Container bereit für den weiteren Transport, ein Gabelstapler steht parat und ein Flugzeug hebt im Hintergrund ab, Logistikkonzept
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Touristenexport

Informationen zur Steuerfreiheit 

Lesedauer: 3 Minuten

21.05.2024

Was ist zu beachten?

Grundsätzlich besteht für ausländische Touristen (WICHTIG: keine Bürger mit Wohnsitz in der EU) die Möglichkeit, Gegenstände in Österreich umsatzsteuerfrei einzukaufen bzw. die österreichische Umsatzsteuer wieder rückerstattet zu bekommen.

Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit beim Touristenexport sind:

  • der Erwerb der Gegenstände erfolgt nicht für unternehmerische Zwecke
  • der Abnehmer führt den Gegenstand im persönlichen Reisegepäck aus
  • der Abnehmer darf keinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet haben
  • der Gegenstand muss innerhalb von drei Monaten ausgeführt werden
  • der Rechnungsbetrag je österreichischer Lieferant und Tag muss € 75,- übersteigen
  • in der Buchhaltung des österreichischen Verkäufers ist ein zollamtlich bestätigter Ausfuhrnachweis zu führen
  • bei Ausrüstungsgegenständen für KFZ (z.B. Skiträger, Nebelscheinwerfer, Schonbezüge etc.) wird die Steuerfreiheit verwehrt, wenn diese zum Zeitpunkt der Ausfuhr schon in Gebrauch sind.

Die Kontrolle des Wohnsitzes erfolgt mittels Reisepass oder sonstigem Reisedokument. Bei einem ausländischen Reisepass kann grundsätzlich von einem Wohnsitz in jenem Land ausgegangen werden, welches den Reisepass ausgestellt hat. Allerdings muss geprüft werden, ob ein Aufenthaltstitel für die Europäische Gemeinschaft eingetragen ist. In diesem Fall ist von einem Wohnsitz in der EG auszugehen und die Steuerbefreiung kann nicht in Anspruch genommen werden (z.B. ausländischer Student der in Österreich studiert).

Die körperliche Verbringung der Gegenstände in ein Drittland ist durch einen zollamtlich bestätigten Ausfuhrnachweis in der Buchhaltung des österreichischen Händlers zu belegen. Die Formen dieses Nachweises können sein:

  • ein vollständig ausgefülltes und zollamtlich bestätigtes Formular U34 (es muss nicht zwingend ein Originalformular verwendet werden – die Verwendung einer Kopie ist möglich)
  • ein anderes, inhaltlich gleiches, zollamtlich bestätigtes Formular
  • eine zollamtliche Ausgangsbestätigung direkt auf der Verkaufsrechnung (sofern diese den UST Erfordernissen des §11 USTG entspricht) mit dem zusätzlichen Vermerk über den Wohnsitz des Verbringers bzw. dem Vermerk, dass die Angaben in Bezug auf den Abnehmer in der Rechnung identisch sind mit dem Grenzübertrittsdokument.

Die Lieferung an den Kunden kann grundsätzlich sofort netto durchgeführt werden. Allerdings liegt dann das Risiko, dass die zollamtlich bestätigte Ausgangsbestätigung auch tatsächlich für die Buchhaltung des österreichischen Lieferanten retourniert wird, beim österreichischen Händler. Der Ausfuhrnachweis muss innerhalb von 6 Monaten beim österreichischen Händler einlangen.

Um dieses Risiko des nachträglichen Verlustes der Steuerbefreiung zu vermeiden, kann der österreichische Händler auch den Verkauf zunächst brutto durchführen und erst nach Einlagen des Ausfuhrnachweises die Steuer dem Käufer wieder erstatten. Zu beachten ist in diesem Fall allerdings, dass durch den Ausweis der Umsatzsteuer auf der Rechnung die Steuerschuld kraft Rechnungslegung entsteht. Somit muss zusätzlich zum bestätigten Ausfuhrnachweis auch die Originalrechnung dem österreichischen Händler retourniert werden. Die bereits vorgenommene Versteuerung des Ausfuhrumsatzes kann für jenen Voranmeldungszeitraum rückgängig gemacht werden, in welchem der Ausfuhrnachweis beim Unternehmer einlangt. Dies gilt auch, wenn der Ausfuhrnachweis nach Ablauf jenes Veranlagungszeitraumes einlangt, in dem die Lieferung an den ausländischen Abnehmer ausgeführt worden ist. (§7(4) USTG).

Eine andere Möglichkeit wäre, die Rechnung dennoch netto auszustellen und die Umsatzsteuer in Form einer Kaution zu kassieren. Dann müsste nach Einlagen der Ausgangsbestätigung keine Umbuchung mehr erfolgen und die Kaution kann dem Käufer nach Abzug der zusätzlichen Kosten (z.B. für die Banküberweisung) wieder erstattet werden.

Eine weitere Möglichkeit der Erstattung der Umsatzsteuer beim Touristenexport besteht über Rückvergütungsorganisationen (z.B. Global Blue). In diesem Fall bekommt der Tourist direkt bei der Ausreise aus der EG (Grenzstation, Flughafen) die Umsatzsteuer abzüglich einer Manipulationsgebühr von einem Vertragsbüro der Organisation ausbezahlt. Die Organisation verrechnet wiederum die Steuer mit dem Händler. Für die Inanspruchnahme dieses Verfahrens muss der österreichische Händler aber Mitglied einer solchen Organisation sein (z.B. http://www.globalblue.com).

Steuerfreie Umsätze sind gesondert in der Buchhaltung aufzuzeichnen (inkl. der notwendigen Nachweise: Ausfuhrnachweis, Nachweis dass der Abnehmer und Ausführer keinen Wohnsitz in der Gemeinschaft hat).

ACHTUNG: Wenn bei Verwendung des Formulars U34 die Angaben zu Anzahl Warenpositionen, handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes, Menge und Wert durch ein Beiblatt (z.B. Rechnung) gemacht werden, ist dieses haltbar anzuschließen (mit zur Vorderseite umgebogenen Eck). Es muss eine eindeutige Verbindung zwischen Bescheinigung und Beiblatt (durch Angabe von Nummer/Datum des Beiblattes) hergestellt werden.

Das Formular U34 (Kopie) finden Sie in den "Anhängen - Exporthandbuch". Bei Bedarf kann es bei folgenden Adressen bezogen werden:

Verlag J.A. Kitzler
Uraniastraße 4, A-1010 Wien
Tel.: 01 7135334-0

kbprintcom.at, Druck + Kommunikation,
Drucksortenverlag, Standort Wien,
1210 Wien, Leopoldauer Straße 175
Tel.: 01 74051-1202

Da aber auch ein inhaltgleiches Formular (und somit Kopie) des U34 anerkannt wird, kann ein entrechendes Formular auf Anfrage von der Abteilung Außenwirtschaft per e-mail zugesendet werden. 

Anlage

U34 - Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke