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Kautionspflichten für bestimmte Handwerke und Tätigkeiten

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07.03.2024

Die Hinterlegung der Kaution dient u.a. der Absicherung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten, welche durch die Paritätische Landeskommission (PLK) verhängt wurden und als Sicherheit zur Deckung sonstiger Verstöße gegen den GAV (Gesamtarbeitsvertrag). Sie gilt in der Schweiz für in- und ausländische Unternehmen gleichermaßen und betrifft bestimmte Gewerbe wie z.B. das Maler-, Gipser-, oder Isoliergewerbe. Ob eine gewerbliche Tätigkeit der Kautionspflicht unterliegt oder nicht, kann von Kanton zu Kanton unterschiedlich gehandhabt werden. Eine aktuelle Aufstellung der kautionspflichtigen Dienstleistungen nach Kantonen findet man auf der Webseite der Zentralen Kautionsverwaltungsstelle (ZKVS).

Die Höhe der Kaution ist vom betroffenen Kanton, dem Gewerbe, dem in der Schweiz gemachten Umsatz pro Kalenderjahr und dem GAV abhängig. Meist ist etwa bis zu CHF 2.000,- keine Kaution zu hinterlegen. Bei Aufträgen zwischen CHF 2.000,- und CHF 20.000,- gilt meist eine Kautionspflicht von CHF 5.000,- und bei Aufträgen darüber meist von CHF 10.000,-.

Wichtig: Österreichische Unternehmen müssen grundsätzlich nicht selber aktiv werden. Sie sollten automatisch von der ZKVS zur Hinterlegung der Kaution aufgefordert werden. Die Kaution ist vor der Arbeitsaufnahme in der Schweiz zu leisten. Ausländische Entsendebetriebe, die ihrer GAV-Kautionspflicht nicht nachkommen, können mit einer Konventionalstrafe belegt werden.

Art der Hinterlegung

Die Kaution kann mittels unwiderruflicher Garantie einer Bank oder Versicherung jeweils mit Sitz in der EU bzw. mittels Barhinterlegung erfolgen. Bei Barhinterlegung wird der Betrag auf einem Sperrkonto angelegt (Zinsen verbleiben auf dem Konto und werden nach Kautionsfreigabe nach Abzug von Verwaltungskosten ausbezahlt). Darüber hinaus bieten auch eine Reihe von Versicherungen spezielle Kautionshaftungen gegenüber den Kantonen für Unternehmer an. Die Kosten einer derartigen Versicherung beginnen hierfür bei ca. EUR 400,-/Jahr.

Zugriff auf Kaution

Nach einem Entscheid durch die Zentrale Paritätische Berufskommission (ZPK) über Konventionalstrafen bzw. Kontrollkosten kann auf die Kaution zugegriffen werden.

Freigabe

Die Freigabe erfolgt in der Regel maximal 3 Monate nach Vollendung des Werkvertrages, wenn keine Verstöße vorliegen bzw. allfällige Strafen bezahlt worden sind.

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