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Erstattung der deutschen Umsatzsteuer

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07.03.2024

In Deutschland bezogene oder konsumierte Leistungen unterliegen oftmals der deutschen USt (z.B. Anmietung eines Messestandes auf einer deutschen Messe oder Hotelübernachtungen im Zuge einer Dienstreise). Die deutsche USt wird aber Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, auf Antrag wieder erstattet.

Seit 1. Jänner 2010 wird ein Antrag auf Rückerstattung der deutschen USt nicht mehr direkt in Deutschland gestellt, sondern beim österreichischen Finanzamt – über Finanz Online auf der Homepage des Finanzministeriums. Das österreichische Finanzamt prüft die Zulässigkeit der Rückerstattung (Vorsteuerabzugsfähigkeit) und leitet den Antrag an die deutsche Finanzbehörde weiter. Originalrechnungen des deutschen Lieferanten müssen nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden bzw. auch nur dann, wenn sich der Betrag (Nettoentgelt) auf mind. € 1.000,- beläuft (bzw. € 250,- für Kraftstoffe).

Anträge auf Erstattung eines USt-Betrages von mind. € 400,- können jederzeit gestellt werden. Ansonsten ist eine Antragstellung erst nach Ablauf des Kalenderjahres möglich. Die Antragsfrist endet in jedem Fall am 30. September des Folgejahres des Umsatzes. Grundsätzlich (außer bei Nachfragen) muss die ausländische Steuerverwaltung den Betrag innerhalb von 4 Monaten erstatten. Bei Verzug hat der Antragsteller Anspruch auf Verzugszinsen.

Auf der Webseite des Finanzministeriums finden Sie einen Leitfaden zum Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen EU-Mitgliedstaat.

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