Antidumpingverfahren: Flacherzeugnisse, Eisen oder Stahl, kaltgewalzt

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 8 Minuten

Produkt

flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, ausgenommen nicht rostender Stahl beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen und nur kaltgewalzt, ausgenommen:

  • Elektrobleche aus Eisen oder nicht legiertem Stahl beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, nur kaltgewalzt, auch in Rollen (Coils), beliebiger Dicke;
  • Schwarzbleche aus Eisen oder nicht legiertem Stahl jeglicher Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm, geglüht;
  • Flacherzeugnisse aus anderem legiertem Stahl jeglicher Breite, aus Silicium-Elektrostahl und
  • Flacherzeugnisse aus legiertem Stahl, nur kaltgewalzt, aus Schnellarbeitsstahl

Land

China, Russland

KN-Code

Verwendung

verschiedene Einsatzgebiete in der Fertigung und im Bauwesen (Rohre, Profile, Metatlrahmen), elektrische Ausrüstung (Öfen, Waschmaschinen etc.) Ausstattung und Zubehör für Klimaanlagen, Metallverpackungen, Metallmöbel, Schiffsbau, Gascontainer, Druckbehälter, Hochspannungsleitungen, Autos etc.

Kläger

EUROFER 


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahen:
Bekanntmachung 2015/C 161/07 vom 14. Mai 2015

Einführung vorläufiger Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2016/181 vom 10. Februar 2016

Einführung endgültiger Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1328 vom 29. Juli 2016

bevorstehendes Außerkrafttreten Antidumpingmaßnahmen (5. August 2021):
Bekanntmachung 2020/C 389/04 vom 16. November 2020

Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2021/C 311/06 vom 3. August 2021

Einführung endgültiger Antidumpingzoll
Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 vom 26. Oktober 2022


Europäische Kommission gibt bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder anderem legierten Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen und nur kaltgewalzt, die derzeit unter den KN-Codes ex 7209 15 00 (TARIC-Code 7209 15 00 90), 7209 16 90, 7209 17 90, 7209 18 91, ex 7209 18 99 (TARIC-Code 7209 18 99 90), ex 7209 25 00 (TARIC-Code 7209 25 00 90), 7209 26 90, 7209 27 90, 7209 28 90, 7211 23 30, ex 7211 23 80 (TARIC-Codes 7211 23 80 19, 7211 23 80 95 und 7211 23 80 99), ex 7211 29 00 (TARIC-Codes 7211 29 00 19 und 7211 29 00 99), 7225 50 80 und 7226 92 00 eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Diese laufen fristgemäß zum 5. August 2021 aus, sollte von den Unionsherstellern bis 5. Mai 2021 kein Antrag auf Überprüfung mit dem Ziel der Weitergeltung der Maßnahmen bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat H 1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel) eingehen (Bekanntmachung 2020/C 389/04 vom 16. November 2020).

(Folgenden Warentypen sind von der Definition der betroffenen Ware ausgenommen:

  • Elektrobleche aus Eisen oder nicht legiertem Stahl beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, nur kaltgewalzt, auch in Rollen (Coils), beliebiger Dicke,
  • Schwarzbleche aus Eisen oder nicht legiertem Stahl beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm, geglüht,
  • flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legiertem Stahl beliebiger Breite, aus Silicium-Elektrostahl, und — flachgewalzte Erzeugnisse aus legiertem Stahl, nur kaltgewalzt, aus Schnellarbeitsstahl)

Europäische Kommission gibt Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder anderem legierten Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen und nur kaltgewalzt, die derzeit unter den KN-Codes ex 7209 15 00 (TARIC-Code 7209 15 00 90), 7209 16 90, 7209 17 90, 7209 18 91, ex 7209 18 99 (TARIC-Code 7209 18 99 90), ex 7209 25 00 (TARIC-Code 7209 25 00 90), 7209 26 90, 7209 27 90, 7209 28 90, 7211 23 30, ex 7211 23 80 (TARIC-Codes 7211 23 80 19, 7211 23 80 95 und 7211 23 80 99), ex 7211 29 00 (TARIC-Codes 7211 29 00 19 und 7211 29 00 99), 7225 50 80 und 7226 92 00 eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

(Folgenden Warentypen sind von der Definition der betroffenen Ware ausgenommen:

  • Elektrobleche aus Eisen oder nicht legiertem Stahl beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, nur kaltgewalzt, auch in Rollen (Coils), beliebiger Dicke,
  • Schwarzbleche aus Eisen oder nicht legiertem Stahl beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm, geglüht,
  • flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legiertem Stahl beliebiger Breite, aus Silicium-Elektrostahl, und — flachgewalzte Erzeugnisse aus legiertem Stahl, nur kaltgewalzt, aus Schnellarbeitsstahl)

Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens ging ein Antrag von EUROFER auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen bei der Europäischen Kommission ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und einer damit verbundenen Schädigung der Unionsindustrie zu rechnen sei. Der Antragsteller legte Informationen vor, wonach die Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ansteigen dürften. Gründe dafür sind einerseits die bestehenden ungenutzten Produktionskapazitäten der ausführenden Hersteller und andererseits die Attraktivität des Unionsmarktes in Bezug auf Größe und geografische Nähe (letzteres in Hinblick auf Russland). Die Beseitigung der ursprünglich festgestellten Schädigung sei in erster Linie auf die bestehenden Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen, was sich bei Außerkrafttreten der Maßnahmen wieder ändern dürfte.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2021/C 311/06 vom 3. August 2021 die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren aus China und Russland bekannt.

Interessierte Firmen, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Kontaktdaten:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

Email-Adressen:

Die Untersuchung ist seitens der Kommission in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abzuschließen. Währen der Dauer der Untersuchung bleiben die bestehenden Antidumpingmaßnahmen weiter in Kraft.


Europäische Kommission gibt die Aufrechterhaltung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren von bestimmten kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in China und Russland bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen, zu denen die Europäische Kommission im August 2021 aufgrund eines Antrags von der European Steel Association (EUROFER) eine Auslaufüberprüfung eingeleitet hat. 

Konkret handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen und nur kaltgewalzt, die derzeit unter den KN-Codes ex 7209 15 00 (TARIC-Code 7209 15 00 90), 7209 16 90, 7209 17 90, 7209 18 91, ex 7209 18 99 (TARIC-Code 7209 18 99 90), ex 7209 25 00 (TARIC-Code 7209 25 00 90), 7209 26 90, 7209 27 90, 7209 28 90, 7211 23 30, ex 7211 23 80 (TARIC-Codes 7211 23 80 19, 7211 23 80 95 und 7211 23 80 99), ex 7211 29 00 (TARIC-Codes 7211 29 00 19 und 7211 29 00 99), 7225 50 80 und 7226 92 00 eingereiht werden.

Die folgenden Warentypen sind aus der Definition der betroffenen Ware ausgenommen:

  • Elektrobleche aus Eisen oder nicht legiertem Stahl beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, nur kaltgewalzt, auch in Rollen (Coils), beliebiger Dicke,
  • Schwarzbleche aus Eisen oder nicht legiertem Stahl beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm, geglüht,
  • flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legiertem Stahl beliebiger Breite, aus Silicium-Elektrostahl, und
  • flachgewalzte Erzeugnisse aus legiertem Stahl, nur kaltgewalzt, aus Schnellarbeitsstahl.

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass ein erneutes Auftreten der ursprünglich durch Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursachten Schädigung im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen sehr wahrscheinlich ist. Die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Russland und China liegt im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 (Amtsblatt L 277 vom 27. Oktober 2022) die Aufrechterhaltung der Antidumpingsmaßnahmen für Einfuhren von bestimmten kaltgewalzten Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in China und Russland bekannt.

Für die chinesischen kooperierenden Unternehmen gilt ein Antidumpingzoll vom 19,7 %, für die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 aufgeführte andere mitarbeitenden chinesischen Unternehmen ein Antidumpingzoll von 20,5 %.

Für die kooperierenden Unternehmen aus Russland gilt ein Antidumpingzoll von 18,7 % bzw. 34 %, für alle übrigen Unternehmen aus Russland von 36,1 %.

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 wurde für einen Zeitraum von drei Jahren eine Schutzmaßnahme für bestimmte Stahlerzeugnisse eingeführt, die bis zum 30. Juni 2024 verlängert wurde. Die überprüfte Ware fällt in eine der Warenkategorien, die unter diese Schutzmaßnahme fallen. Um eine Kumulierung von Antidumpingmaßnahmen mit Schutzmaßnahmen zu verhindern, hat die Europäische Kommission beschlossen, für die Geltungsdauer des Schutzzolls, in Bezug auf die überprüfte Ware eine gleichzeitige Anwendung des Antidumpingzolls und des außerhalb des Kontingents geltenden Zollsatzes zu verhindern. Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf die überprüfte Ware anwendbar wird und die Höhe der Antidumpingzölle gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 übersteigt, nur der gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 für außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz erhoben wird. Für die Dauer der gleichzeitigen Anwendung der Schutzzölle und der Antidumpingzölle wird die Erhebung der gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 eingeführten Zölle ausgesetzt. Wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf die geprüfte Ware anwendbar und ist dieser in einer Höhe festgesetzt, die niedriger ist als die in Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 vorgesehenen Antidumpingzölle, so wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zuzüglich der Differenz zwischen diesem Zoll und den höheren mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Antidumpingzöllen erhoben. Der anteilige Betrag der nicht erhobenen Antidumpingzölle wird ausgesetzt.

Stand: 31.10.2022

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