Oxalsäure
Antidumpingverfahren
Lesedauer: 3 Minuten
Produkt
Oxalsäure, ob als Dihydrat oder in wasserfreier Form, auch in wässriger Lösung
Land
China
KN-Code
ex 2917 11 00
Verwendung
pharmazeutische Stoffe, Säure für chemische oder pharm. Prozesse, leicht freisetzbar durch Abscheidung, Desoxidationsmittel, Bleichmittel in der Textil- und Holzindustrie, Ledergerbung, Rostentfernung, Fällmittel (Seltenerden, Metallindustrie), Herstellung von Färbemitteln, Schleifmittel bei der Fliesenherstellung zum Polieren, Abwasseraufbereitung, Entfernen von Farbe und Lacken, Reinigungsmittel für Autokühler, Desinfektionsmittel
Kläger
Verband der europäischen chemischen Industrie - CEFIC
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2011/C 24/07 vom 26. Jänner 2011
Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EU) 1043/2011 vom 19. Oktober 2011
Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 325/2012 vom 12. April 2012
Letzte Verlängerung Antidumpingmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2018/931 vom 28. Juni 2018
Bevorstehendes Außerkrafttreten:
Bekanntmachung 2022/C 379/06 vom 3. Oktober 2022
Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2023/C 230/160 vom 30. Juni 2023
Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2211 vom 06. September 2024
Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 3.7.2023 bekannt
Für Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Oxalsäure, ob als Dihydrat (CUS-Nummer 0028635-1 und CAS-Nummer 6153-56-6) oder in wasserfreier Form (CUS-Nummer 0021238-4 und CAS-Nummer 144-62-7), auch in wässriger Lösung, die unter dem KN-Code ex 2917 11 00 (TARIC-Code 2917 11 00 91) eingereiht wird.
Mit Bekanntmachung 2022/C 379/06 (Amtsblatt C 379 vom 3. Oktober 2022) gibt die Europäische Kommission das bevorstehenden Außerkrafttretens der bestehenden Antidumpingsmaßnahmen mit 3. Juli 2023 bekannt.
Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen, der ausreichende Beweise enthalten muss, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde. Der Antrag muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat G-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien) spätestens drei Monate vor dem bevorstehenden Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen vorliegen.
Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt
Für Einfuhren von Oxalsäure aus China und Indien bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.
Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen (Bekanntmachung 2022/C 379/11, Amtsblatt C 379 vom 3. Oktober 2022) erhielt die Europäische Kommission am 30. März 2023 einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung von Oxaquim SA im Namen des Oxalsäure herstellenden Wirtschaftszweigs der Union.
Der Antragsteller gab an, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem Anhalten und/oder erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
Die Europäische Kommission kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen.
Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2023/C 230/160 (Amtsblatt C 230 vom 30. Juni 2023) die Einleitung einer Auslaufüberprüfung für Einfuhren aus China und Indien bekannt.
Interessierte Firmen, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung oder mit der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.
Kontaktdaten:
Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel, BELGIEN
TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail Adressen:
- Zu China: TRADE-R795-OA-DUMPING-CHINA@ec.europa.eu
- Zu Indien: TRADE-R795-OA-DUMPING-INDIA@ec.europa.eu
- Zur Schädigung und zum Unionsinteresse: TRADE-R795-OA-INJURY@ec.europa.eu
Europäische Kommission gibt die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung bekannt
Im Juni 2023 leitete die Europäische Kommission nach Antrag von Oxaquim SA eine Auslaufüberprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren aus China und Indien ein.
Aufgrund der Schlussfolgerung der Europäischen Kommission zum Anhalten des Dumpings, zum erneuten Auftreten der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten werden.
Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/2211 (Amtsblatt L vom 06. September 2024) die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt.
Für die Einfuhren von Oxalsäure, ob als Dihydrat (CUSNummer 0028635-1 und CAS-Nummer 6153-56-6) oder in wasserfreier Form (CUS-Nummer 0021238-4 und CASNummer 144-62-7), auch in wässriger Lösung, die derzeit unter dem KN-Code ex 2917 11 00 (TARIC-Code 2917 11 00 91) eingereiht wird und ihren Ursprung in Indien China hat, gelten weiterhin endgültige Antidumpingmaßnahmen.
Es gelten Antidumpingzölle in der Höhe von 14,6 % - 52,2 %.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Stand: 06.09.2024