Nahaufnahme von einer CNC Maschine bei der Verarbeitung von Graphit
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Antidumping- und Antisubventionsverfahren: Grafitelektrodensysteme

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 18 Minuten

Produkt

Grafitelektroden der für Elektroöfen verwendeten Art mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 7,0 μΩm oder weniger, auch mit Nippeln, mit einem Nenndurchmesser von mehr als 350 mm

Land

Indien

China

KN-Code

ex 8545 11 00, ex 8545 90 90

Verwendung

hauptsächlich in Elektrolichtbogenöfen zum Schmelzen von Stahl eingesetzt

Kläger

Europäischer Verband der Kohle- und Grafithersteller (European Carbon and Graphite Association) - ECGA


Chronologie Antidumpingverfahren Indien

Einleitung:
Bekanntmachung 2003/C 197/02 vom 21. August 2003

Einführung vorläufiger Antidumpingzölle:
Verordnung (EG) 1009/2004 vom 19. Mai 2004

Einführung endgültiger Antidumpingzölle (0%!!):
Verordnung (EG) 1629/2004 vom 13. September 2004

Änderung Antidumpingzölle:
Verordnung (EG) 1354/2008 vom 18. Dezember 2008

Beibehaltung Antidumpingzölle nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2017422 vom 9. März 2017

Einleitung Interimsüberprüfung der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen:
Bekanntmachung 2020/C 67/03 vom 2. März 2020

Einstellung Interimsüberprüfung der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen:
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1605 vom 30. Oktober 2020

bevorstehendes Außerkrafttreten (11. März 2022):
Bekanntmachung 2021/C 226/03 vom 14. Juni 2021

Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2022/C 113/03 vom 9. März 2022

Beibehaltung Antidumpingzölle nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1102 vom 6. Juni 2023


Chronologie Antisubventionsverfahren Indien

Einleitung:
Bekanntmachung 2003/C 197/03 vom 21. August 2003

Einführung vorläufiger Antisubventionszölle:
Verordnung (EG) 1008/2004 vom 19. Mai 2004

Einführung endgültiger Antidumpingzölle:
Verordnung (EG) 1628/2004 vom 13. September 2004

Änderung Antisubventionszölle:
Verordnung (EG) 1354/2008 vom 18. Dezember 2008

Beibehaltung Antisubventionszölle nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/421 vom 9. März 2017

Einleitung Interimsüberprüfung der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen
Bekanntmachung 2020/C 67/03 vom 2. März 2020

Einstellung Interimsüberprüfung der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen:
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1605 vom 30. Oktober 2020

bevorstehendes Außerkrafttreten (11. März 2022):
Bekanntmachung 2021/C 222/05 vom 11. Juni 2021

Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2022/C 113/04 vom 9. März 2022

Beibehaltung Antisubventionsmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1103 vom 6. Juni 2023


Beibehaltung Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung

Gegen Einfuhren von Grafitelektrodensystemen der Tarifnummer ex 8545 mit Ursprung in Indien bestehen endgültige Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen. Mitte Dezember 2015 wurde auf Antrag dreier Unionshersteller (SGL Carbon GmbH, Tokai Erftcarbon GmbH und GrafTech Switzerland SA) eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Maßnahmen – mit dem Ziel der Weitergeltung dieser – eingeleitet. 

Die Untersuchung der Europäischen Kommission hat ergeben, dass Grafitelektrodensysteme weiterhin zu erheblich gedumpten Preisen und in beträchtlichen Mengen auf den Unionsmarkt gelangen. Darüber hinaus verfügen beide indischen Hersteller über Kapazitätsreserven, die dazu genutzt werden können, die Ausfuhren in die Union zu erhöhen. Außerdem ist der weltweite Verbrauch rückläufig, wodurch die Ausfuhrmöglichkeiten auf andere Drittlandsmärkte (Russland hat ebenfalls Antidumpingmaßnahmen eingeführt) sinken, was die Attraktivität des Unionsmarktes weiter erhöht. Auch gibt es nach wie vor beträchtliche Subventionen für indische Hersteller.

Aus den genannten Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, die Antidumping-(Durchführungsverordnung (EU) 2017/422) und Antisubventionsmaßnahmen (Durchführungsverordnung (EU) 2017/421) um weitere fünf Jahre in unveränderter Höhe zu verlängern. Der Antidumpingzoll beträgt 8,5%, der Antisubventionszoll 7,2%.


Europäische Kommission leitet Interimsüberprüfung der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen für ein

Für Einfuhren von Grafitelektrodensystemen (GE) (KN-Codes ex 8545 11 00, ex 8545 90 90) bestehen seit vielen Jahren Antisubventionsmaßnahmen, die zuletzt im März 2017 im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung verlängert wurden.

Der indische Hersteller HEG Limited stellte bei der Europäischen Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Interimsüberprüfung, beschränkt auf die Untersuchung der Schädigung.

HEG gibt an, dass sich die Umstände in Bezug auf den Schädigungssachverhalt, auf deren Grundlage die geltenden Maßnahmen eingeführt wurden, dauerhaft geändert hätten.

Der Antragsteller führte an, dass ein weltweiter Mangel an Graphitelektroden bestünde, aufgrund dessen ein massiver Anstieg der globalen Preise für Grafitelektroden sowie der Rentabilität ihrer Hersteller, auch in der EU, zu verzeichnen sei. Insbesondere seien die aktuellen Preise in der Union um circa 400 % höher als die Preise Ende 2015 (d. h. Ende des Untersuchungszeitraums der letzten Auslaufüberprüfung). Der Antragsteller legte eine Marktstudie vor, in der festgestellt wurde, dass sich die Preise in den nächsten Jahren voraussichtlich auf diesem hohen Niveau stabilisieren würden. Weiters führt HEG Ltd. an, dass aufgrund dieses Preisanstiegs die Unionshersteller sehr gute Gewinnspannen hätten und sich nicht mehr in einer prekären Lage befänden. Daher sei die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe zum Ausgleich des zuvor festgestellten schädigenden Dumpings und der Subventionen nicht mehr erforderlich.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2020/C 67/03 vom 2. März 2020 die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen bekannt.

Informationen sowie sachdienliche Nachweise interessierter Unternehmen, die bei der Untersuchung mitarbeiten wollen, müssen binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Europäischen Kommission eingehen.

Kontaktdaten der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion H Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

E-Mail-Adresse: TRADE-R718-GES-INTERIM@ec.europa.eu

Die Untersuchung ist seitens der Kommission innerhalb von 12 Monaten, spätestens jedoch nach 15 Monaten abzuschließen. Während der Dauer der Untersuchung bleiben die geltenden Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen weiter in Kraft.


Europäische Kommission stellt teilweise Interimsüberprüfung ein, keine Änderung der endgültigen Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen 

Für Einfuhren von Grafitelektrodensystemen (GE) (KN-Codes ex 8545 11 00, ex 8545 90 90) aus Indien bestehen seit vielen Jahren Antisubventions- und Antidumpingmaßnahmen, die zuletzt im März 2017 im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung verlängert wurden. 

Anfang März 2020 wurde auf Antrag eines der beiden indischen in die EU exportierenden Hersteller, HEG Limited, eine tweilweise Interimsüberprüfung der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen eingeleitet, mit dem Ziel die Schutzmaßnahmen zu beenden oder jedenfalls die Antidumping- und Antisubventionszölle zu senken. HEG Limited behauptet, dass ein weltweiter Mangel an Grafitelektroden bestünde, der zu einem massiven Preisanstieg geführt habe. Die Unionshersteller würden deshalb nun sehr gute Gewinnspannen erwirtschaften, eine Schädigung der Hersteller in der EU würde in Folge der Importe der indischen Hersteller nicht mehr erfolgen. Die Aufrechterhaltung der Maßnahmen zum Ausgleich des zuvor festgestellten - nun aber nicht mehr vorhandenen - schädigenden Dumpings und der Subventionen sei nicht länger erforderlich.

Die Europäische Kommission teilt mit, der Auffassung des Antragsstellers HEG Limited nicht folgen zu können, da keine relevanten dauerhaften Veränderungen auf dem Weltmarkt für Grafitelektroden festgestellt werden konnten. Die Kommission gibt daher mit Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1605 (Amtsblatt L 363 vom 3. November 2020) die Einstellung der auf den Aspekt der Schädigung beschränkten teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen bekannt. Die Maßnahmen gelten daher unverändert weiter.


Europäische Kommission gibt bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren von bestimmten Grafitelektrodensystemen des KN-Codes ex 8545 11 und ex 8545 90 90 mit Ursprung in Indien bestehen endgültige Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen. Diese laufen fristgemäß zum 11. März 2022 aus. Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Er muss bis 11. Dezember 2021 bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat H 1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel) eingehen (Antisubventionsmaßnahmen: Bekanntmachung 2021/C 222/05 vom 11. Juni 2021/Antidumpingmaßnahmen: Bekanntmachung 2021/C 226/03 vom 14. Juni 2021).


Europäische Kommission gibt Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen bekannt 

Für Einfuhren von bestimmten Grafitelektrodensystemen des KN-Codes ex 8545 11 und ex 8545 90 90 mit Ursprung in Indien bestehen seit 2004 endgültige Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen. Diese laufen fristgemäß zum 11. März 2022 aus.

Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen ging im Dezember 2021 von 4 Unionherstellern, ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Maßnahmen, mit dem Ziel der Weitergeltung dieser, bei der Europäischen Kommission ein. 

Der Antragsteller gibt an, dass die Dumpingpraktiken bei Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen weiter zunehmen würden, mit entsprechend negativer Auswirkung auf die Unionsindustrie. Ohne die Beibehaltung der Maßnahmen, könnte die Unionsindustrie, die sich in einem labilen Zustand befindet, der Konkurrenz indischer Hersteller mittel- und langfristig nicht standhalten. 

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2022/C 113/03 und Bekanntmachung 2022/C 113/04 vom 9. März 2022 die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen für Einfuhren aus Indien bekannt. 

Interessierte Firmen, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Kontaktdaten:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi 

E-Mail Adressen:

Die Untersuchung ist seitens der Kommission in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abzuschließen. Währen der Dauer der Untersuchung bleiben die bestehenden Antidumpingmaßnahmen weiter in Kraft.


Europäische Kommission gibt die Beibehaltung der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung bekannt

Am 9. März 2022 leitete die Europäische Kommission nach einem Antrag von 4 Unionshersteller eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen für Einfuhren aus Indien ein.

Auf Basis der Untersuchungsergebnisse stellt die Europäische Kommission fest, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen sehr wahrscheinlich zu einem deutlichen Anstieg gedumpter und subventionierter Einfuhren aus Indien führen und somit die Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechtern würde. Außerdem gelangte die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen sprechen. Aufgrund der Schlussfolgerungen zum Anhalten des Dumpings und der Subventionierung durch Indien, zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung sowie zum Unionsinteresse sollten die Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen aufrechterhalten werden.

Die Europäische Kommission gibt daher

bekannt.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Grafitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art, mit einer Rohdichte von 1,65 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 6,0 μΩm oder weniger, und für solche Elektroden verwendeten Nippeln, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt eingeführt werden, die derzeit unter den KN-Codes ex 8545 11 00 und ex 8545 90 90 (TARIC-Codes 8545110010 und 8545909010) eingereiht werden.

Antidumpingmaßnahmen

Es gelten weiterhin folgende Antidumpingzölle:

  • Graphite India Limited (GIL), 31 Chowringhee Road, Kolkatta — 700016, West Bengal: 9.4%
  • HEG Limited, Bhilwara Towers, A-12, Sector-1, Noida — 201301, Uttar Pradesh: 0%
  • Alle übrigen Unternehmen: 8,5%

Antisubventionsmaßnahmen

Es gelten weiterhin folgende Ausgleichszölle:

  • Graphite India Limited (GIL), 31 Chowringhee Road, Kolkatta — 700016, West Bengal: 6,3%
  • HEG Limited, Bhilwara Towers, A-12, Sector-1, Noida — 201301, Uttar Pradesh: 7,0%
  • Alle übrigen Unternehmen: 7,2%

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.


Chronologie Antidumpingverfahren China

Einleitung:
Bekanntmachung 2021/C 57/03 vom 17. Februar 2021

vorläufige Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1812 vom 14. Oktober 2021

endgültige Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/558 vom 6. April 2022 (Berichtigung vom 12. April 2022)

Einleitung Umgehungsuntersuchung:
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2686 vom 18. Oktober 2024


Europäische Kommission leitet Antidumpingverfahren ein

Für Einfuhren von Grafitelektrodensystemen, KN-Codes ex 8545 11 00, ex 8545 90 90 mit Ursprung in Indien bestehen bereits seit vielen Jahren endgültige Antidumpingmaßnahmen. Schon im Jahr 2010 wurde ein Antidumpingverfahren für Einfuhren aus China eingeleitet. Der Antrag wurde jedoch zurückgenommen und das Verfahren eingestellt.

Nun liegt der Europäischen Kommission wieder ein Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens für Einfuhren aus China vor. Der Antrag wurde Anfang Jänner von Graphite Cova GmbH, der Showa Denko Carbon Holding GmbH und der Tokai Erftcarbon GmbH gestellt. Der Antrag wurde mit gestiegenen Einfuhren aus China begründet. Aus den Informationen der Antragsteller geht hervor, dass die Menge und die Preise der eingeführten untersuchten Ware unter anderem die Verkaufsmengen und die vom Wirtschaftszweig der Union in Rechnung gestellten Preise negativ beeinflusst hätten, was wiederum die Gesamtergebnisse und die finanzielle Situation des Wirtschaftszweigs der Union stark beeinträchtigt habe. Darüber hinaus verfüge China über Kapazitätreserven.

Gegenstand dieser Untersuchung sind Grafitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art, mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 7,0 μΩm oder weniger und für solche Elektroden verwendete Nippel, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt eingeführt werden.

Die Europäische Kommission gibt mit Bekanntmachung 2021/C 57/03 vom 17. Februar 2021 die Einleitung eines Antidumpingverfahrens von Grafitelektrodensystemen mit Ursprung in China bekannt.

Die Möglichkeiten zur Teilnahmen an dem Verfahren entnehmen Sie bitte dem erwähnten Amtsblatt. Interessierte Unternehmen müssen Kontakt mit der Europäischen Kommission aufnehmen:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

E- Mail:

Der Zeitplan für die Untersuchung sieht vor, dass das Verfahren binnen 13 Monaten, spätestens jedoch binnen 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen wird. Allfällige vorläufige Maßnahmen können spätestens 7 Monate, allerspätestens jedoch 8 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung eingeführt werden.


Europäische Kommission führt vorläufige Antidumpingmaßnahmen ein

Im Februar 2021 leitete die Kommission nach Antrag von Graphite Cova GmbH, der Showa Denko Carbon Holding GmbH und der Tokai ErftCarbon GmbH eine Antidumpinguntersuchung gegen die Einfuhr von Grafit-Elektroden-Systemen (KN-Codes ex 8545 11 00 und ex 8545 90 90) mit Ursprung in China ein.

Die Europäische Kommission stellt in ihrer Untersuchung fest, dass der Marktanteil der Unionsindustrie seit 2018 stetig zurückging. Dies führte zu einer negativen Entwicklung der wirtschaftlichen Lage und einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union.

Die Einführung von Maßnahmen würde es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, verlorene Marktanteile zurückzugewinnen, die Kapazitätsauslastung zu steigern, die Preise auf ein tragfähiges Niveau anzuheben und die Rentabilität auf ein Niveau zu steigern, das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten wäre.

Um eine weitere Schädigung der Unionsindustrie zu verhindern, gibt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/1812 (Amtsblatt L 366 vom 15. Oktober 2021) die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen bekannt. Diese betragen 66,5%, für kooperierende Hersteller 21,6% (siehe Anhang der erwähnten Verordnung). Für einige Unternehmen wurden unternehmensspezifisch niedrigere Antidumpingzölle zwischen 17,5% und 24,5% festgelegt, die bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung zur Anwendung kommen (siehe Artikel 1 Abs 3). Die vorläufigen Antidumpingmaßnahmen gelten für die Dauer von sechs Monaten.


Europäische Kommission gibt Einführung endgültiger Antidumpingzölle bekannt

Seit Oktober 2021 gelten vorläufige Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von Grafitelektrodensystemen, KN-Codes ex 8545 11 00, ex 8545 90 90 mit Ursprung in China.

Die Europäische Kommission bestätigte nun in ihrer weiteren Untersuchung den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus China und der Schädigung der Unionsindustrie. Dies führte zu einer negativen Entwicklung der wirtschaftlichen Lage und einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. Die endgültige Einführung von Maßnahmen würde es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, verlorene Marktanteile zurückzugewinnen, die Kapazitätsauslastung zu steigern, die Preise auf ein tragfähiges Niveau anzuheben und die Rentabilität auf ein Niveau zu steigern, das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten wäre.

Die Kommission stellte zudem fest, dass Grafitelektroden mit kleinerem Durchmesser hauptsächlich Grafitelektroden der Qualitätsstufen HP/SHP sind, während größere Grafitelektroden zur UHP-Stufe zählen. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass Grafitelektroden der Stufen HP/SHP normalerweise in Pfannenöfen verwendet werden, während Grafitelektroden der Klasse UHP fast ausschließlich in Elektrolichtbogenöfen verwendet werden, zudem ist, die Unionsproduktion von Grafitelektroden mit einem Nenndurchmesser von 350 mm oder weniger minimal und macht weniger als 1 % der Unionsproduktion von Grafitelektroden aus. Die Untersuchung ergab, dass Grafitelektroden mit einem Nenndurchmesser von 400 mm oder mehr in der Union in größeren Mengen hergestellt wurden. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass es zwar keine klare Größengrenze zwischen HP/SHP-Elektroden und UHP-Grafitelektroden gibt, Grafitelektroden mit einem Nenndurchmesser von 350 mm oder weniger jedoch überwiegend, wenn nicht ausschließlich, HP/SHP-Elektroden sind. Diese haben andere Verwendungszwecke, Produktionsverfahren und technische Eigenschaften als UHP-Elektroden. Bei den UHP-Elektroden handelt es sich auch um die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Elektroden, auf die die gedumpten Einfuhren einige negative Auswirkungen haben können. In Anbetracht dieser Erwägungen hielt es die Kommission für angemessen, Grafitelektroden mit einem Nenndurchmesser von 350 mm oder weniger aus der Warendefinition auszuklammern.

Um eine weitere Schädigung der Unionsindustrie durch die gedumpten Importe aus China zu vermeiden, führt die Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/558 vom 6. April 2022 endgültige Antidumpingmaßnahmen ein auf die Einfuhr von Grafitelektroden der für Elektroöfen verwendeten Art mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 7,0 μΩm oder weniger, auch mit Nippeln, mit einem Nenndurchmesser von mehr als 350 mm, die derzeit unter dem KN-Code ex 8545 11 00 (TARIC-Codes 8545 11 00 10 und 8545 11 00 15) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China. 

Auf die Einfuhren von Grafitelektroden der für Elektroöfen verwendeten Art mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 7,0 μΩm oder weniger, auch mit Nippeln, mit einem Nenndurchmesser von mehr als 350 mm, die derzeit unter dem KN-Code ex 8545 11 00 (TARIC-Codes 8545 11 00 10 und 8545 11 00 15) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

Die Höhe des endgültigen Antidumpingzollsatzes beträgt mit fast 74,9 % höher als der vorläufige Antidumpingzollsatz, für kooperierende Hersteller bei 33,8 %. Für zehn chinesische Hersteller wurden unternehmensspezifisch niedrigere Antidumpingzölle festgelegt (23 % - 51,7 %); die Anwendung dieser Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird.

Die Sicherheitsleistungen, die mit den vorläufigen Antidumpingzoll eingehoben wurden, werden auf die von den endgültigen Antidumping-Maßnahmen erfassten Grafitelektroden endgültig vereinnahmt.


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Umgehungsuntersuchung bekannt

Im September 2024 wurde bei der Europäischen Kommission ein Antrag auf Einleitung einer Umgehungsuntersuchung, betreffend die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in China und auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren von künstlichem Grafit in Blöcken oder Zylindern mit Ursprung in China eingereicht. Der Antrag wurde von m Europäischen Kohlenstoff- und Grafitverband (European Carbon and Graphite Association) eingereicht.

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Grafitelektroden der für Elektroöfen verwendeten Art mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 7,0 μΩm oder weniger, auch mit Nippeln, mit einem Nenndurchmesser von mehr als 350 mm, unter dem KN-Code ex 8545 11 00 (TARIC-Codes 8545 11 00 10 und 8545 11 00 15) eingereiht wurden und ihren Ursprung in China haben.

Bei der wegen mutmaßlicher Umgehung untersuchten Ware handelt es sich um künstliches Grafit in Blöcken oder Zylindern mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 7,0 μΩm oder weniger mit einem Nenndurchmesser von mehr als 350 mm, das derzeit unter den KN-Codes ex 3801 10 00 und ex 3801 90 00 (TARIC-Codes 3801 10 00 15 und 3801 90 00 80) eingereiht wird.

Der Antragsteller legt vor, dass sich das Handelsgefüge in Bezug auf die Ausfuhren aus China in die Union nach der Einführung von Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware verändert hat. Diese Änderung scheint auf eine Praxis — nämlich die Montage oder Fertigstellung chinesischer Teile in der Union und der anschließende Verkauf der montierten oder fertiggestellten gleichartigen Waren auf dem Unionsmarkt — zurückzuführen zu sein, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt.

Daher gibt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/2686 (Amtsblatt L vom 18. Oktober 2024) die Einleitung einer Untersuchung, um festzustellen, ob durch in die Union getätigte Einfuhren von künstlichem Grafit in Blöcken oder Zylindern mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 7,0 μΩm oder weniger mit einem Nenndurchmesser von mehr als 350 mm, das derzeit unter den KN-Codes ex 3801 10 00 und ex 3801 90 00 (TARIC-Codes 3801 10 00 15 und 3801 90 00 80) eingereiht wird, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/558 eingeführten Maßnahmen umgangen werden, bekannt.

Ebenso ordnet die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware aus China an. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2686.

Interessierte Parteien müssen innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Kommission Kontakt aufnehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie ihre Antworten auf den Fragebogen, Anträge auf Befreiung und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Ausführungen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

Kontaktdaten:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: https://webgate.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail: TRADE-R828-GES-AC@ec.europa.eu


Chronologie Antisubventionsverfahren China

Einleitung Antisubventionsverfahren:
Bekanntmachung 2021/C 466/06 von 18. November 2021

Einstellung Antisubventionsverfahren:
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1263 vom 19. Juli 2022


Europäische Kommission leitet Antisubventionsuntersuchung ein

Mitte Oktober 2021 wurden vorläufige Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von Grafit-Elektroden-Systemen (KN-Codes ex 8545 11 00) mit Ursprung in China eingeführt. 

Anfang Oktober 2021 ging eine zusätzliche Klage von vier Unionsherstellern auf Einleitung eines Antisubventionsverfahrens bei der Europäischen Kommission ein. Der Antrag enthält ausreichende Nachweise dafür, dass die Hersteller in den Genuss verschiedener Subventionen der chinesischen Regierung gekommen sind. Weiters legt der Antragsteller Informationen vor, wonach die Einfuhren der zu untersuchenden Ware aus dem betroffenen Land in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.

Aus den von den Antragstellern vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Menge und die Preise der eingeführten untersuchten Ware unter anderem die Verkaufsmengen und die vom Wirtschaftszweig der Union in Rechnung gestellten Preise negativ beeinflusst haben, was wiederum die Gesamtergebnisse und die finanzielle Situation des Wirtschaftszweigs der Union stark beeinträchtigt hat. Darüber hinaus machen die Antragsteller geltend, dass sich die bestehende Schädigung zwangsläufig aufgrund frei verfügbarer Kapazitäten in China weiter verschärfen werde.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2021/C 466/06 von 18. November 2021 die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens gegen Einfuhren von Grafitelektrodensystemen mit Ursprung in China bekannt.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.


Europäische Kommission gibt Einstellung des Antisubventionsverfahren bekannt

Im November 2021 wurde nach einer Klage von Graphite Cova GmbH, der Showa Denko Carbon Holding GmbH und der Tokai Erftcarbon GmbH ein Antisubventionsverfahren gegen Einfuhren von Grafitelektrodensystemen mit Ursprung in China eingeleitet.

Gegenstand des Verfahrens waren Grafitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art, mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 7,0 μΩm oder weniger, unabhängig davon, ob sie mit Nippeln ausgestattet sind oder nicht, die unter dem KN-Code ex 8545 11 00 (TARIC-Codes 8545 11 00 10 und 8545 11 00 15) eingereiht werden. 

In einem Schreiben an die Europäischen Kommission vom 9. Mai 2022 zog der Antragsteller seinen Antrag zurück. Nach der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, es sei denn, die Einstellung läge nicht im Interesse der Union.

Da die Europäische Kommission bei der Untersuchung keine Hinweise darauf gefunden worden waren, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde, gibt die Europäische Kommission mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1263 (Amtsblatt L 191 vom 20. Juli 2022) die Einstellung des Antisubventionsverfahrens bekannt.

Stand: 10.07.2024

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