Flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn in Deutschland
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Seit 01. Jänner 2015 ist in ganz Deutschland ein allgemeiner Mindestlohn zu bezahlen. Dies gilt auch für österr. Arbeitgeber, welche Mitarbeiter oder Leihpersonal für die Durchführung von Aufträgen nach Deutschland entsenden/überlassen.
Der flächendeckende allgemeine gesetzliche Mindestlohn beträgt brutto/Stunde seit 1. Juli 2021 EUR 9,60 und ab 1. Jänner 2022 EUR 9,82. Zum 1. Juli 2022 steigt er auf brutto/Stunde EUR 10,45. Mit 1. Oktober 2022 wird der flächendeckende Mindestlohn nach MiLoG auf brutto/Stunde 12 EUR erhöht. Die Zahlung des Mindestlohns ist im Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt und gilt neben dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), welches zusätzliche (meist höhere) Mindestlohnbestimmungen je Tarifvertrag kennt (s. Seite "Arbeitnehmer-Entsendegesetz").
Ausgenommen von der Zahlung des Mindestlohns sind nur Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Beschäftigte während der Berufsausbildung, ehrenamtlich Tätige, Langzeitarbeitslose und teilweise auch Praktikanten.
Der Mindestlohn ist als Geldleistung zu berechnen und auszubezahlen. Die Entlohnung in Form von Sachbezügen ist grundsätzlich nicht möglich. Zulagen und Zuschläge können nur dann als Lohnbestandteil anerkannt werden, wenn deren Auszahlung nicht mit einer zusätzlichen Leistung, welche über die vereinbarte Normalleistung hinausgeht, in Verbindung steht, wie es z.B. bei Mehrarbeit der Fall ist.
Meldung der Entsendung laut Mindestlohngesetz - MiLoG
Zusätzlich zur obligatorischen Zahlung des Mindestlohns ist bei den nachstehenden Tätigkeiten auch die Entsendung nach Deutschland im Vorfeld zu melden. Die Meldung muss vom österreichischen Arbeitgeber oder Entleiher einer Leasingarbeitskraft durchgeführt werden. Im Rahmen des MiLoG unterliegen folgende Tätigkeiten der Meldepflicht (sofern nicht bereits durch die AEntG-Meldepflicht erfasst!, s. Seite "Arbeitnehmer-Entsendegesetz"):
- Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen
- Baugewerbe (Bauhaupt- und Baunebengewerbe)
- Fleischwirtschaft
- Forstwirtschaft
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Prostitutionsgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe
- Wach- und Sicherheitsgewerbe
Nicht von der Meldepflicht nach dem MiLoG betroffen sind gem. § 1 Abs. 1 Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) Arbeitnehmer, deren regelmäßiger monatlicher Grundlohn ("verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt"):
- Brutto Euro 2.958,- überschreitet oder
- Brutto Euro 2.000,- überschreitet und der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat.
Damit entfallen zwar die mit der Meldepflicht zusammenhängenden Bereithaltungs- und Aufzeichnungspflichten, wie etwa die Aufzeichnung der werkvertraglich vereinbarten Arbeitszeiten, es muss jedoch im Falle einer Kontrolle vor Ort (in Deutschland) nachgewiesen werden können, dass die vorgenannten Einkünfte bezogen werden (sei es durch Arbeitsvertrag oder Jahreslohnbescheinigungen).
Seit 1. August 2015 ebenfalls von der Meldepflicht und Aufzeichnungspflicht befreit sind mitarbeitende Familienangehörige (arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern) des Arbeitgebers (§ 1 Abs. 2 MiLoDokV).
Meldeformulare
Die Entsendemeldung ist über ein Online-Meldeportal durchzuführen. Das Online-Meldeportal kann über www.zoll.de [Pfad: Unternehmen > Fachthemen > Arbeit > Anmeldungen bei Entsendung] oder direkt über www.meldeportal-mindestlohn.de aufgerufen werden.
Für die Nutzung des elektronischen Meldeportals muss einmalig ein Benutzerkonto anlegt werden (Registrierung). Die Benutzerkennung und das Passwort dienen dann zur Anmeldung im Meldeportal und zur Erfassung der Meldungen.
Für die Wahl des richtigen Formulars ist zu unterscheiden, ob die Meldung durch den Entsender als Arbeitgeber durchgeführt wird oder in seiner Funktion als Entleiher von Leasingpersonal. Für die Anmeldung durch den Entsender als Arbeitgeber ist das Formular "Anmeldung für Arbeitgeber" zu verwenden. Das Formular "Einsatzplanung für Arbeitgeber" ist zu verwenden, wenn Mitarbeiter vor 06:00 Uhr bzw. nach 22:00 Uhr oder an verschiedenen Orten eingesetzt werden sollen (z.B. Schichtbetrieb, Nachtarbeit, mobile Tätigkeiten). Für Entleiher gibt es auch hier entsprechende Formulare.
Das Ausfüllen der Formulare im Online-Meldeportal kann jederzeit unterbrochen und zu einem weiteren Zeitpunkt fortgesetzt werden. Nach Absenden der Meldung wird die Anmeldung automatisch im Benutzerkonto gespeichert und kann auch als Vorlage für weitere Aufträge genutzt werden.
Meldungen sind immer getrennt für jeden einzelnen Einsatzort bzw. jede einzelne Baustelle vorzunehmen. Arbeitnehmer dürfen nicht zeitgleich für mehrere Einsatzorte bzw. Baustellen gemeldet sein.
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass alle Felder vollständig ausgefüllt werden. Mangelhafte Meldungen können durch ein Bußgeld geahndet werden.
Änderungen (z.B. Austausch eines Arbeitnehmers, Verzögerungen der Arbeiten, Unterbrechungen, Einsatz zusätzlicher Arbeiter) sind unverzüglich zu melden. Für Änderungsmeldungen können bereits abgegebene Meldungen als Vorlage verwendet werden (s. Kopiermöglichkeit auf der letzten Seite der bereits abgesendeten Meldung).
Es empfiehlt sich die Empfangsbestätigung nach Abschluss der Meldung auszudrucken und auf der Baustelle mitzuführen.
Vereinfachte Meldung durch Einsatzplan
Österreichische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in Deutschland in den o.g. Branchen des MiLoG oder des AEntG
- an einem Beschäftigungsort zumindest teilweise vor 06:00 Uhr oder nach 22:00 Uhr oder in Schichtarbeit,
- an mehreren Beschäftigungsorten am selben Tag oder
- in ausschließlich mobiler Tätigkeit
beschäftigen, können durch eine "Einsatzplanung" die Meldepflicht erfüllen. Diese Einsatzplanung kann einen Zeitraum von bis zu 3 Monate umfassen. Änderungen müssen bei der Verwendung von Einsatzplänen meist nicht gemeldet werden, dies gilt insbesondere für die ausschließlich mobilen Tätigkeiten.
Für ausschließlich mobile Tätigkeiten reicht es aus, im Einsatzplan Angaben zum Arbeitgeber, zum Beginn und zur voraussichtlichen Dauer der Werk- oder Dienstleistung, zu den voraussichtlich eingesetzten Arbeitnehmern, zur (gewissenhaft geschätzten „voraussichtlichen“) Anzahl der einzelnen Einsätze sowie zur Anschrift, an der Unterlagen bereitgehalten werden, zu machen. Diese Angaben können für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten im Voraus gemeldet werden. Achtung: Da es sich bei Bauleistungen nicht um ausschließlich mobile Tätigkeiten handelt, ist die Abgabe einer Einsatzplanung (mobil) für die Branche des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes unzulässig!
Abgabe einer Versicherungserklärung
Österreichische Arbeitgeber, die zur Meldung nach dem MiLoG oder dem AEntG verpflichtet sind, müssen im Zuge der Meldung eine Erklärung abgeben, dass sie den gesetzlichen Mindestlohn sowie ggf. auch die durch einen allgemein verbindlichen Tarifvertrag oder Rechtsverordnung vorgesehenen Mindestarbeitsbedingungen einhalten und die Unterlagen in Österreich zur Einsichtnahme aufliegen.
Aufzeichnung von Arbeitszeiten
Der österreichische Arbeitgeber ist verpflichtet, den Beginn, das Ende und die Dauer der täglich in Deutschland geleisteten Arbeitszeit aufzuzeichnen und für 2 Jahre für Nachkontrollen aufzubewahren. Entsprechendes gilt auch für Entleiher, welche Leihpersonal nach Deutschland überlassen. Vereinfachungen gibt es für ausschließlich mobile Tätigkeiten (z.B. Güter- oder Personenbeförderung), sofern die Arbeitnehmer keinen Vorgaben zu einer konkreten täglichen Arbeitszeit unterliegen und sich die tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen können. In diesen Fällen muss lediglich die Dauer der täglichen Arbeitszeit festgehalten werden.
Unterlagen vor Ort (Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht)
Mobile Einsatztruppen der deutschen Zollbehörde überprüfen regelmäßig die Einhaltung der Bestimmungen des MiLoG und des AEntG. Folgende Unterlagen sind in Deutschland mitzuführen bzw. den Kontrollorganen vorzulegen:
- Nachweis der gewerberechtlichen Zulassung (Kopie der Dienstleistungsanzeige bei zulassungspflichtigen Gewerken, ansonsten Kopie des Gewerbescheins)
- Kopie der durchgeführten Entsendemeldung
- Arbeitszeitnachweise der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer (Beginn, Ende und Dauer)
- Kopie des Arbeitsvertrages für jeden entsendeten Mitarbeiter (z.B. Dienstzettel)
- A1-Formular als Nachweis über eine bestehende Sozialversicherung in Österreich (s. Seite "Sozialversicherung")
- Ausweisdokumente im Original (Reisepass, Personaldokument) - Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren gem. § 2a dt. SchwarzArbG
- Lohnabrechnungen und Nachweise der Lohnzahlungen (z.B. Kontoauszüge, Quittungen) - sofern diese für den Entsendezeitraum bereits vorliegen
- Ggf. Ausnahmegenehmigung (z.B. für Überstunden, Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit)
Idealerweise sind die Unterlagen direkt am deutschen Einsatzort (bei Bauleistungen: Baustelle) verwahrt. Vor allem die Kopie der Entsendemeldung, das A1-Formular, die Ausweispapiere und idealerweise auch die Arbeitszeitaufzeichnung sollten unmittelbar am Einsatzort vorlegbar sein. Alternativ können Dokumente wie Arbeitsverträge, Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnabrechnung und Nachweise auch an einem anderen Ort während der Dauer des (Bau-)Auftrages verwahrt werden. Wichtig ist, dass dieser Ort in Deutschland (!) liegen muss. Sowohl der Ort, als auch die Person, welche die Unterlagen aufbewahrt, sind im Meldeformular anzugeben.
Erleichterungen bei der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht gibts er nur für ausschließlich mobile Tätigkeiten (s. oben).
Folgen bei Nichteinhaltung
Die Einhaltung der Bestimmungen des AEntG werden streng durch die deutschen Zollbehörden (Finanzkontrolle Schwarzarbeit, FKS) kontrolliert. Verstöße (z.B. wegen Nichtführens der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeitaufzeichnungen) können von der FKS (= Kontrollorgan und Verwaltungsbehörde) als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Der Bußgeldrahmen bei Verstößen im Zuständigkeitsbereich der FKS geht bis zu Euro 500.000, z.B. bei Mindestlohnverstößen oder illegaler Ausländerbeschäftigung. Bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Prüfungen, wie z.B. die Nicht-Aufzeichnung von Arbeitszeiten oder die Nicht-Bereithaltung von vorlagepflichtigen Lohnunterlagen in Deutschland bzw. auf der Baustelle, können Strafen bis zu Euro 30.000 ausgesprochen werden.
Hinweis "Ausschluss von öffentlichen Aufträgen"
Wenn man gegen die Bestimmungen des AEntG verstößt und mit einer Geldbuße von Euro 2.500 oder mehr belegt wird, kann man zeitweise von der Teilnahme am Wettbewerb um öffentliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträge ausgeschlossen werden.
ACHTUNG: Nachunternehmerhaftung
Beim Einsatz von Subunternehmern zur Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen ist zu beachten, dass eine "Auftraggeberhaftung" für etwaige nicht bezahlte Mindestlöhne besteht. Wenn z.B. ein österreichischer Hersteller von Maschinen eine österreichische Spedition mit der Organisation des Transportes von Innsbruck nach Hannover beauftragt und die österreichische Spedition den Transport durch einen rumänischen Transportunternehmer durchführen lässt, dann haftet der österreichische Spediteur für die Bezahlung des deutschen Mindestlohns an den rumänischen Fahrer für die Dauer des Transportes in Deutschland.
Die Haftung beschränkt sich jedoch nur auf das Mindestentgelt, also den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an die Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoentgelt). Sind mehrere Unternehmer in einer „Nachunternehmerkette“ hintereinandergeschaltet, so haben die Arbeitnehmer ein Wahlrecht, welchen dieser Unternehmer sie in Anspruch nehmen wollen.
- Eine "Enthaftung" gegenüber den Forderungen von unterbezahlten Arbeitnehmern von Sub- oder Sub-Sub-Unternehmern ist grundsätzlich nicht möglich. Die Haftung gegenüber den Arbeitnehmern ist verschuldensunabhängig ("Bürgenhaftung").
- Die Unternehmerhaftung gegenüber den beauftragten Unternehmern (auch branchenfremde!) und mögliche Bußgelder aufgrund von Pflichtverletzungen durch diese sind jedoch verschuldenssabhängig. Das heißt, der Auftraggeber haftet nur in jenen Fällen, in denen er vorsätzlich oder in fahrlässiger Unkenntnis einen Subunternehmer einsetzt, der den Mindestlohn nicht zahlt.
Wie kann man sich absichern?
Grundsätzlich muss man seine Subunternehmer sorgfältig auswählen. Dazu gehört, dass man Auskünfte (z.B. Gewerberegisterauszug, Bonitätsauskünfte) über den Subunternehmer einholt oder Angebote hinsichtlich ihrer Plausibilität hinterfragt: Lässt der angebotene Preis die Einhaltung der deutschen Mindestlohnbestimmungen überhaupt zu? Frühere Angebote und Rechnungen anderer Subunternehmer könnten hierbei als Vergleichswerte herangezogen werden. Einer Offenlegung der Kalkulation bzw. der Einsichtnahme in Lohnunterlagen wird der Subunternehmer sehr wahrscheinlich nicht zustimmen. Man kann aber durchaus eine Kopie der Entsendemeldung einfordern, welches den Auftraggeber schon soweit entlasten würde, als dass er geprüft hat, ob der ausländische Arbeitgeber den Mindestlohn zahlt oder das wenigstens gegenüber dem Zoll versichert hat.
Wenn der Subunternehmer folglich sorgfältig überprüft wird (dokumentieren nicht vergessen!) und z.B. die Kopie der Entsendemeldung eingeholt wurde, kann schwer von fahrlässigem Handeln seitens des Auftraggebers ausgegangen und mögliche Bußgelddrohungen könnten abgewendet werden.
Es wird außerdem empfohlen, mit dem Auftragnehmer - wenn möglich - eine sogenannte "Freistellungsvereinbarung" betreffend die Einhaltung des Mindestlohnes zu treffen. Eine solche Freistellungsvereinbarung spielt sowohl bei Branchen des AEntG als auch bei Branchen des MiLoG eine Rolle. Mit einer abgeschlossenen Freistellungsvereinbarung könnte der Auftraggeber sich das zunächst im Rahmen der Bürgenhaftung gegenüber den Arbeitnehmern der Subunternehmer gezahlte Geld zurückholen.
Unternehmen, welche eine Freistellungsvereinbarung mit Ihren Auftragnehmern schließen, sollten wenn möglich folgende Punkte beachten:
- Auftragnehmer sichert zu, das MiLoG/AEntG einzuhalten (mit den einzelnen Haupt- und Nebenpflichten);
- Auftragnehmer sichert zu, seinerseits nur solche Nachunternehmer einzusetzen, die diese Verpflichtung ihrerseits einhalten und dies versichern;
- Auftragnehmer sichert zu, Auftraggeber bei etwaiger Inanspruchnahme aus Forderungen der Arbeitnehmer und für Bußgelder freizustellen;
- Auftragnehmer sichert Informationspflicht gegenüber Auftraggeber zu, wenn solche Ansprüche erhoben werden;
- Vertragsstrafe, falls Auftraggeber in Anspruch genommen werden sollte (wird in der Praxis sicher nur schwer verhandelbar sein);
- Außerordentliches Kündigungsrecht im Falle von Verstößen.
Ein Muster für eine Freistellungsvereinbarung kann auf Wunsch bei der Wirtschaftskammer Tirol, Abteilung Außenwirtschaft (aussenwirtschaft@wktirol.at) angefordert werden.
Wenn die Freistellungsvereinbarung in die AGBs aufgenommen wird, gilt sie nicht automatisch, sondern muss vereinbart werden.
Ein Restrisiko bleibt aber trotzdem bestehen, denn eine derartige vertragliche Vereinbarung hat nur dann einen Sinn, wenn der Auftragnehmer auch zahlungsfähig ist bzw. voraussichtlich bleiben wird.
Übergangslösung - reiner Transitverkehr
Derzeit wird auf EU-Ebene geprüft, ob die Anwendung des Mindestlohns auf den reinen Transit durch Deutschland mit EU-Recht vereinbar ist.
Für den Zeitraum bis zur Klärung der Fragen auf EU-Ebene werden deshalb die Kontrollen sowie die Ahndung von Verstößen - in Bezug auf den reinen Transitverkehr - ausgesetzt. Bereits laufendende Verfahren werden eingestellt.
Das bedeutet, dass bis auf Weiteres Meldungen bzw. Einsatzplanungen für den reinen Transitbereich sowie Aufzeichnungen auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes bzw. der entsprechenden Verordnungen nicht erforderlich sind.
Die Übergangslösung für den Transitverkehr umfasst alle Verkehrsträger bzw. Verkehre mit Start- und Zielort außerhalb Deutschlands, die Deutschland durchqueren, ohne dabei in Deutschland Waren auf- oder abzuladen bzw. Passagiere aufzunehmen oder abzusetzen. Fahrtunterbrechungen zu anderen Zwecken, wie z.B. zum Tanken oder zum Einlegen von Ruhepausen für Fahrer oder Passagiere stehen der Annahme eines Transits nicht entgegen. Zudem erstreckt sich die Übergangslösung auch auf Transitfahrten aus Drittstaaten.
Die Aussetzung der Kontrolle und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt jedoch nicht für den Bereich der sogenannten Kabotagebeförderung (ein Unternehmen mit Sitz im Ausland erbringt Transportleistungen mit Anfangs- und Endpunkt in Deutschland) und nicht für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Be- oder Entladung in Deutschland.
Entsprechend sind Meldungen bzw. Einsatzplanungen sowie Arbeitszeitaufzeichnungen auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes bzw. der entsprechenden Verordnungen für die Kabotagebeförderung und für den grenzüberschreitenden Verkehr weiterhin abzugeben bzw. zu erstellen.