Fokus auf Glaspipette aus der Flüssigkeit in Phiole tropft, ringsum weitere Phiolen im Ausschnitt
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Trichlorisocyanursäure (TCCA)

Antidumpingverfahren

Lesedauer: 8 Minuten

Produkt

Trichlorisocyanursäure (International Non-proprietory Name: Symclosen) und Zubereitungen daraus

Land

China

KN-Code

ex 2933 69 80, ex 3808 40 20

Verwendung

Wasseraufbereitung von Swimmingpools, Haushalts- und Industriegeschirrspüler, Bodenreinigung und Waschmittel, bakterizide und sterilisierende Verbindungen, Trockenbleichformulierungen und Wasseraufbereitung für Kühltürme

Kläger

European Chemical Industry Council - CEFIC


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2004/C 178/02 vom 10. Juli 2004

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 538/2005 vom 7. April 2005

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 1631/2005 vom 3. Oktober 2005

letzte Verlängerung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 vom 4. Dezember 2017

Neuausführerüberprüfung (3 chin. Hersteller):
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1209 vom 22. Juli 2021

Bevorstehendes Außerkrafttreten Antidumpingmaßnahmen:
Bekanntmachung 2022/C 113/05 vom 9. März 2022

Einführung endgültiger Antidumpingzölle für drei chinesische Hersteller:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/619 vom 12. April 2022 

Einleitung Auslaufüberprüfung
Bekanntmachung 2022/C 462/06 vom 5. Dezember 2022

Einleitung Neuausführerüberprüfung (Hebei Xingfei Chemical Co., Ltd.)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/712 vom 30. März 2023

Einführung endgültiger Antidumpingzölle nach Auslaufüberprüfung
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2757 vom 14. Dezember 2023

Einstellung Neuausführerüberprüfung (Hebei Xingfei Chemical Co., Ltd.) 
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2766 vom 14. Dezember 2023

Einleitung teilweiser Interimsüberprüfung 
Bekanntmachung C/2024/4917 vom 6. August 2024


EU gibt bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt

Gegen Einfuhren von Trichlorisocyanursäure der Tarifnummern ex 2933 und ex 3808 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Diese laufen fristgemäß zum 6. Dezember 2022 aus. Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Er muss bis 5. September 2022 bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat G-1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel, E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu eingehen (Bekanntmachung 2022/C 113/05 vom 9. März 2022).


Europäische Kommission gibt Einführung endgültiger Antidumpingzölle für drei chinesische Hersteller bekannt

Für Einfuhren von TCCA (Trichlorisocyanursäure) der Tarifnummern ex 2933 69 80 und ex 3808 94 20 (TARIC-Codes 2933 69 80 70 und 3808 94 20 20) mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Im Juli 2020 beantragten drei chinesische Hersteller die Einleitung einer Neuausführerüberprüfung bei der Europäischen Kommission. Die Anträge wurden von Hebei Xingfei Chemical Co., Ltd, Inner Mongolia Likang Bio-Tech Co., Ltd (Likang) sowie Shandong Lantian Disinfection Technology Co., Ltd gestellt. 

Die Kommission hat im Juli 2021 eine Neuausführerüberprüfung eingeleitet und nun die Überprüfung abgeschlossen und festgestellt, dass die vorgelegten Beweise die benötigten Kriterien nicht erfüllen.

Die Europäische Kommission gibt daher mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/619 die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in China für die drei chinesischen ausführenden Hersteller bekannt.

Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren wird eingestellt. Der mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 für „alle übrigen Unternehmen“ in der Volksrepublik China geltende Antidumpingzoll von 42,6 % wird auf die von Hebei Xingfei Chemical Co., Ltd, Inner Mongolia Likang Bio-Tech Co., Ltd (Likang) und Shandong Lantian Disinfection Technology Co., Ltd. hergestellten Einfuhren angewandt, rückwirkend auf die ab dem 24. Juli 2021 zollamtlich erfassten Einfuhren. 


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt

Für Einfuhren von Trichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus, auch unter dem Internationalen Freinamen (INN) „Symclosen“ bekannt, die derzeit unter den KN-Codes ex 2933 69 80 und ex 3808 94 20 (TARIC-Codes 2933 69 80 70 und 3808 94 20 20) eingereiht werden, mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen ging am 5. September 2022 von ERCROS S.A. und Electroquímica de Hernani S.A. im Namen des Wirtschaftszweigs der Union ein Antrag auf Auslaufüberprüfung bei der Europäischen Kommission ein.

Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

Nach Prüfung des Antrages teilt die Europäische Kommission mit Bekanntmachung 2022/C 462/06 (Amtsblatt C 462 vom 5. Dezember 2022) die Einleitung einer Auslaufüberprüfung mit.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Neuausführerüberprüfung bekannt

Für Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Trichlorisocyanursäure ist ein chemisches Erzeugnis, das als organisches Desinfektions- und Bleichmittel auf Chlorbasis mit Breitbandwirkung eingesetzt wird. Es wird als Pulver, Granulat, Tabletten oder Chips verkauft.

Am 30. September 2022 erhielt die Europäische Kommission von Hebei Xingfei Chemical Co., Ltd., einem ausführenden Hersteller von Trichlorisocyanursäure in China, einen Antrag auf Einleitung einer Neuausführerüberprüfung.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise vorgelegt wurden. 

Die Europäische Kommission leitet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/712 (Amtsblatt L 93 vom 31. März 2023) eine Neuausführerüberprüfung ein.

Der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 eingeführte Antidumpingzoll auf Einfuhren von Trichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus — auch unter dem Internationalen Freinamen (INN) „Symclosen“ bekannt — mit Ursprung in China, die derzeit unter den KN-Codes ex 2933 69 80 und ex 3808 94 20 (TARIC-Codes 2933 69 80 70 und 3808 94 20 20) eingereiht und von Hebei Xingfei Chemical Co., Ltd. (TARIC-Zusatzcode C629) zur Ausfuhr in die Union hergestellt werden, wird außer Kraft gesetzt. 

Die genannten Einfuhren werden zollamtlich erfasst. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten der Verordnung (1. April 2023).

Interessierte Parteien müssen innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung Kontakt mit der Europäischen Kommission aufnehmen.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung der Verordnung ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie ihre Antworten auf den Fragebogen und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Ausführungen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Europäische Kommission stellen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten der Verordnung gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: webgate.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail: TRADE-R794-TCCA@ec.europa.eu


Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle nach Auslaufüberprüfung bekannt

Im Dezember 2022 leitete die Europäische Kommission nach Antrag von ERCROS S.A. und Electroquímica de Hernani S.A, im Namen des Wirtschaftszweiges der Union für Trichlorisocyanursäure, eine Auslaufüberprüfung für die bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung China ein. 

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass angesichts der Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens des Dumpings, des erneuten Auftretens der Schädigung und zum Unionsinteresse die geltenden Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten werden sollten.

Die Europäische Kommission führt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/2757 (Amtsblatt L vom 14. Dezember 2023) endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus, auch unter dem Internationalen Freinamen (INN) „Symclosen“ bekannt, mit Ursprung China, die derzeit unter den KN-Codes ex 2933 69 80 und ex 3808 94 20 (TARIC-Codes 2933 69 80 70, 3808 94 20 20) eingereiht werden, ein. 

Der Antidumpingzoll beträgt:

  • Hebei Jiheng Chemical Co. Limited: 8,1 %
  • Puyang Cleanway Chemicals Limited: 7,3 %
  • Heze Huayi Chemical Co. Limited: 3,2 %
  • Zhucheng Taisheng Chemical Co. Limited: 40,5 %
  • Liaocheng City Zhonglian Industry Co. Ltd.: 32,8 %
  • Alle übrigen Unternehmen: 42,6 % 

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.


Europäische Kommission gibt die Einstellung einer Neuausführerüberprüfung bekannt

Für Einfuhren von Trichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus, auch unter dem Internationalen Freinamen (INN) „Symclosen“ bekannt, mit Ursprung China, die derzeit unter den KN-Codes ex 2933 69 80 und ex 3808 94 20 (TARIC-Codes 2933 69 80 70, 3808 94 20 20) eingereiht werden, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Im März 2023 leitete die Europäische Kommission auf Antrag des chinesischen Unternehmens Hebei Xingfei Chemical Co., Ltd eine Neuausführerüberprüfung ein.

Für die Dauer der Untersuchung wurden die Einfuhren von Hebei Xingfei Chemical Co., Ltd. zollamtlich erfasst.

Das Unternehmen zog Mitte Oktober 2023 seinen Antrag offiziell zurück. 

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/2766 (Amtsblatt L vom 14. Dezember 2023) die Einstellung der Neuausführerüberprüfung bekannt. Für Einfuhren von Hebei Xingfei Chemical Co., Ltd. gilt rückwirkend mit 1. April 2023 der Antidumpingzollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ gemäß Durchführungsverordnung 2017/2230 von 42,6 %. 

Die Zollbehörden werden angewiesen die zollamtliche Erfassung einzustellen.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendungen. 


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfungen der Antidumpingmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren von Trichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus, auch unter dem Internationalen Freinamen (INN) „Symclosen“ bekannt, die derzeit unter den KN-Codes ex 2933 69 80 und ex 3808 94 20 eingereiht sind, mit Ursprung China, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Am 19. März 2024 ging bei der Europäischen Kommission ein Antrag auf teilweise Überprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen ein. Antragsteller waren ERCROS S.A. und Electroquímica de Hernani S.A.. Die Überprüfung beschränkt sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands.

Die Antragsteller behaupteten, dass sich die chinesische Industrie seit langem verändert hätte und erheblich gewachsen sei. Diese Änderungen betreffen eine erhebliche Veränderung der Struktur des chinesischen Wirtschaftszweigs für Trichlorisocyanursäure, den Anstieg der Produktion, der Produktionskapazität und der Kapazitätsreserven bei Trichlorisocyanursäure. Laut Antragsteller hat sich durch die erhöhte Produktion und den sich daraus ergebenden Überkapazitäten auch der Preis von Trichlorisocyanursäure verringert. Daher sind laut den Antragstellern die geltenden Maßnahmen nicht mehr ausreichend, um das Dumping unwirksam zu machen.

Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2024/4917 (Amtsblatt C vom 6. August 2024) die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen mit.

Interessierte Parteien, die zum Antrag oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Europäischen Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail: TRADE-R821-TCCA-DUMPING@ec.europa.eu

Die Untersuchung ist normalerweise innerhalb von 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.

Stand: 06.08.2024

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