Pulverförmiges Barium in einer Petrischale - rechts davon etwas Pulver auf einem Löffel
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Peroxosulfate

Antidumpingverfahren

Lesedauer: 6 Minuten

Produkt

Peroxosulfate (Persulfate)

Land

China, 

KN-Code

2833 40 00, 2842 90 90

Verwendung

bei der Produktion von Polymeren, gedruckte Schalttafeln, Haarkosmetik, Papierherstellung, Desinfektion von Swimming Pools, Metallbearbeitung

Kläger

European Chemical Industry - CEFIC 


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2006/C 162/05 vom 13. Juli 2006

Einführung vorläufiger Antidumingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 390/2007 vom 11. April 2007

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 1184/2007 vom 9. Oktober 2007

Einleitung Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen:
Bekanntmachung 2018/C 454/06 vom 17. Dezember 2018

Einleitung einer Umgehungsuntersuchung von Amts wegen:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1584 vom 25. September 2019

Beibehaltung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/39 vom 16. Jänner 2020

Ausweitung Antidumpingmaßnahmen auf ABC Chemicals Shanghai:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/477 vom 31. März 2020

Bevorstehendes Außerkrafttreten mit 18. Jänner 2025 
Bekanntmachung C/2024/2798 vom 23. April 2024


Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen

Für Einfuhren von Peroxosulfate (Persulfate) der KN-Codes 2833 40 00 und ex 2842 90 80 (TARIC-Code 2842 90 80 20) aus der VR China bestehen endgültige Antidumping-Zölle (VO 1343/2013), die zum 18.12.2018 fristgerecht abgelaufen wären. Am 17.12.2018 hat die EU-Kommission auf Ersuchen der geschädigten Hersteller der Union, RheinPerChemie GmbH und United Initiators GmbH, vom 18.09.2018 eine Auslaufüberprüfung (Bekanntmachung C 454/06 vom 17.12.2018) eingeleitet. Im Rahmen dieser wird überprüft, ob bei einem Außerkrafttreten der endgültigen AD-Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumping und der Schädigung des Wirtschaftszweiges zu rechnen wäre. Das Untersuchungsergebnis wird zu keiner Änderungen der geltenden Höhe, sondern zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung der AD-Zölle – voraussichtlich für weitere 5 Jahre - führen. Während der Dauer der Auslaufüberprüfung von i.d.R. 12 und höchstens 15 Monaten fallen die bisherigen AD-Zölle weiterhin an. Alle interessierten Parteien werden gebeten, Stellungnahmen zur Warendefinition binnen 10 (bis 27.12.2018) und zu weiteren Informationen und sachdienlichen Nachweisen binnen 37 Kalendertagen (bis 20.1.2019) nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an die Europäische Kommission /GD Handel, Referat H1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel, Trade-R697-dumping@ec.europa.eu, Trade-R697-injury@ec.europa.eu) darzulegen. Weitere Fristen für betroffene Hersteller, Erzeuger, Verwender und Importeure von Peroxosulfaten (Persulfaten) aus der VR China sind der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäische Union zu entnehmen.


Einleitung einer Umgehungsuntersuchung von Amts wegen

Für Einfuhren von Peroxosulfate (Persulfate) der KN-Codes 2833 40 00 und ex 2842 90 80 (TARIC-Code 2842 90 80 20) aus der VR China bestehen endgültige Antidumping-Zölle. Mitte Dezember 2018 wurde eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen eingeleitet. Die Antidumpingzölle liegen zwischen 24,5% und 71,8%, der Hauptproduzent ABC Chemicals Co. Ltd Shanghai (ABC) unterliegt jedoch einem Antidumpingzollsatz von 0% (TARIC-Zusatzcode A820). 

Der Europäischen Kommission liegen Beweise vor, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen durch eine Reorganisation der Vertriebsstrukturen und -kanäle umgangen werden. 

Die Statistiken zeigen, dass die Einfuhren aus der VR China mittlerweile hauptsächlich über ABC in die Union gelangen. Aus den der Kommission vorliegenden Beweisen geht jedoch hervor, dass ABC die betroffene Ware nicht mehr herstellt. Außerdem wurde ABC offenbar im Juli 2017 die Herstellerlizenz entzogen und in der Zwischenzeit auch keine neue Lizenz erteilt; das Unternehmen wird als Vertriebsunternehmen eingestuft, und nicht als Hersteller.

Für die Umlenkung der Ausfuhren scheint es keine andere hinreichende Erklärung oder wirtschaftliche Rechtfertigung zu geben, als den ABC zugestandenen Zollsatz von 0 %. Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU)2019/1584 (Amtsblatt L 246 vom 26. September 2019) die Einleitung einer Umgehungsuntersuchung von Amts wegen bekannt.

Für die Dauer der Untersuchung, die seitens der Kommission nach neun Monaten zu beenden ist, werden alle Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst, damit gegebenenfalls Antidumpingzölle in angemessener Höhe erhoben werden können, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird. 

Interessierte Unternehmen können innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung (27. September) Kontakt mit der Kommission aufnehmen und innerhalb von 37 Tagen ihren Standpunkt schriftlich darlegen und etwaige sonstige Informationen übermitteln.

Kontaktdaten der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion H
Büro: CHAR 04/039 1049 
1049 Brüssel, Belgien

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI

E-Mail-Adresse: TRADE-R707@ec.europa.eu


Europäische Kommission verlängert Antidumpingmaßnahmen um weitere fünf Jahre

Für Einfuhren von Peroxosulfate (Persulfate) der KN-Codes 2833 40 00 und ex 2842 90 80 (TARIC-Code 2842 90 80 20) aus der VR China bestehen endgültige Antidumping-Zölle. Mitte Dezember 2018 wurde eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen eingeleitet.

Die Europäische Kommission stellt in ihrer Untersuchung nun fest, dass im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings zu erwarten wäre. Einerseits weil China über erhebliche Produktionskapazitäten, die den Gesamtverbrauch der Union deutlich übersteigen, verfügt und Andererseits weil der Unionsmarkt aufgrund seiner umfangreichen Größe und des kontinuierlich steigenden Verbrauchs für chinesische Hersteller nach wie vor sehr attraktiv ist.

Darüber hinaus gelten in anderen Drittländern wie den USA und Indien handelspolitische Schutzmaßnahmen, wodurch es für chinesische ausführende Hersteller schwieriger wird, in diese Märkte auszuführen.

Damit die momentan positive Situation der Unionsindustrie erhalten bleibt, gibt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/39 (Amtsblatt L 13 vom 17. Jänner 2020) die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen in unveränderter Höhe von 71,8%, sowie bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung, niedrigere individuelle Antidumpingzölle von 24,5% für United Initiators Shanghai und 0% für ABC Chemicals für weitere fünf Jahre bekannt, wobei die zur Zeit noch laufende Umgehungsuntersuchung gegen ABC Chemicals (TARIC Zusatzcode A 821) davon unberührt bleibt.


Europäische Kommission weitet Antidumpingmaßnahmen auf ABC Chemicals Shanghai aus

Für Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) der KN-Codes 2833 40 00 und ex 2842 90 80 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen, zuletzt verlängert am 17. Jänner 2020.

Im September 2019 leitete die Europäische Kommission von Amts wegen eine Umgehungsuntersuchung gegen das chinesische Unternehmen ABC Chemicals Co. Ltd Shanghai ein und ordnete die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von ABC an. Der Grund für die Einleitung dieser Umgehungsuntersuchung waren Hinweise auf geänderte Vertriebskanäle für Peroxosulfate seit Einführung der Antidumpingmaßnahmen. Die Einfuhrstatistiken zeigten, dass die Einfuhren aus China hauptsächlich unter dem TARIC-Zusatzcode für die von ABC Shanghai hergestellten Waren, die keinem Antidumpingzoll unterliegen, in die Union gelangten. Aus den Informationen, die der Kommission vorliegen, geht jedoch hervor, dass ABC Shanghai keine Peroxosulfate mehr herstellt, da dem Unternehmen die Herstellerlizenz entzogen wurde, sondern nur mehr ein Vertriebsunternehmen ist.

Die Kommission kommt in ihrer Untersuchung zu dem Schluss, dass es für die Umlenkung der Ausfuhren keine andere hinreichende Erklärung oder wirtschaftliche Rechtfertigung als den ABC Shanghai zugestandenen Antidumpingzollsatz von 0% gibt.

Da die Umlenkungspraktiken die Abhilfewirkung der derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen untergraben, gibt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/477 (Amtsblatt L 100 vom 1. April 2020) die Ausweitung des Antidumpingzolls rückwirkend ab 27. September 2019 (Inkrafttreten der zollamtlichen Erfassung) auf Einfuhren von ABC Chemicals (Shanghai) Co. Ltd. bekannt. Für das Unternehmen gilt ab diesem Zeitpunkt der Antidumpingzollsatz von 71,8%.


Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 18. Jänner 2025 bekannt 

Für Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten), einschließlich KaliumPeroxymonosulfat, die derzeit unter den KN-Codes 2833 40 00 und ex 2842 90 80 (TARIC-Code 2842 90 80 20) eingereiht werden, mit Ursprung China, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Mit der Bekanntmachung C/2024/2798 (Amtsblatt C vom 23. April 2024) gibt die Europäische Kommission nun das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahmen mit 18. Jänner 2025 bekannt.

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Der Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen vorliegen.

Kontakt:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Referat G-1, CHAR 4/39
1049 Brüssel, Belgien

E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

Stand: 23.04.2024