Handelsabkommen der EU mit Neuseeland
Abkommen wird am 1.5.2024 in Kraft treten
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Die Verhandlungen der EU mit Neuseeland wurden am 30. Juni 2022 abgeschlossen. Artikel 27.2. sieht vor, dass das Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft tritt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander durch den Austausch schriftlicher Notifikationen die Erfüllung ihrer jeweiligen rechtlichen Verpflichtungen und den Abschluss ihrer diesbezüglichen Verfahren bestätigt haben. Nach dem beide Parteien ihre Verfahren beendet und dies einander notifiziert haben, wird das Abkommen am 1.5.2024 in Kraft treten.
Mit Inkrafttreten des Abkommens werden die Zölle auf Warenausfuhren der EU nach Neuseeland aufgehoben. So wird Neuseeland beispielsweise hohe Zölle auf gewerbliche Waren abschaffen, wie z. B.:
- Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile (derzeitige Zölle von bis zu 10 %)
- Maschinen (derzeitige Zölle von bis zu 5 %)
- Chemikalien (derzeitige Zölle von bis zu 5 %)
- Bekleidung (derzeitige Zölle 10 %)
- Pharmazeutika (derzeitige Zölle bis zu 5%)
- Schuhe (derzeitige Zölle bis zu 10%)
- Textilien (derzeitige Zölle bis zu 10 %)
Mit dem Inkrafttreten des Abkommens werden auch die Zölle auf Ausfuhren von Lebensmitteln und Getränken aus der EU abgeschafft, wie z. B.:
- Schweinefleisch (derzeitige Zölle 5 %)
- Wein und Schaumwein (derzeitige Zölle von 5 %)
- Schokolade, Zuckerwaren und Kekse (derzeitiger Zollsatz 5 %)
- Heimtierfutter (derzeitige Zölle von 5 %)
Im Gegenzug wird die EU ihre Zölle auf die meisten neuseeländischen Waren abschaffen oder erheblich senken. Für sensible Produkte sind Zollkontingente vorgesehen.
Das EU-Neuseeland-Abkommen ist das erste Abkommen der EU das Handelssanktionen als letztes Mittel bei schwerwiegenden Verstößen gegen die zentralen Verpflichten des Kapitels „Handel und nachhaltige Entwicklung“ vorsieht.
Details:
- Text des EU-Handelsabkommen mit Neuseeland
- Zollabbau EU und Neuseeland
- Ursprungsregeln Handelsabkommen EU-Neuseeland
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