Ein von Herbstlaub bedeckter Kanaldeckel aus Gusseisen
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Antidumpingverfahren: Gusseisenwaren

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 5 Minuten

Produkt

Waren aus Gusseisen mit lamellarem Grafit (Grauguss) oder Gusseisen mit Kugelgrafit (auch bekannt als duktiles Gusseisen) und Teilen davon.

Es handelt sich dabei um:

  • Waren der zur Abdeckung von ober- oder unterirdischen Systemen und/oder als Öffnungen für ober- oder unterirdische Systeme verwendeten Art, sowie
  • Waren der zur Ermöglichung des Zugangs zu ober- oder unterirdischen Systemen und/oder der zur Ermöglichung einer Sichtprüfung von ober- oder unterirdischen Systemen verwendeten Art.

Die Waren können maschinell bearbeitet, beschichtet, überzogen und/oder mit anderen Werkstoffen gefüllt werden, beispielsweise mit Beton, Pflastersteinen oder Platten. Die folgenden Warentypen sind aus der Definition der betroffenen Ware ausgenommen:

  • Rinnenroste und Gussaufsätze nach EN 1433 als Bestandteil für Rinnen aus Polymer, Kunststoff, verzinktem Stahl oder Beton, durch die Oberflächenwasser in die Rinne fließen kann;
  • Bodenabläufe, Dachabläufe, Reinigungsöffnungen und Abdeckungen für Reinigungsöffnungen nach EN 1253;
  • Steigeisen, Hebeschlüssel und Hydranten.

Land

China

KN-Code

ex 7325 10 00, ex 7325 99 10

Verwendung

  • Waren der zur Abdeckung von ober- oder unterirdischen Systemen und/oder als Öffnungen für ober- oder unterirdische Systeme verwendeten Art, sowie
  • Waren der zur Ermöglichung des Zugangs zu ober- oder unterirdischen Systemen und/oder der zur Ermöglichung einer Sichtprüfung von ober- oder unterirdischen Systemen verwendeten Art.

Kläger

Eurofonte


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahen:
Bekanntmachung 2016/C 461/07 vom 10. Dezember 2016

Einführung vorläufige Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1480 vom 16. August 2017

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen China, Einstellung Indien:
Durchführungsverordnung (EU) 2018/140 vom 29. Jänner 2018

Änderung KN-Codes:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/261 vom 14. Februar 2019

Wiederaufnahme Antidumpingverfahren (Einleitung Absorptuionsuntersuchung):
Bekanntmachung 2019/C 425/07 vom 18.12.2019

Einstellung Absorptionsuntersuchung:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1051 vom 16. Juli 2020, Berichtigung

Umfirmierung (Laiwu -> Jinan Laiwu):
Bekanntmachung 2020/C 327/09 vom 5. Oktober 2020

Bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen:
Bekanntmachung 2022/C 195/06 vom 13. Mai 2022

Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2023/C 30/10 vom 27. Jänner 2023

Beibehaltung endgültiger Antidumpingzölle nach Auslaufuntersuchung:
Durchführungsverordnung (EU) 2024/770 vom 5. März 2024


Europäische Kommission gibt bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt

Seit Ende Jänner 2018 bestehen für bestimmte Waren aus Gusseisen mit lamellarem Grafit (Grauguss) oder Gusseisen mit Kugelgrafit (auch bekannt als duktiles Gusseisen) und Teilen davon, KN-Codes ex 7325 10 00 und ex 7325 99 10 mit Ursprung in China endgültige Antidumpingmaßnahmen. Mitte Februar 2019 wurde der KN-Code ex 7325 99 10 durch den KN-Code ex 7325 99 90 ersetzt. 

Es handelt sich dabei um:

  • Waren der zur Abdeckung von ober- oder unterirdischen Systemen und/oder als Öffnungen für ober- oder unterirdische Systeme verwendeten Art sowie
  • Waren der zur Ermöglichung des Zugangs zu ober- oder unterirdischen Systemen und/oder der zur Ermöglichung einer Sichtprüfung von ober- oder unterirdischen Systemen verwendeten Art. Die Waren können maschinell bearbeitet, beschichtet, überzogen und/oder mit anderen Werkstoffen gefüllt werden, beispielsweise mit Beton, Pflastersteinen oder Platten. 

Mit Bekanntmachung 2022/C 195/06 (ABl C 195 vom 13. Mai 2022) teilt die Europäische Kommission mit, dass die Antidumpingmaßnahmen fristgemäß zum 31. Jänner 2023 auslaufen. 

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Er muss bis 31. Oktober 2022 bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat G-1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel, E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu eingehen.


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von bestimmten Waren aus Gusseisen mit Ursprung in China ging bei der Europäischen Kommission am 28. Oktober 2022 ein Antrag von Eurofonte im Namen des bestimmte Waren aus Gusseisen herstellenden Wirtschaftszweigs der Union auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen ist.

Die Europäische Kommission kam nach Prüfung des Antrages zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen und leitete daher mit Bekanntmachung 2023/C 30/10 (Amtsblatt C 30 vom 27. Jänner 2023) eine Auslaufüberprüfung ein.

Gegenstand der Überprüfung sind bestimmte Waren aus Gusseisen mit lamellarem Grafit (Grauguss) oder Gusseisen mit Kugelgrafit (auch bekannt als duktiles Gusseisen) und Teile davon. Es handelt sich dabei um:

  • Waren der zur Abdeckung von ober- oder unterirdischen Systemen und/oder als Öffnungen für ober- oder unterirdische Systeme verwendeten Art sowie
  • Waren der zur Ermöglichung des Zugangs zu ober- oder unterirdischen Systemen und/oder der zur Ermöglichung einer Sichtprüfung von ober- oder unterirdischen Systemen verwendeten Art.

Diese Waren können maschinell bearbeitet, beschichtet, überzogen und/oder mit anderen Werkstoffen gefüllt werden, beispielsweise mit Beton, Pflastersteinen oder Platten.
Die folgenden Warentypen sind von der Definition der überprüften Ware ausgenommen:

  • Rinnenroste und Gussaufsätze nach EN 1433 als Bestandteil für Rinnen aus Polymer, Kunststoff, verzinktem Stahl oder Beton, durch die Oberflächenwasser in die Rinne fließen kann;
  • Bodenabläufe, Dachabläufe, Reinigungsöffnungen und Abdeckungen für Reinigungsöffnungen nach EN 1253;
  • Steigeisen, Hebeschlüssel und Hydranten.

Die zu überprüfende Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 7325 10 00 und ex 7325 99 10 (TARIC- Codes 7325 10 00 31und 7325 99 10 60) eingereiht. 

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schadensursache oder mit dem erneuten Auftreten der Schädigung) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel, Direktion G
Büro: CHAR 04/039, 1049
Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail:

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.


Europäische Kommission gibt die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung bekannt

Im Oktober 2023 leitete die Europäische Kommission nach Antrag von Eurofonte eine Auslaufüberprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen für China ein.

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse stellt die Europäische Kommission fest, dass ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen sehr wahrscheinlich zu einem erheblichen Anstieg gedumpter Waren aus den betroffenen Ländern führen und somit die Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechtern würde. Außerdem gelangte die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen sprechen. Aufgrund der Schlussfolgerung der Europäischen Kommission zum Anhalten des Dumpings, zum erneuten Auftreten der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten werden.

Die Europäische Kommission gibt daher mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/770 (Amtsblatt L vom 5. März 2024) die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen bekannt.

Der endgültige Antidumpingzoll beträgt weiterhin zwischen 15,5% - 38,1%. 

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Stand: 05.03.2024

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