Handelsabkommen der EU mit Kuba
Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EU und Kuba
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Seit 1. November 2017 werden Teil des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit, das allererste Abkommen zwischen der EU und Kuba, vorläufig angewendet.
Gemäß Mitteilung der Europäischen Kommission werden nur jene Teile des Abkommens vorläufig angewendet, die in die Zuständigkeit der Europäischen Union fallen:
- Teil I (Handel),
- Teil II (Handelsbezogene Zusammenarbeit),
- Teil III (Förderung der Gerechtigkeit, der Sicherheit der Bürger und der Migration(,
- Teil IV (Soziale Entwicklung und sozialer Zusammenhalt) und
- Teil V (Umwelt, Klimawandel und Katastrophenvorsorge), soweit dessen Bestimmungen auf die Sicherstellung der vorläufigen Anwendung des Abkommens beschränkt sind.
Folgenden Artikel unterliegen nicht der vorläufigen Anwendung:
- Artikel 29 (Geldwäsche),
- Artikel 35 (Konsularischer Schutz),
- Artikel 55 (Verkehr), soweit er die Zusammenarbeit bei dem Seeschifffahrtsverkehr betrifft,
- Artikel 58 (Verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich),
- Artikel 71 (Zoll), soweit er die Grenzsicherheit betrifft und
- Artikel 73 (Geistiges Eigentum), soweit er die Zusammenarbeit bei nichtagrarischen geografischen Angaben betrifft.
Das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit tritt vollständig in Kraft, sobald alle nationalen Parlamente der Europäischen Kommission dieses ratifiziert haben.
Details zum Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit EU-Kuba
Das Abkommen enthält drei wesentliche Kapiteln:
- politischer Dialog
- Zusammenarbeit und sektorpolitischer Dialog sowie
Handel und handelspolitische Zusammenarbeit.
Durch das Abkommen soll der politische Dialog verstärkt und die bilaterale Zusammenarbeit verbessert werden. Vorgesehen ist auch ein gemeinsames Vorgehen in multilateralen Gremien.
Rechtsakte Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit EU-Kuba
- Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits (ABl L 337I vom 13. Dezember 2016)
- Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits (ABl L 259 vom 7. Oktober 2017)
Alle EU-Rechtsakte zum Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit der EU mit Kuba finden Sie im Amtsblatt der Europäischen Union.
Hintergrundinformation Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit EU-Kuba
Am 10. Februar 2014 haben die EU-Mitgliedstaaten die Europäische Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit Kuba über ein Abkommen aufzunehmen.
Nach intensiven Verhandlungen, die im Februar 2014 begannen, wurde das Abkommen über den politischen Dialog und Zusammenarbeit mit Kuba an 11. März 2016 parpahiert und anschließend am 12. Dezember 2016 unterzeichnet.
Seit 1. November 2017 werden jene Teile des Abkommens, die in die EU-Zuständigkeit fallen, vorläufig angewendet.
Da es sich um ein "gemischtes" Abkommen handelt, kann das Abkommen erst vollständig in Kraft treten, wenn es durch alle nationalen Parlamente der EU-Mitgliedstaaten ratifiziert wurde, was einige Zeit in Anspruch nehmen wird.
Pressemitteilungen
- EU-Kuba: Neues bahnbrechendes Abkommen tritt am 1. November 2017 in Kraft
- Europäische Kommission schlägt Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit mit Kuba vor
Stand: 11.01.2022