Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft
ANHANG 22-17 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447
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Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
ERKLÄRUNG
Der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erklärt:
Die nachstehenden Vormaterialien ohne Präferenzursprungseigenschaft wurden in der Europäischen Union zur Herstellung dieser Waren verwendet:
Bezeichnung der gelieferten Waren (1) | Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft | HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2) | Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (3) |
Gesamtwert: |
Alle anderen in der Europäischen Union zur Herstellung dieser Waren verwendeten Waren haben ihren Ursprung in ................. (4) und entsprechen den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit ................. (5).
Der Unterzeichner erklärt außerdem(6):
O Kumulierung angewendet mit ................................ (Name des Landes / der Länder)
O Keine Kumulierung angewendet
Er verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu stellen.
.................................... (7)
.................................... (8)
.................................... (9)
Fußnoten:
(1) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.
Beispiel:
Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum andern. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.
(2) Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.
Beispiel:
Die Regel für Bekleidung im ehemaligen Kapitel 62 sieht vor, dass Garne ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden können. Verwendet also ein Hersteller solcher Bekleidung in Frankreich aus Portugal eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der portugiesische Lieferant in der zweiten Spalte seiner Erklärung "Garn“ angibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben.
Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, gibt in der zweiten Spalte "Stäbe aus Eisen“ an. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der vierten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.
(3) Der Ausdruck "Wert der Vormaterialien" bezeichnet den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Europäischen Union für die Vormaterialien gezahlt wird.
Für die in der ersten Spalte genannten Waren ist der genaue Wert der verschiedenen verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft je Einheit anzugeben.
(4) Europäischen Union, Land, Ländergruppe oder Gebiet, in der/dem die Materialien ihren Ursprung haben.
(5) Land, Ländergruppe oder Gebiet.
(6) Nur auszufüllen - soweit erforderlich - für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft im Rahmen präferenzieller Handelsbeziehungen mit einem der Länder, mit dem die Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungskumulierung Anwendung findet.
(7) Ort und Datum.
(8) Name und Stellung in der Firma sowie deren Bezeichnung und Anschrift.
(9) Unterschrift.
Stand: 10.02.2022