbstoffe, Spezialfarbstoffe und in der pharmazeutischen Industrie. Bei Herstellern von Arzneimitteln und Spezialfarbstoffen hat Sulfanilsäure nur einen vernachlässigbaren Anteil von ca. 1 % der Herstellkosten. Bei optischen Aufhellern und Betonzusatzstoffen beträgt der Anteil 4 bis 12 %. Da keine Verwender oder Einführer bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Antidumping-Maßnahmen keine nachteilige Auswirkungen für die Unternehmen hat.

Die Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/441 (Amtsblatt L 85 vom 12. März 2021) die Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen in unveränderter Höhe (33,7 %) für Einfuhren von Sulfanilsäure aus China für die Dauer von weiteren fünf Jahren bekannt.

Stand: 15.03.2021

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