Porträt einer sanft lächelnden Person die zugeklapptes Notebook umfasst hält, im Hintergrund verschwommen Glasfassade eines Gebäudes
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Unternehmensbesteuerung

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07.03.2024

Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Österreich und der Schweiz entstehen für österr. Unternehmer, die in der Schweiz Dienstleistungen erbringen, keine Einkommensteuern oder Quellensteuern in der Schweiz. Der Ansässigkeitsstaat des Unternehmers hat das Recht, den gesamten Gewinn zu versteuern. Dies gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass in der Schweiz keine sog. "Betriebsstätte"geschaffen wird. Als Betriebsstätte gilt jede feste Geschäfts- oder Produktionseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird, wie etwa Ort der Geschäftsleitung, Zweigniederlassung, Produktionsstätte etc. Achtung: Bei Bau- oder Montagearbeiten, deren Dauer 12 Monate überschreitet, wird grundsätzlich eine ("faktische") Betriebsstätte in der Schweiz begründet.

Bei Vorhandensein einer Betriebsstätte ist der Betriebsstättenstaat (die Schweiz) berechtigt, den Betriebsstättengewinn zu versteuern.

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