Miniaturpakete mit einem Miniaturflugzeug sind auf einem Holzuntergrund platziert, daneben ist ebenso ein Miniaturglobus
© Bigc Studio | stock.adobe.com

Waren­lieferungen - Ausfuhr­lieferungen in Dritt­länder

Lesedauer: 15 Minuten

21.05.2024

Ausfuhr aus der EU - Steuerrecht

Diese Grundsatzinformation richtet sich an österreichische Unternehmer, die Waren an Abnehmer (Unternehmer und Privatpersonen) in Drittländern (alle Länder außerhalb der EU) verkaufen.

Warenlieferungen in Drittländer sind gem. §6(1) Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei. Für die Steuerbefreiung ist aber zwingende Voraussetzung, dass der Unternehmer einen Ausfuhrnachweis führt bzw. entsprechende Aufzeichnungen in der Buchhaltung (Buchnachweis) gemacht werden. Darüber hinaus muss die Rechnung einen Vermerk über die Steuerbefreiung tragen (z.B. „steuerfreie Ausfuhrlieferung“)

Die Form des Ausfuhrnachweises ist abhängig davon, ob die Ware in das Drittland versendet oder befördert wird. Versenden liegt vor, wenn ein Beauftragter (z.B. Spediteur, Post etc.) den Transport übernimmt. Dabei ist es unabhängig ob der österreichische Verkäufer oder der ausländische Käufer den Transport beauftragt. Beförderung bedeutet, dass den Transport der österreichische Verkäufer oder ausländische Abnehmer selbst durchführt. Der Verkauf an Touristen (ausländische Endverbraucher) wird durch strengere Vorschriften separat geregelt. Nähere Infos dazu auf der Seite "Verkäufe an ausländische Touristen".

Versendung: Im Falle des Versandes durch den österr. Verkäufer ist es unerheblich, ob der Käufer im Inland oder Ausland ansässig ist. Wichtig für die Steuerbefreiung für Versandlieferungen ist nur, dass der liefernde Unternehmer die Kontrolle über die Verbringung der Ware ins Drittland hat und die Verbringung auch nachweisen kann. Als Ausfuhrnachweis dient im Versendungsfall grundsätzlich ein Versendungsbeleg (Frachtbrief, Postaufgabeschein, Konnossement oder deren Doppelstücke). Alternativ wäre auch eine zollamtliche Austrittsbestätigung oder eine Speditionsbescheinigung eines EU-Spediteurs als Nachweis möglich.

Beförderung: Wird der Gegenstand durch den inländischen Verkäufer oder ausländischen Abnehmer in das Drittland verbracht, ist der Ausfuhrnachweis immer durch eine zollamtliche Austrittsbestätigung zu führen. Sollte gem. Zollrecht eine Ausfuhrzollanmeldung nicht notwendig sein (z.B. mündliche Anmeldung – s. Seite "Ausfuhr aus der EU - Zollrecht"), kann die notwendige Austrittsbestätigung vom EU Zollbeamten auch auf einer Ausfuhrbescheinigung U34 (s. Anlagen - Exporthandbuch) angebracht werden. Darüber hinaus sollte der österreichische Lieferant bei Transport durch den Abnehmer auch stets prüfen und nachweisen können, dass es sich tatsächlich um einen ausländischen Abnehmer handelt. Als ausländischer Abnehmer gilt ein Abnehmer der keinen Sitz (Wohnsitz) im Inland hat oder eine ausländische Zweigniederlassung eines inländischen Unternehmers, wenn die Zweigniederlassung das Umsatzgeschäft im eigenen Namen geschlossen hat.

Die Steuerbefreiung für Exportlieferungen kann bereits bei Beginn der Lieferung in Anspruch genommen werden, jedoch muss der Ausfuhrnachweis spätestens nach 6 Monaten beim Unternehmer einlagen.

In der Umsatzsteuervoranmeldung sind Ausfuhrlieferungen in der Kz. 000 und in der Kz. 011 einzutragen.

Ausfuhr aus der EU - Zollrecht

Warenlieferungen in Drittländer müssen ab einem Wert von EUR 1.000 oder einem Gewicht von über 1000 kg, formell beim Zoll zur Ausfuhr angemeldet werden (so genannte Ausfuhrzollanmeldung - s. Seite "Ausfuhrzollstelle/ Ausgangszollstelle/ Ausführer").

Warenlieferungen mit einem statistischen Wert bis zu max. € 1.000 oder 1000 kg, können hingegen können mündlich an der Außengrenze zur Ausfuhr angemeldet werden, sofern die Ware keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegt (s. Seite ""Ausfuhrbeschränkungen").

Zu beachten ist, dass sich die EUR 1.000 Grenze nicht auf den Rechnungsbetrag sondern auf den statistischen Wert der Sendung bezieht. Der statistische Wert ist der Wert der Ware an der österr. Grenze. Somit sind bei Kaufgeschäften mit der Lieferkondition Ab Werk (EXW) die Beförderungskosten vom Abgangsort bis zur Grenze hinzuzurechnen, sodass sich der statistische Wert im Vergleich zum Rechnungsbetrag erhöht. Im Vergleich dazu können bei Lieferungen "frei Haus" die Beförderungskosten vom Bestimmungsort bis zur Grenze vom Rechnungsbetrag wieder abgezogen werden, sodass sich der der statistische Schwellenwert verringert und somit evt. nicht überschritten wird.

Ausfuhranmeldungen müssen grundsätzlich am elektronischen Weg mittels EDV-Programmen über Internet durchgeführt werden. Der große Vorteil bei der elektronischen Ausfuhrzollanmeldung ist, dass die Ware für die Abfertigung nicht mehr zum Zollamt befördert werden muss bzw. eine Anmeldung im Bundesland Tirol von 04.30 Uhr bis 20.00 Uhr möglich ist. Abfertigungen außerhalb dieser Zeiten können durch Voranmeldungen beantragt werden. Das elektronische Zollverfahren wird auf der Seite "Ablauf des Ausfuhrverfahrens" näher beschrieben.

EORI Nummer

Jeder Ausführer in der EU muss sich in der Zollanmeldung durch eine EORI Nummer identifizieren (EORI = Economic Operator Registration and Identification). Dies gilt auch, wenn die Zollanmeldung nicht vom Ausführer selbst, sondern durch einen Vertreter (Zollagenten, Spedition) abgegeben wird. Die EORI Nummer vergibt auf Antrag das Zollamt und wird in Bescheidform zugestellt. Der Antrag muss auf der Homepage des BMF (Zoll > Unternehmen > EORI Antragsverfahren) erstellt und nach Übermittlung der Daten zusätzlich durch Druck in Papierform produziert werden. Dieses Dokument ist dann an das zuständige Zollamt (für Firmen aus Tirol das Zollamt Innsbruck) zu senden (Fax, Post) damit die EORI Nummer vergeben wird. In Tirol beträgt die Dauer der Vergabe ca. 1-2 Tage. Die Übermittlung der Daten auf der Homepage des BMF ist noch kein gestellter Antrag. Da die EORI Nummer zwingend in jeder Zollanmeldung anzugeben ist, kann bis zur Erteilung des Bescheides provisorisch mit der Antragsnummer gearbeitet werden. Diese wird vom System durch Erfassung der Daten und Übermittlung auf der Homepage des BMF automatisch generiert.

Neue EORI-Registrierung ab 6. Juni 2024:

Ab 6. Juni 2024 wird die EORI Nummer über eine Selbstregistrierung vom Wirtschaftsbeteiligten selbst vorgenommen. Diese Selbstregistrierung wird im Unternehmensserviceportal (USP) und darin im "Portal Zoll" vorgenommen. Die EORI-Nummer wird unmittelbar nach Abschluss der Registrierung zugeteilt. Durch diese Digitalisierung entfällt die Bearbeitungszeit durch das zuständige Zollamt. Details dazu finden Sie auf der Homepage des BMF.

Das bisherige und oben beschriebene EORI-Antragsverfahren wird mit 29. Mai 2024 eingestellt.

Ausfuhrbeschränkungen

Lieferungen von Gegenständen in Drittländer können grundsätzlich ohne Beschränkungen und bewilligungsfrei ausgeführt werden (Exportfreiheit). Jedoch muss für bestimmte Waren oder auch Bestimmungsländer eine geplante Lieferung vorab genehmigt werden. Unter diese Beschränkung fallen insbesonders Waren der militärischen Nutzung bzw. der militärischen Endverwendung. Aber auch Güter, die primär zivilen Zwecken dienen, jedoch von militärischer Bedeutung sind (so genannte Dual-Use-Waren zB handelsübliche Metallbearbeitungsmaschinen, welche aber auch für die Waffenproduktion eingesetzt werden könnten), unterliegen je nach Bestimmungsland einer eventuellen vorherigen Bewilligungspflicht in der Ausfuhr. Eine Listung dieser sensiblen Waren, wurde zuletzt durch die Delegierte Verordnung der Kommission unter VO Nummer 2119/2019 neu veröffentlicht.

Besondere Aufmerksamkeit ist auch bei „harmlosen“ Warenlieferungen in jene Länder geboten, die einem Waffenembargo unterliegen (Krisenherde der Welt). Hier genügt bereits Kenntnis oder Grund zur Annahme einer militärischen Endverwendung, um verpflichtet zu sein eine Ausfuhrbewilligung bei den österr. Behörden zu beantragen (zB Lieferung von Metallplatten mit der Kenntnis, dass diese für den Bau einer Maschine zur Waffenproduktion verwendet werden).

Darüber hinaus bestehen Embargos gegenüber bestimmten Ländern und auch bestimmten natürlichen Personen und Organisationen. Eine übersichtliche Darstellung zu den Themen Dual-Use-Waren, Militär- und Rüstungsgüter und Embargos wurde auf der Website der Wirtschaftskammer Österreich (Service>Außenwirtschaft>Außenwirtschafts- und Zollrecht (Rechtsinformation)>Exportkontrolle EU/Österreich) veröffentlicht. 

Sonstige Ausfuhrbeschränkungen

Eine Ausfuhrlieferung kann aber auch aufgrund von anderen Rechtsvorschriften oder internationalen Vereinbarungen genehmigungs- oder überwachungspflichtig sein. Dies gilt z.B. für den Export von Drogenausgangsstoffen, Suchtmitteln, bestimmte Obst- und Gemüsesorten, Eier und Geflügelfleisch, verarbeitete tierische Proteine, vom Aussterben bedrohte Pflanzen und Tiere, Kulturgüter, Markenplagiate, Abfälle und Altöle, ozonschädigende Stoffe etc.

Ausfuhrzollstelle/Ausgangszollstelle/Ausführer

Die elektronische Ausfuhrzollanmeldung ist grundsätzlich bei jener Zollstelle abzugeben, die für den Ort des Ausführers örtlich zuständig ist (Ausfuhrzollstelle). Die örtliche Zuständigkeit kann durch verschiedene Kriterien bestimmt werden. Grundsätzlich ergibt sich die Zuständigkeit nach dem Wohn- oder Firmensitz des Ausführers, aber davon abweichend auch nach dem Ort, an dem die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden (speditionelles Verladen ist nicht ausreichend).

Die Ausgangszollstelle (Zollamt an der EU Außengrenze) überwacht nur mehr den körperlichen Austritt der Ware aus dem Gemeinschaftsgebiet. Bei Waren, deren Sendungswert 3000 € nicht übersteigt und die keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen, kann die elektronische Ausfuhrzollanmeldung direkt bei der Ausgangszollstelle abgegeben werden. Dafür kann jede EU Zollstelle als Ausfuhrzollstelle bestimmt werden.

Ein zollrechtlicher Ausführer kann die Person sein, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen, und diese bestimmt hat oder auch eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die Vertragspartner des Warenempfängers im Drittland ist.

Dokumente und Informationen für die Ausfuhrzollabfertigung

Damit der Zollagent die elektronische Ausfuhrzollanmeldung vornehmen kann, werden zumindest drei Dinge benötigt:

  1. Ware oder Warenortnummer des zugelassenen Warenortes
  2. Exportrechnung oder Proformarechnung
  3. EORI Nummer des Ausführers
  4. (evt. Bewilligungen)

Bestandteil einer Zollanmeldung ist immer der Wert einer Ware, weshalb dieser auch durch Belege (Handelsrechnung oder Proformarechnung) zu erklären ist. Eine Proformarechung kommt zum Einsatz, wenn die Waren an den Käufer nicht verrechnet werden (zB kostenlose Ersatzteillieferungen im Rahmen einer Garantie oder kostenlose Musterlieferungen). Darüber hinaus sind die Sendungsdaten bekanntzugeben (Bestimmungsadresse, Warenart, Bruttogewicht, Nettogewicht, Art und Anzahl der Packstücke, Beförderungsart, Lieferkondition), da diese in der Zollanmeldung zu deklarieren sind.

ACHTUNG: bei der Weitergabe der Daten an den Zollagenten ist seit 2017 besondere Sorgfalt notwendig. Bei der nachträglichen Änderung von Daten in einer Zollanmeldung (zB das Gewicht oder die Anzahl der Packstücke) kann die Zollverwaltung eine Verwaltungsabgabe einheben. Insbesondere wenn eine Änderung in Form eines Bescheids gewünscht wird (zB um einen korrekten Ausfuhrnachweises für die UST-Befreiung zu führen), wird die Verwaltungsabgabe jedenfalls fällig.

Falls die Ausfuhr der Ware durch Verbote oder Beschränkungen kontroll- oder bewilligungspflichtig ist (z.B. Kulturgut), ist zusätzlich die erteilte Bewilligung dem Zollagenten zu übermitteln bzw. die evt. notwendigen Überwachungsdokumente.

Zusätzlich benötigt der Zollagent auch die EORI Nummer und die UID Nummer des Ausführers, welche in der Zollanmeldung anzugeben ist (s. Seite "Ausfuhr aus der EU - Zollrecht").

Ablauf des Ausfuhrverfahrens

Durch Einführung der elektronischen Zollanmeldung ist es möglich, Ausfuhr- und Einfuhrzollanmeldungen über das Internet an das Zollamt zu senden und die Abfertigung abzuwickeln. Voraussetzung ist, dass sich die Ware bei Abgabe der Anmeldung an einem so genannten „zugelassenen Warenort“ befindet. Es kann jede Adresse und jeder Firmenstandort beim Zollamt als zugelassener Warenort registriert werden. Der Inhaber eines zugelassenen Warenortes muss auch nicht selbst über ein Zollprogramm verfügen, sondern kann sich auch von einem Zollagenten vertreten lassen. Im Falle einer Kontrollentscheidung kommt ein Zollbeamter zum zugelassenen Warenort um die Ware zu besichtigen.

Da die Anschaffung eines Zollprogramms meist sehr kostenintensiv ist, nehmen kleinere Exporteure üblicherweise den Service eines Zollagenten/Zollspediteurs in Anspruch. Nach elektronischer Übermittlung der Ausfuhrdaten vom Zollagenten an das Zollamt, prüft dieses die Zulässigkeit der Ausfuhr der Ware und entscheidet über eine evt. Warenkontrolle. Falls keine Kontrolle angeordnet wird, gibt der Zoll wiederum elektronisch die Ausfuhr der Ware frei und übermittelt das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) an den Zollagenten. Das ABD begleitet die Ware bis zur EU Außengrenze (oder den Verladeort z.B. Flughafen) und wird dort der Ausgangszollstelle zur Bestätigung vorgelegt. Die Ausgangszollstelle überprüft, ob die gestellten Waren den angemeldeten Waren entsprechen und bestätigt elektronisch an das Ausfuhrzollamt den Austritt der Ware. Der Exporteur erhält direkt oder über den Zollagenten die Austrittsbestätigung als Exportnachweis für seine Buchhaltung.

Für die Errichtung eines zugelassenen Warenortes, muss dem Zollanmelder/Zollagenten vom Exportunternehmen ein unterschriebenes Stammdatenblatt für Warenorte im Zollverfahren, übermittelt werden (ZA 283) und das Stammdatenblatt für Kontaktpersonen am zugelassenen Warenort (ZA 284). Weitere Voraussetzung ist, dass immer im Zeitpunkt einer elektronischen Zollanmeldung diese Kontaktperson oder deren Vertretung am zugelassenen Warenort anzutreffen ist. Ebenso muss die angemeldete Ware bei Kontrollen vorgeführt werden können. Ein Entfernen der Ware vom Warenort oder die Verladung darf nach Übermittlung der Anmeldung erst nach der zollamtlichen Überlassung erfolgen. In den meisten Fällen erfolgt eine Freigabe ca. 20-30 Minuten nach Abgabe der Anmeldung.

Umfangreiche Informationen zum e-Zoll Verfahren hat das Bundesministerium für Finanzen auf seiner Homepage veröffentlicht.

Ausfuhren im Postverkehr

Im Postversand können Waren ohne zusätzliche Ausfuhrzollanmeldung zum Versand gebracht werden. Eine Kopie des vom Versender ausgefüllten Postaufgabescheins wird von der Post dem Zoll zur Kenntnis weitergeleitet. Dieser Postaufgabeschein entspricht einer Zollanmeldung mit reduzierten Datensatz. Diese Vereinfachung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sendungswert beträgt höchstens 1000 EUR
  • es wurde kein Antrag auf Erstattung oder Erlass gestellt
  • die Sendung unterliegt keinen Verboten oder Beschränkungen

Als Ausfuhrnachweis für die Befreiung von der Umsatzsteuer für Ausfuhrlieferungen wird vom Finanzamt der Postaufgabeschein anerkannt.

Verpackungsmaterial im Export

In Holzverpackungen können gefährliche Schädlinge verschleppt und eingeführt werden. Aus diesem Grund gelten in vielen Ländern besondere Vorschriften bei der Einfuhr von Holzverpackungen aus Massivholz in Form von Kisten, Verschlägen, Trommeln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatzwänden, die beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt werden. Ladungsträger und Verpackungsmaterialien aus Massivholz müssen vor Versand einer Behandlung unterzogen werden. Der IPPC-Standard (ISPM Nr. 15), ein internationaler, von der WTO akzeptierter Standard, beschreibt anerkannte Maßnahmen für die Behandlung von Holzverpackungen.

Die jüngste Vergangenheit hat gezeigt, dass immer mehr Länder Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung von Schadorganismen in Verpackungsmaterial einführen. Die Vorschriften in den einzelnen Ländern sind dabei unterschiedlich. Unter folgender Adresse finden Exporteure die Bestimmungen in den einzelnen Ländern in Bezug auf die Einfuhr von Holzverpackungen und Holzladeträgern.

Holzverpackungen, welche gänzlich aus Holzwerkstoffen wie z.B. Sperrholz, Pressholz, Holzfaserplatten oder Furnier unter Nutzung von Leim, Hitze oder Druck hergestellt wurden, werden hingegen grundsätzlich als ausreichend verarbeitet betrachtet und stellen keinen Lebensraum für Schädlinge dar. Diese Verpackungen müssen nicht weiter behandelt werden.

Grundsätzlich werden folgende Behandlungsmethoden angewandt:

  • Hitzebehandlung (HT)
  • Begasung mit Methylbromid (MB)
  • Sulfuryl Flouride-Begasung (SF)

Weitere Behandlungsmethoden wie chemische Druckimprägnierung, technische Trocknung etc. sind je nach IPPC Mitgliedsland unterschiedlich zugelassen.

Der ISPM 15 Standard sieht neben der Behandlung auch vor, dass die Holzverpackung deutlich sichtbar, mindestens an zwei gegenüberliegenden Seiten mit folgenden Angaben zu markieren ist, wobei die Verwendung von roter oder oranger Farbe hierfür nicht erlaubt ist:

  1. Symbol der Ähre mit den Buchstaben IPPC
  2. Registrierungsnummer des Herstellers/Behandlers der Verpackung oder Exporteurs (Länderkennzeichen, Nummer)
  3. Behandlungsmethode (HT für Trocknung, MB für Begasung)

Um diese Markierungserfordernisse zu erfüllen, ist deshalb eine Registrierung des Behandlers/Herstellers des Verpackungsholzes oder gegebenenfalls des Exporteurs bei der zuständigen Behörde erforderlich. In Tirol ist diese Registrierung mittels Antrag beim Amt der Tiroler Landesregierung, amtlicher Pflanzenschutzdienst, Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht, Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck vorzunehmen.

Wiederverwertetes, wiederverarbeitetes oder ausgebessertes Verpackungsholz ist neu zu kennzeichnen, wobei alle Bestandteile dieses Verpackungsholzes behandelt worden sein müssen. Der Behandler hat gem. §12 der geänderten Pflanzenschutzverordnung BGBL II 430/2019 Behandlungsbestätigung gem. nachstehendem Muster auszustellen.  

Sicherheitsnovelle des Zolls

Aufgrund der zahlreichen terroristischen Anschläge in der jüngeren Vergangenheit, hat sich die weltpolitische Lage stark verändert. Dies hat auch Auswirkungen auf den freien Welthandel und den damit zusammenhängenden Warenverkehr. Den Zollverwaltungen wurde nun zusätzlich zum Schutz der Wirtschaft auch die verstärkte Kontrolle des Warenflusses in Bezug auf die allgemeine Sicherheit als neue Aufgabe übertragen.

Um diese neue Aufgabe erfolgreich bewältigen zu können, wurde ein modernes Risikomanagement eingeführt, mit dessen Hilfe potentielle Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit dem Warenverkehr frühzeitig erkannt werden sollen. Es soll verhindert werden, dass terroristische Netzwerke die logistischen Systeme der Wirtschaft für ihre Zwecke missbrauchen. Zu diesem Zweck soll der Europäische Zollkodex in zwei Schritten reformiert werden. Als ersten Schritt wurden bereits im Jahr 2005 sicherheitsrelevante Aspekte im Zollkodex einbezogen, welche seit Dezember 2006 durch Inkrafttreten der Zollkodex-Durchführungsverordnung Anwendung finden. Im Rahmen dieser ersten Reform wurde der Status des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ – kurz „AEO“ für die englische Bezeichnung „Authorised Economic Operator“ - geschaffen. Darüber hinaus sind sämtliche Wareneingänge in die EU bzw. Warenausgänge aus der EU dem Zoll schon im Vorfeld im Rahmen von definierten Zeitfenstern anzumelden. Mit dieser Vorabinformation bestimmter Datensätze über die Warenlieferung, wird eine Risikoanalyse für die Bewertung ob eine physische Warenkontrolle durchgeführt werden soll, vorgenommen.

Der Status des AEO kann seit 2008 beim zuständigen Zollamt beantragt werden. Es gibt drei Bewilligungstypen:

  • AEO-C: zollrechtliche Vereinfachungen
  • AEO-S: Sicherheit (sicherheitsrelevante Zollkontrollen)
  • AEO-C/S Kombination: zollrechtliche Vereinfachung und Sicherheit (früher AEO-F)

Unternehmen müssen nun je nach Aufgabengebiet entscheiden, welchen Typ des AEO Status für das eigene Unternehmen sinnvoll und eventuell notwendig ist. Unternehmen mit reiner Zollabfertigungstätigkeit werden nur den AEO-C benötigen. Hingegen sollten Dienstleister welche Waren bewegen, lagern, umschlagen etc. die Form des AEO-S beantragen. Unternehmen wie Speditionen, die sowohl Zollabfertigungen durchführen als auch Waren umschlagen und bewegen, sollten die kombinierte Form (AEO-C/S) wählen.

Der Status des AEO ist nicht zwingend notwendig für den internationalen Warenverkehr, sondern eine freiwillige Entscheidung des Unternehmens. Unternehmen sollten aber mit diesem Status Vorteile im Warenfluss (z.B. geringere physische Kontrollen durch den Zoll) in Anspruch nehmen können.

Weiters wurde durch die Einführung des UZK (Unionszollkodex) mit Mai 2016 für die Inanspruchnahmen von einer Reihe von zollrechtlichen Erleichterungen der AEO Status zwingend vorgeschrieben (zB die grenzüberschreitende Verzollung). Für andere Bereiche hingegen müssen „lediglich“ dieselben Kriterien wie der AEO erfüllt werden, ohne jedoch den Status selbst zu beantragen. Hier stellt sich allerdings die Frage, ob in diesen Fällen dann nicht doch gleich der jeweilige AEO-Typ beantragt werden sollte.

Darüber hinaus wird der AEO im Rahmen von Gegenseitigkeit in anderen Ländern (z.B. USA, Japan, China, welche ebenfalls ein neues Risikomanagement für die Kontrolle des Warenflusses einführen) anerkannt und führt somit auch dort zu Vereinfachungen in Bezug auf Warenkontrollen.

Ob der AEO Status für das eigene Unternehmen überhaupt Vorteile bringt, ist von den eigenen geschäftlichen Verflechtungen des Unternehmens bzw. in weiterer Folge von der Tätigkeit der belieferten Kunden abhängig. Auch Unternehmen die nicht selbst in Länder außerhalb der EU exportieren, könnten durch die Tätigkeit Ihrer EU Kunden mit dem AEO Status konfrontiert werden. Durch das Ziel die internationale durchgängige Lieferkette vom Hersteller bis zum Endkonsumenten sicher zu gestalten, könnten auch in der EU sitzende Kunden vom österreichischen Lieferanten den Status einfordern. Eine Lieferkette gilt nur dann als sicher, wenn alle in der Kette Beteiligten (supply chain) geprüfte und sichere Unternehmen sind. Somit ist es durchaus denkbar, dass AEO Unternehmen von ihren in der EU sitzenden Lieferanten den Status verlangen, um nicht selbst die Vorteile beim Warenfluss und den damit verbundenen geringeren bzw. prioritär behandelten Zollkontrollen zu verlieren. Allerdings können nur jene Unternehmen den Status beantragen, die selbst internationale Warenimporte oder Exporte durchführen. Reine Inlands- und EU-Binnenmarktslieferanten müssen auf andere Weise garantieren, für Sicherheit im Warenfluss zu sorgen.

AEO-Zertifizierungen seit Jänner 2008

Seit Jänner 2008 können EU-Unternehmen den Status eines AEO beantragen. Dieser Status wird in Form von Zertifikaten bescheinigt. Bei der Bewertung des Antrages durch die Zollbehörden werden Aspekte die in den EU-Leitlinien geregelt sind, berücksichtigt. Je nach Typ des AEO-Zertifikates sind bauliche Sicherheitsmaßnahmen von Gebäuden, Zugangskontrollen, Überwachung des Warenflusses, Maßnahmen zur Datensicherung und des Datenschutzes, interne Kontrollsysteme, Zahlungsfähigkeit, das bisheriges Verhalten gegenüber den Zollbehörden bis hin zur Mitarbeiterauswahl und Mitarbeiterschulung, maßgebliche Bewertungskriterien.

Kernstück des Antrags ist aber eine Selbstbewertung des Unternehmens, in Form eines vorgegebenen Fragebogens in den zuvor genannten Bereichen. Informationen zum Status, Antrag, Selbstbewertungsbogen und die EU Leitlinien wurden auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen [Pfad: Zoll > Wirtschaft >zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)] veröffentlicht.

Vorabanzeigen

Wie eingangs schon erwähnt, ist eine weitere Maßnahme um die sichere Lieferkette zu gewährleisten, dass bereits im Vorfeld Informationen über die geplante Wareneinfuhr oder Warenausfuhr den Zollämtern mitgeteilt werden. Hierbei handelt es sich um sendungsspezifische Daten, welche es den Zollämtern ermöglichen sollen, die Ware bereits vor Eintreffen an der Grenze einer Risikoanalyse zu unterziehen. Je nach Warenart, Absender, Empfänger und anderen Kriterien, wird schließlich entschieden, ob eine physische Kontrolle durchgeführt wird. Diese Änderungen beeinflussen den Prozessablauf der Zollabfertigung nachhaltig. Der Status des AEO ist auch hier von Bedeutung, da diesem Personenkreis die Mittelung eines verkleinerten Datensatzes gewährt wird bzw. bei notwendigen Zollkontrollen vorrangig geprüft werden.