Natriumcyclamat

Antidumpingverfahren

Lesedauer: 3 Minuten

Produkt

Natriumcyclamat

Land

China, Indonesien

KN-Code

ex 2929 90 00

Verwendung

Süßungsmittel für kalorienarme und diätische Lebensmittel und Getränke

Kläger

Productos Aditivos SA (einziger Gemeinschaftshersteller)


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2002/C 318/04 vom 19. Dezember 2002

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 1627/2003 vom 17. September 2003

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 435/2004 vom 8. März 2004

letzte Verlängerung Antidumpingmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1160 vom 15. Juli 2016

bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen:
Bekanntmachungen 2020/C 344/16 und Bekanntmachung 2020/C 344/17 vom 16. Oktober 2020

Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2021/C 284/04 vom 16. Juli 2021

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1924 vom 10. Oktober 2022


Europäische Kommission gibt bevorstehendes Außerkrafttreten der bestehenden Antidumpingmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren von Natriumcyclamat der Tarifnummer ex 2929 90 00 mit Ursprung in China und Indonesien bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Diese laufen fristgemäß zum 17. Juli 2021 aus, sollte von den Unionsherstellern bis 17. April 2021 kein Antrag auf Überprüfung mit dem Ziel der Weitergeltung der Maßnahmen bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat H 1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel) eingehen (Bekanntmachungen 2020/C 344/16 und Bekanntmachung 2020/C 344/17 vom 16. Oktober 2020).


Europäische Kommission leitet Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen ein

Für Einfuhren von Natriumcyclamat der Tarifnummer ex 2929 90 00 mit Ursprung in China und Indonesien bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen, die fristgemäß zum 17. Juli 2021 auslaufen würden. Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen ging bei der Europäischen Kommisson von Productos Aditivos S.A., dem einzigen EU-Hersteller, ein Antrag auf Überprüfung der bestehenden Maßnahmen ein.

Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei, da nach wie vor erhebliche Mengen aus China in die EU gelangen würden. Die Menge und gedumpten Preise der eingeführten Ware aus China würden sich unter anderem auf die Verkaufsmengen, den Marktanteil und die in Rechnung gestellten Preise des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union nachteilig beeinflussen. Darüber hinaus brachte der Antragsteller vor, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus China in die Union aufgrund ungenutzter Kapazitäten in China und der Attraktivität des Unionsmarktes im Vergleich zum derzeitigen Niveau zunehmen dürften. Es sei daher bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem weiteren beträchtlichen Anstieg der Einfuhren zu gedumpten Preisen aus China zu rechnen, die eine weitere Schädigung der Unionsindustrie nach sich ziehen dürfte.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2021/C 284/04 vom 16. Juli 2021 die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegen Einfuhren von Natriumcyclamat aus China und Indonesien bekannt.

Interessierte Unternehmen, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Kontaktdaten der Europäischen Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail:

Die Untersuchung ist seitens der Kommission binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abzuschließen


Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls nach Auslaufüberprüfung

Mit Durchführungsverordnung 2022/1924 (Amtsblatt L 262 vom 11. Oktober 2022) führte die Europäische Kommission einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Natriumcyclamat, das derzeit unter dem KN-Code ex 2929 90 00 (TARIC-Code 2929 90 00 10) eingereiht wird, mit Ursprung in China und in Indonesien ein.

Für die aufgeführten Unternehmen in China gilt ein Antidumpingzoll (in EUR je Kilogramm) von 0,23 bis 1,17, für alle übrigen Unternehmen von 0,26.

Für das aufgeführten Unternehmen in Indonesien gilt ein Antidumpingzoll (in EUR je Kilogramm) von 0,24 und für alle übrigen Unternehmen von 0,27.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Stand: 30.06.2023

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