Rechtsbehelfe im Zollrecht – Die Beschwerde

Der Rechtsbehelf der ersten Stufe

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Wer sich in seinem Recht verletzt fühlt, dem steht ein dreistufiges Rechtsbehelfsverfahren zur Durchsetzung seiner Ansprüche zur Verfügung:

  • die Beschwerde beim zuständigen Zollamt;
  • die Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht;
  • die Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerde bzw. der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde sind Rechtsschutzeinrichtungen, welche unabhängig vom Rechtsinstitut der Erstattung bzw. des Erlasses von Abgaben gem. Art. 235- 242 Zollkodex oder der Antragstellung auf Ungültigerklärung der Anmeldung gem. Art. 66 Zollkodex bestehen.

Die Beschwerde steht als Rechtsbehelf der ersten Stufe zur Verfügung gegen:

  • Entscheidungen von Zollbehörden,
  • Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt
  • Verletzung der Entscheidungspflicht.

Aktiv legitimiert

Das Recht zur Einbringung hat der Adressat einer Entscheidung bzw. der, gegen den sich eine Befehls- oder Zwangsgewalt gerichtet hatte oder derjenige, über dessen Antrag nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden worden ist. Eine Beschwerde gegen einen Eingangsabgabenbescheid kann neben dem Anmelder auch der gesamtschuldnerische Warenempfänger erheben, welcher die Waren vom Anmelder übernommen hat.

Frist

Die Beschwerdefrist gegen Entscheidungen und die Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt beträgt einen Monat; für die Einbringung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gibt es keine Frist.

Inhalt der Beschwerde

In der Beschwerde gegen Entscheidungen bzw. Akte der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt ist der angefochtene Verwaltungsakt bzw. soweit dies zumutbar ist, das Organ, welches den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat, zu bezeichnen, die fristgerechte Einbringung der Beschwerde zu belegen, der Sachverhalt und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt darzulegen sowie der Antrag zu stellen, den angefochtenen Verwaltungsakt ganz oder teilweise für rechtswidrig zu erklären.

In der Beschwerde wegen einer Pflichtverletzung sind die säumige Behörde und der unerledigte Antrag zu bezeichnen, der Fristablauf glaubhaft zu machen und der Antrag auf Entscheidung zu stellen.

Wo ist die Beschwerde einzubringen?

Beschwerden gegen Entscheidungen bzw. wegen ausgeübter Befehls- oder Zwangsgewalt können beim örtlich zuständigen Zollamt, Beschwerden gegen Entscheidungen sonstiger Zollbehörden aber bei dieser eingebracht werden. Bei der Verletzung einer Entscheidungspflicht ist die Beschwerde beim örtlich zuständigen Zollamt, bei Säumigkeit des Bundesministers für Finanzen bei diesem einzubringen.

Wirkung der Beschwerde

Die Einbringung einer Beschwerde hemmt die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht. Die Vollziehung eines angefochtenen Bescheides ist jedoch ganz oder teilweise auszusetzen, wenn begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Soll die Zahlungsverpflichtung hinausgeschoben werden, ist unter Leistung einer Sicherheit ein Antrag auf Stundung zu stellen.

Beschwerdevorentscheidung

Die Behörde hat innerhalb der Sechsmonatsfrist mit Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden. Die angefochtene Entscheidung kann nach jeder Richtung abgeändert werden. Wird der Beschwerde gegen einen Akt unmittelbarer Zwangsgewalt stattgegeben, ist dieser Verwaltungsakt für unzulässig zu erklären. Bei Verletzung der Entscheidungspflicht hat die Behörde über den gestellten Antrag abzusprechen.

Für Rückfragen stehen Ihnen ihre Ansprechpartner in den Wirtschaftskammern Österreichs gerne zur Verfügung.

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Stand: 05.01.2023