Auf hellblauem Hintergrund ist eine blaue Linie, die in der Mitte in kleine Stücke zerbricht. Auf fünf runden Holzwürfeln sind Icons mit einem blauen Kopf und dem Rumpf abgebildet, vier sind unterhalb der Linie platziert, einer oberhalb der Lücke.
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Neuerungen bei Aufenthaltsregelungen für japanische Staatsangehörige in Österreich

Änderungen wichtig bei 90 Tage übersteigenden Aufenthalten

Lesedauer: 1 Minute

Japan
06.12.2024

Inhaber japanischer Reisepässe sind grundsätzlich zur sichtvermerksfreien Einreise und einem anschließenden sechsmonatigen Aufenthalt in Österreich berechtigt. Der Reisepass muss mindestens drei Monate nach Ende des Aufenthalts gültig sein und innerhalb der letzten zehn Jahre ausgestellt worden sein.

Neue Regelungen im Überblick

Seit dem 22. Oktober 2024 gelten neue Regelungen für japanische Staatsangehörige, die einen Aufenthalt im Schengen-Raum planen. Für Aufenthalte, die länger als 90 Tage innerhalb eines 180-Tage-Zeitraums dauern, ist ein nationales Visum (Visum D) oder ein Aufenthaltstitel erforderlich.

Japanische Reisende können jedoch auf Grundlage des bilateralen Abkommens von 1958 zwischen Österreich und Japan ihren visumfreien Aufenthalt aus touristischen Gründen auf bis zu sechs Monate verlängern. Eine Ausreise aus Österreich während dieser Verlängerung schränkt jedoch die Wiedereinreise ein: Sie ist erst nach einem vollständigen Aufenthalt von 90 Tagen außerhalb des Schengenraums wieder möglich.

Ist die Einreise für einen, oder die Ausreise nach einem über dreimonatigen sichtvermerksfreien Aufenthalt in Österreich über einen anderen Schengen-Mitgliedsstaat geplant, so ist in diesem Fall unter Umständen ein Schengenvisum dieses Landes erforderlich. Ansonsten hat die Einreise nach Österreich direkt per Flug von außerhalb des Schengenraums, bzw. die Rückkehr nach Japan direkt von Österreich aus dem Schengenraum hinaus zu erfolgen.

Aufenthalte von mehr als sechs Monaten

Für Aufenthalte von mehr als sechs Monaten ist eine Aufenthalts- oder eine Niederlassungsbewilligung erforderlich. Außerdem gilt für bestimmte bewilligungs- oder meldepflichtige Tätigkeiten in Österreich – selbst wenn diese nur kurzfristig sind – eine Visumspflicht sowie eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Meldebestätigung des Arbeitsmarktservice (AMS).

EXPO 2025 Kansai in Osaka

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