Antidumpingverfahren: Weinsäure
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 6 Minuten
Produkt
Weinsäure
Land
China
KN-Code
2918 12 00
Verwendung
bei der Weinherstellung, wo nur natürlich produzierte Säure erlaubt ist, ca. 70% wir für andere Anwendungen verwendet (Nahrungsmittel, Pharmazeutika und Kosmetika, etc.)
Kläger
Legré-Mante SA, Industria Chimica Valenzana S.p.A, Distilleries Mazzari S.p.a., Alcoholera Vinicola Europea S.A. und Comercial Quimica Sarasa s.l.
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren
Bekanntmachung 2004/C 267/05 vom 30. Oktober 2014
Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 1259/2005 vom 27. Juli 2005
Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 130/2006 vom 23. Jänner 2006
Änderung des Anwendungsbereiches (Ausnahme D-Weinsäure mit negativer optishcer Drehung von mindestens 12,0 Grad, gemessen in einer Wasserlösung gemäß der im Europäischen Arzneibuch beschriebenen Methode)
Verordnung (EG) 150/2008 vom 18. Februar 2008
Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2017/C 122/06 vom 19. April 2017
Wiederaufnahme Antidumpingverfahren für Changmao nach EuGH-UrteiL T-442/12:
Bekanntmachung 2017/C 296/04 vom 7. September 2017
letzte Verlängerung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2018/921 vom 28. Juni 2018
Wiederaufnahme der Berechnung des Normalwertes nach EuGH-UrteiL C-461/18 P:
Bekanntmachung 2021/C 507/08 vom 16. Dezember 2021
Namensänderung eines chinesischen Herstellers:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/56 vom 14.Jänner 2022.
Bevorstehende Außerkrafttreten:
Bekanntmachung 2022/C 372/03 vom 29. September 2022
Außerkrafttreten mit 30. Juni 2023:
Bekanntmachung 2023/C 226/08 vom 28. Juni 2023
Einstellung der Wiederaufnahme-Verfahren nach EuGH-Urteil
Durchführungsbeschluss (EU) 2024/462 vom 12. Februar 2024
Wiederaufnahme des Antidumpingverfahren für Changmao nach einem EuGH-Urteil
Die endgültigen Antidumpingzölle auf Einfuhren von Weinsäure der Tariff-Nummer ex 2918 12 mit Ursprung in China (Verordnung 349/2012) wurden auf Antrag einiger spanischer Destillerien mit Verordnung 626/2012, gültig ab 13.7.2012, hinsichtlich der chinesischen Lieferanten Changmao Biochemical Engineering Co Ltd und Ninghai Organic Chemical Factory angehoben.
Die Firma Changmao hat dagegen vor den Europäischen Gerichten Klage erhoben; der Europäische Gerichtshof (EuGH) erklärte in seinem Urteil T-442/12 letztendlich die erwähnte Änderungsverordnung 626/2012 für nichtig, soweit sie Changmao betrifft. Das Gericht sah die klagende Firma im Rahmen der von der Europäischen Kommission durchgeführten Untersuchung in ihren Verteidigungsrechten verletzt, da ihr die Offenlegung bestimmter Informationen im Zusammenhang mit der Berechnung des Normalwertes rechtswidrig versagt wurde.
In Reaktion auf dieses Erkenntnis hat die Europäische Kommission die Wiederaufnahme des Untersuchungsverfahrens betreffend Changmao an dem Punkt, an dem die Unrechtmäßigkeit eingetreten ist, angeordnet: Bekanntmachung 2017/C 296.
Die seit 13.7.2012 für Einfuhren von Produkten von Changmao eingehobenen Antidumpingzölle (13,1%) werden insoweit auf Antrag erstattet, als sie die in der VO 349/2012 ursprünglich festgesetzte Höhe (10,1%) übersteigen.
Für zukünftige Importe von Weinsäure der Firma Changmao wird bis zu einer allfälligen abändernden Entscheidung der in der Verordnung 349/2012 festgesetzte Antidumping-Zollsatz (10,1%) zur Anwendung gebracht.
Letzte Verlängerung Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung
Für Einfuhren von Weinsäure der Tarifnummer ex 2918 12 mit Ursprung in China bestehen seit vielen Jahren endgültige Antidumpingmaßnahmen. Im April 2017 wurde auf Antrag von fünf Unionsherstellern aus Italien und Spanien eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Maßnahmen, mit dem Ziel der Weitergeltung dieser, eingeleitet. Im September 2017 wurde die Antidumpinguntersuchung aufgrund eines Urteils des Gerichts der Europäischen Union gegen Einfuhren von Changmao Biochemical Engineering wieder aufgenommen.
Die Antragsteller legten in ihrem Antrag Informationen vor, wonach weiterhin gedumpte Importe aus China in die EU gelangten und China zudem über beträchtliche Kapazitätsreserven verfüge. Sie befürchteten, dass es bei Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen zu einer weiteren Schädigung der Unionsindustrie kommen würde.
Die Europäische Kommission hat in ihrer Untersuchung die Angaben der Antragsteller bestätigt. Die Lebensfähigkeit der Unionsindustrie ist notwendig, um unterschiedliche Versorgungsquellen für das betroffene Produkt aufrechtzuerhalten. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die Antidumpingmaßnahmen gegen Einfuhren von Weinsäure aufrechterhalten werden sollten. (Durchführungsverordnung (EU) 2018/921 vom 28. Juni 2018)
Kommission gibt in Folge von EuGH Urteil C-461/18 P Wiederaufnahme der Berechnung des Normalwertes bekannt
Für Einfuhren von Weinsäure der Tarifnummer ex 2918 12 mit Ursprung in China bestehen seit 2006 endgültige Antidumpingmaßnahmen in Höhe von 34,9 %. Für zwei chinesische Hersteller Changmao und Ninghai Organic Chemical Factory wurden unternehmensspezifisch niedrigere Zölle festgelegt, die auf Antrag einiger spanischer Destillerien mit Verordnung 626/2012, gültig ab 13. Juli 2012, erhört wurden. Im Urteilen des Gerichts der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs (T-442/12, T-431/12) wurden diese Verordnungen allerdings wegen fehlerhafter Berechnungen des Normalwertes, welche für die für Berechnung der Antidumpingspanne grundlegend ist, für nichtig erklärt. Die Kommission hatte deshalb am 7. September 2017 bereits die Antidumpinguntersuchung betreffend Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, die zum Erlass der strittigen Verordnung geführt hatte, wieder aufgenommen, um das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-422/12 im Hinblick auf Changmao umzusetzen. Im Hinblick auf Ninghai Organic Chemical Factory erfolgte keine Änderung.
Die Umsetzungsverpflichtungen wurden, wie der EuGH in einem neuerlichen Urteil (C-461/18 P) vom 3. Dezember 2020 feststellte, von der Kommission damit nicht ausreichend erfüllt. Daher weitet die Kommission mit Bekanntmachung, Amtsblatt C 507 vom 16. Dezember 2021 in Umsetzung des neuen Urteils C-461/18 P den Umfang der Wiederaufnahme des Verfahrens zur Berechnung des Normalwertes auf beide Unternehmen aus, um die Feststellungen in C-461/18 P im Hinblick auf sowohl Changmao als auch Ninghai Organic Chemical Factory umzusetzen.
Am Antidumping-Verfahren interessierte Parteien können innerhalb von 20 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission schriftliche Beiträge (Informationen und sachdienliche Nachweise) einbringen.
Postanschrift der Kommission:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN
TRON.tdi: webgate.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail: TRADE-AD-R529A-TARTARIC-ACID@EC.EUROPA.EU
Website: trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=228
Europäische Kommission gibt Namensänderung eines chinesischen Herstellers bekannt
Für Einfuhren von Weinsäure der Tarifnummer ex 2918 12 mit Ursprung in China bestehen seit 2006 endgültige Antidumpingmaßnahmen in Höhe von 34,9 %, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/921 der Kommission eingeführt wurden.
Der chinesische Hersteller Ninghai Organic Chemical Factory, für den ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll von 8,3 % gilt, teilte der Kommission am 3. Juni 2021 mit, dass er seinen Namen in Ningbo Jinzhan Biotechnology Co., Ltd. geändert habe.
Der Hersteller bat die Kommission zu bestätigen, dass die Umfirmierung nicht seinen Anspruch auf den Antidumpingzollsatz berührt, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen galt. Die Kommission prüfte die vorgelegten Informationen und kam zu dem Schluss, dass die Umfirmierung ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden registriert wurde und dass sie zu keiner neuen Beziehung zu anderen Unternehmensgruppen führte, die von der Kommission nicht untersucht worden waren.
Daher bestätigte die Kommission, den Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/921 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/56 wie folgt zu ändern:
„Ninghai Organic Chemical Factory, Ninghai“ wird durch den Wortlaut „Ningbo Jinzhan Biotechnology Co., Ltd., Ninghai” ersetzt.
Alle endgültigen Zölle, die auf die Einfuhren von Waren, die von Ningbo Jinzhan Biotechnology Co., Ltd. hergestellt wurden und den in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/921 festgesetzten Antidumpingzoll in Bezug auf Ninghai Organic Chemical Factory übersteigen, werden nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.
Europäische Kommission gibt das Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 30. Juni 2023 bekannt
Für Einfuhren von Weinsäure aus China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.
Konkret betreffen die Maßnahmen die Einfuhren von Weinsäure mit Ausnahme der D-(-)-Weinsäure mit negativer optischer Drehung von mindestens 12,0 Grad, gemessen in einer Wasserlösung gemäß der im Europäischen Arzneibuch beschriebenen Methode, mit Ursprung China, die derzeit unter dem KN-Code ex 2918 12 00 (TARIC-Code 2918120090) eingereiht wird.
Im September 2022 (Bekanntmachung 2022/C 372/3, Amtsblatt C 372 vom 29. September 2022) teilte die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit.
Da seit dieser Bekanntmachung kein ordnungsgemäß begründeter Antrag auf Überprüfung einging, gibt die Europäische Kommission mit Bekanntmachung 2023/C 226/9 (Amtsblatt C 226 vom 28. Juni 2023) bekannt, dass die Antidumpingmaßnahmen mit 30. Juni 2023 außer Kraft treten.
Europäische Kommission gibt die Einstellung der wiederaufgenommenen Antidumpinguntersuchungen nach EuGH-Urteil bekannt
Für Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung China bestanden bis 30. Juni 2023 endgültige Antidumpingmaßnahmen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erklärte in den Rechtssachen T-442/12 Changmao Biochemical Engineering/Rat und C-461/18 P, Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd/Distillerie Bonollo SpA die Durchführungsverordnung (EU) 626/2012 in Bezug auf die Einfuhren von Changmao und Ninghai Organic Chemical für nichtig.
Aufgrund dieser EuGH-Urteile wurde das Antidumpingverfahren betreffend der Höhe der Antidumpingzölle auf Einfuhren von Changmao und Ninghai Organic Chemical wiedereröffnet (Bekanntmachung 2017/C 296/04 und Bekanntmachung 2021/C 507/08).
Da mit 30. Juni 2023 die geltenden Antidumpingmaßnahmen ausgelaufen sind, befinden sich keine Maßnahmen mehr in Kraft, bei denen die Urteile des Gerichtshofs umgesetzt werden könnten.
Daher gibt die Europäische Kommission mit Durchführungsbeschluss (EU) 2024/462 (Amtsblatt L vom 12. Februar 2024) die Einstellung der wiederaufgenommenen Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung China, die zum Erlass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 626/2012 führte, bekannt.
Stand: 12.02.2024