Person mit Warnweste und weißem Schutzhelm hält einen Laptop in Händen und blickt auf einen Windpark bei Sonnenuntergang
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Antidumpingverfahren: Windkrafttürme

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 5 Minuten

Produkt

bestimmte gewerbliche Windkrafttürme,

  • auch konisch, und Abschnitte derselben, auch zusammengesetzt,
  • auch mit eingelassenen Turmfundamenten,
  • auch mit Maschinenhaus oder Rotorblättern verbunden,

die dazu bestimmt sind, das Maschinenhaus und die Rotorblätter zur Verwendung in Windkraftanlagen mit einer Stromerzeugungskapazität – entweder in Onshore- oder Offshore-Anwendungen – von 1,00 Megawatt (MW) oder mehr zu tragen, und eine Höhe von mindestens 50 Metern, gemessen vom Fuß des Turms bis zum Boden des Maschinenhauses (d. h. bis zu dem Punkt, wo die Spitze des Turms und das Maschinenhaus verbunden sind), aufweisen, wenn sie vollständig zusammengesetzt sind.

Land

China

KN-Code

ex 7308 20 00, ex 7308 90 98, ex 8502 31 00 

Kläger

European Wind Tower Association 


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2020/C 351/08 vom 21.Oktober 2020

Endgültige Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 vom 15. Dezember 2021


Europäische Kommission leitet Antidumpingverfahren ein

Der Europäischen Kommission liegt eine Klage der European Wind Tower Association im Namen von sechs Unionsherstellern auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen Einfuhren von Windkrafttürmen aus Stahl (KN-Codes ex 7308 20 00 (TARIC-Code 7308200011), ex 7308 90 98 (TARIC-Code 7308909811) und ex 8502 31 00 (TARIC-Codes 8502310011 und 8502310085) mit Ursprung in China vor.

Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um bestimmte gewerbliche Windkrafttürme,

  • auch konisch, und Abschnitte derselben, auch zusammengesetzt,
  • auch mit eingelassenen Turmfundamenten,
  • auch mit Maschinenhaus oder Rotorblättern verbunden,

die dazu bestimmt sind, das Maschinenhaus und die Rotorblätter zur Verwendung in Windkraftanlagen mit einer Stromerzeugungskapazität – entweder in Onshore- oder Offshore-Anwendungen – von 1,00 Megawatt (MW) oder mehr zu tragen, und eine Höhe von mindestens 50 Metern, gemessen vom Fuß des Turms bis zum Boden des Maschinenhauses (d. h. bis zu dem Punkt, wo die Spitze des Turms und das Maschinenhaus verbunden sind), aufweisen, wenn sie vollständig zusammengesetzt sind.

Die vom Antragsteller vorgelegten Informationen zeigen, dass sich die Einfuhren der zu untersuchenden Ware aufgrund ihrer Mengen und ihrer Preise unter anderem negativ auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt und dadurch seine Gesamtleistung, seine finanzielle Lage und seine Beschäftigungssituation sehr nachteilig beeinflusst haben. Die errechnete Dumpingspanne sei erheblich.

Außerdem hat der Antragsteller Beweise dafür vorgelegt, dass die zu untersuchende Ware in erheblichen Mengen Offshore, d. h. auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone verbracht wird.

Nach Artikel 14a der Grundverordnung und um zu prüfen, ob auch auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Mitgliedstaaten Maßnahmen eingeführt werden sollten, betrifft diese Untersuchung daher auch:

  • die zu untersuchende Ware bei der Wiederausfuhr im Sinne des Zollkodex der Union auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone, und
  • die zu untersuchende Ware, die im Sinne des Zollkodex der Union auf einer künstlichen Insel, einer festen oder schwimmenden Einrichtung oder einer anderen Struktur auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone in Empfang genommen wird und nicht unter den vorhergehenden Absatz fällt.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2020/C 351/08 vom 21.10.2020 die Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen Einfuhren der beschriebenen Ware bekannt.

Alle interessierten Unternehmen werden gebeten, binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zu den im Antrag angegebenen Produktionsfaktoren, Inputs und Codes des Harmonisierten Systems (HS) Stellung zu nehmen.

Interessierte Firmen, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Kontaktdaten der Europäischen Kommission

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIЁ

E-Mail:

Die Untersuchung ist seitens der Kommission binnen 13 Monaten, spätestens jedoch binnen 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abzuschließen. Allfällige vorläufige Maßnahmen können im Normalfall spätestens 7 Monate, allerspätestens jedoch 8 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung eingeführt werden.


Europäische Kommission verhängt endgültige Antidumpingmaßnahmen 

Im Oktober 2020 wurde auf Antrag von European Wind Tower Association ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von Windkrafttürmen aus Stahl (KN-Codes ex 7308 20 00 (TARIC-Code 7308 20 00 11), ex 7308 90 98 (TARIC-Code 7308 90 98 11) und ex 8502 31 00 (TARIC-Codes 8502 31 00 11 und 8502 31 00 85) mit Ursprung in China eingeführt. 

Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um bestimmte gewerbliche Windkrafttürme,

  • auch konisch, und Abschnitte derselben, auch zusammengesetzt,
  • auch mit eingelassenen Turmfundamenten,
  • auch mit Maschinenhaus oder Rotorblättern verbunden,

die dazu bestimmt sind, das Maschinenhaus und die Rotorblätter zur Verwendung in Windkraftanlagen mit einer Stromerzeugungskapazität – entweder in Onshore- oder Offshore-Anwendungen – von 1,00 Megawatt (MW) oder mehr zu tragen, und eine Höhe von mindestens 50 Metern, gemessen vom Fuß des Turms bis zum Boden des Maschinenhauses (d. h. bis zu dem Punkt, wo die Spitze des Turms und das Maschinenhaus verbunden sind), aufweisen, wenn sie vollständig zusammengesetzt sind. 

Aufgrund der technischen Komplexität dieses Falles hatte die Kommission keine vorläufigen Antidumpingmaßnahmen verhängt. Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Unionsinteresse und der Höhe der Maßnahmen, entschied die Europäische Kommission nun endgültige Antidumpingmaßnahmen einzuführen, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern. 

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 (Amtsblatt L 450 vom 16. Dezember 2021) die Einführung endgültiger Antidumpingzölle bekannt. 

Es gelten endgültige Antidumpingzollsätze von 19,2 %. Für die im Anhang aufgeführten mitarbeitenden Unternehmen gilt ein Zollsatz von 11,2 %. Für die in Art.1 Abs.2 genannten Unternehmen wurden unternehmensspezifische niedrigere Antidumpingzollsätze festgelegt (7,5 – 14,4 %); die Anwendung dieser Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. 

Diese Verordnung tritt mit 16. Dezember 2021 in Kraft und ist für fünf Jahre gültig.

Stand: 16.12.2021

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