FAQs zur Verwendung der Sonder-UID

Fragen und Antworten zur Vermeidung kostspieliger Fehler

Lesedauer: 5 Minuten

Welche Auswirkungen hat eine falsche UID-Nummer des Erwerbers?

Bei Verwendung seiner Sonder-UID übernimmt der Spediteur auch die Pflichten eines Unternehmers, der eine innergemeinschaftliche Lieferung durchführt. Eine Nichterfüllung und ein Verstoß gegen diese Pflichten bedeuten, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht gegeben sind und der Spediteur die österreichische Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten hat, für die er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 

Empfehlung der Steuerexperten der Wirtschaftskammern Österreichs:

Die Anfrage nach Stufe 1 ist in jenen Fällen ausreichend, in denen bereits eine dauernde Geschäftsbeziehung besteht. Daher ist nicht bei jeder Abfertigung die zweistufige Abfrage erforderlich. Bei der Neuaufnahme einer Geschäftsbeziehung ist jedoch zwingend eine Anfrage nach Stufe 2 und in der Folge in regelmäßigen Abständen eine nach Stufe 1 anzuraten. Darüber hinaus auch bei Änderungen des Firmennamens, der Gesellschaftsform und der Adresse.

ACHTUNG: Falls ein Spediteur, der eine Abfertigung mit seiner Sonder-UID durchführt, lediglich eine Überprüfung der UID des Erwerbers nach Stufe 1 veranlasst und sich im Zuge einer Überprüfung (z.B. Steuerprüfung) herausstellt, dass die UID-Nummer des Erwerbers unrichtig ist oder auch nur Name und Adresse nicht zusammenpassen, wird er mit der österreichischen Einfuhrumsatzsteuer nachbelastet. Diese kann er aber nicht als Vorsteuer geltend machen, da er zum Zeitpunkt des Grenzübertritts nicht die umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht über die Ware hatte.

Welche Folgen kann ein fehlender Beförderungsnachweis haben?

Leider wird bisweilen die ordnungsgemäße Führung des Beförderungsnachweises im Sinne der Verordnung 401/1996 vernachlässigt. Diese Nachlässigkeit kann sehr kostspielige Folgen haben. Die gegenständliche Verordnung legt fest, wie der Nachweis zu führen ist, mit dem der Lieferant belegen kann, dass der Gegenstand der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet worden ist. Die österreichische Finanzverwaltung vertritt nämlich die Rechtsansicht, dass die Steuerfreiheit zu versagen ist, wenn im Rahmen einer Betriebsprüfung diese Nachweise fehlen oder mangelhaft sind. Die häufigsten Mängel sind das Fehlen der original unterschriebenen Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten bzw. in Abholfällen das Fehlen einer original unterschriebenen Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er die Waren in einen anderen Mitgliedstaat befördern wird.

Die oben zitierte Verordnung sieht auch bei Versendung in gut zu begründenden Einzelfällen die Übernahmebestätigung als einen der möglichen Nachweise vor. Allerdings wird der Vermerk "Ware übernommen“, versehen mit einer Paraphe, als Ausfuhrnachweis nicht anerkannt, da er keine Rückschlüsse auf den Übernehmer, dessen Identität oder Beziehung zum Erwerber zulässt, falls es sich um einen Beauftragten handelt. Siehe dazu auch den Punkt "Führung des Beförderungsnachweises durch den Spediteur“ im Merkblatt.

Die Ware verlässt Österreich nicht. Welche Auswirkungen kann das haben?

Eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Anschlusslieferung mit Verwendung der Sonder-UID eines österreichischen Spediteurs liegt nur dann vor, wenn die Ware, die Gegenstand dieser innergemeinschaftlichen Lieferung ist, in den Mitgliedstaat befördert wird, der auch die UID-Nummer des Erwerbers ausgestellt hat. D.h. wenn in der Anmeldung ein ungarischer Erwerber mit seiner ungarischen UID-Nummer aufscheint, muss die Ware auch nach Ungarn transportiert werden. Verbleibt die Ware in Österreich, wird der Spediteur Steuerschuldner. 

Keine Chance sich aus der Steuerschuld zu befreien und ein Finanzstrafverfahren abzuwenden hat der Spediteur, der die Zustellung der Sendung in Österreich im Auftrag des Erwerbers auch veranlasst hat.

Die Erwerbsbesteuerung wird vom Erwerber im Zielland nicht durchgeführt. Was hat das für Konsequenzen?

Wenn die Erwerbsbesteuerung nicht durchgeführt wird, so ist eine der Grundbedingungen der innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung nicht erfüllt. Die österreichische Finanzverwaltung ist auch der Ansicht, dass trotz korrekter Abwicklung und Nachweisführung durch den Spediteur der Vertrauensschutz des Umsatzsteuergesetzes nicht anwendbar ist. Der Meinung schloss sich auch der Unabhängige Finanzsenat.

Als Begründung wurde angeführt, dass die österreichische  Zoll- und Finanzverwaltung der Rechtsansicht ist, dass der Vertrauensschutz des Art. 7 Abs. 4 UStG nur für die Umsatzsteuer, jedoch nicht für die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit nach Art. 6 Abs. 3 anzuwenden sei.
Durch eine Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) wurde diese wirtschaftsfeindliche Vorgangsweise auch gerechtfertigt wird. Unter nachstehendem Link finden Sie diese Berufungsentscheidung.

Die Ware wird nicht in den Mitgliedstaat befördert, der die UID des Erwerbers ausgestellt hat. Hat der Spediteur Konsequenzen zu befürchten?

Das Bundesministerium für Finanzen hat mit einer Information (Geschäftszahl BMF-010219/0417-VI/9/2006 vom 23.10.2006) festgehalten, dass die Vereinfachung mit Verwendung der Sonder-UID eines österreichischen Spediteurs nur dann angewendet werden kann, wenn die Ware, die Gegenstand der innergemeinschaftlichen Lieferung ist, in den Mitgliedstaat befördert wird, der auch die UID-Nummer des Erwerbers ausgestellt hat und durch die er seine Unternehmereigenschaft nachgewiesen hat. Wenn dieser Grundvoraussetzung nicht entsprochen wird, entsteht gleichfalls die Steuerschuld für den Anmelder (Spediteur)!!!!

Braucht der Spediteur, der die Anmeldung mit seiner Sonder-UID abgibt einen Nachweis seiner Vertretungsmacht, da er als indirekter Vertreter ja ohnedies Solidarschuldner ist?

Ein Auftrag ist auch bei indirekter Vertretung erforderlich! Personen, die keine Vertretungsmacht besitzen gelten als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd (Art. 5 Abs. 4 Zollkodex). 

Mit welchen Konsequenzen ist zu rechnen, wenn die Beförderung nicht in dem Land des Erwerbers endet?

Wenn nun beispielsweise ein österreichischer Spediteur unter Verwendung seiner Sonder-UID für ein deutsches Unternehmen Ware zum freien Verkehr mit ig Anschlusslieferung nach Art 6 Abs3 UStG 1994 abfertigt. Das deutsche Unternehmen weist den österreichischen Spediteur an, die Ware zu einem Unternehmen in Ungarn zu verbringen und teilt ihm auch dessen ungarische UID-Nummer. Mit dieser UID wird das ungarische Unternehmen in der Zollanmeldung als Empfänger (= Erwerber) angeführt. Es handelt sich allerdings um den gewerblichen Lagerhalter des deutschen Unternehmens.

Es liegt keine innergemeinschaftliche Anschlusslieferung im Sinne Art 6 Abs. 3 UStG 1994 vor, da das ungarische Unternehmen nicht der Erwerber ist. Die Umsatzsteuerrichtlinien besagen mit Randziffer 3960, dass die Vereinfachungsregelung mit Sonder-UID NICHT angewendet werden kann, wenn die UID des umsatzsteuerrechtlichen Erwerbers im anderen Mitgliedstaat nicht von jenem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet (Art. 3 Abs. 8 erster Satz UStG 1994). Somit liegt kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor und der Spediteur wird Steuerschuldner. Auch dann, wenn er von der Annahme ausgehen musste, dass das ungarische Unternehmen tatsächlich der Erwerber ist.

Darüber hinaus wird mit der Zollanmeldung auch gleichzeitig die Zusammenfassende Meldung (ZM) abgegeben. Der ungarischen Steuerverwaltung wird der gewerblichen Lagerhalter als "ERWERBER“ gemeldet. Dieser "Scheinerwerb“ wird aber niemals der Erwerbsbesteuerung unterzogen. Der Lagerhalter wird daher mit Problemen rechnen müssen.

Eine Lösung wäre, wenn sich das deutsche Unternehmen eine ungarische UID-Nummer besorgt

Wie kann der Spediteur sein Risiko minimieren?

Das Bundesministerium für Finanzen hat eine Checkliste für diese Prüfung erstellt und rät von der Durchführung derartiger Abfertigungen ab, wenn nur einer der Indikatoren ansatzweise zutreffen könnte:

 

Überprüfungswürdige Umstände bzw. Verdachtsmomente:

  • marktunüblich niedrige Bezugspreise
  • Mehrfachumlauf von Waren
  • fremdbestimmte Vorgaben zur Weiterveräußerung
  • ungewöhnliche Umstände der Warenbewegung
    • Streckengeschäft
    • Unplausibilitäten in der Abwicklung
  • fehlender Unternehmensstandort
  • Korrespondenz über Büroserviceunternehmen
  • Aufnahme neuer Lieferantenbeziehungen
  • Branchenwechsel beim Lieferanten
  • Zahlung auf ein ausländisches Bankkonto bzw. Zahlungen von Unternehmen/Personen, welche am Importgeschäft nicht beteiligt waren
  • Barzahlung
  • die ungenaue Prüfung von Frachtbriefen, sodass nicht festgestellt wird, dass Papiere mehrfach vorgelegt werden,
  • das Auftreten von Personen, die von mehreren Konkurrenten bevollmächtigt werden und auch als Eigenhändler auftreten,
  • die Anlieferung großer Warenmengen von Branchenneulingen
  • das Nichtübereinstimmen von Beleganschriften und Anschriften von Nachweisen
  • die Anlieferung von Lieferanten/an Kunden mit begrenzten UID-Nummern
  • unübliche Kontaktaufnahme (zB ausschließlich über Mobiltelefon) 


Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!

 

Stand: 13.01.2023