Handelsabkommen der EU mit der Palästinensischen Behörde

Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit

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Die rechtliche Grundlage für die Beziehungen der EU mit der Palästinensischen Behörde ist das Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit, das seit 1. Juli 1997 in Kraft ist.

Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit

Das Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit wurde mit der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) im Namen der Palästinensischen Behörde unterzeichnet und ist seit 1. Juli 1997 in Kraft.

Das Abkommen sieht den zollfreien Zugang zum EU-Markt für palästinensische Industriegüter und ein "phase-out" bei Zöllen auf EU-Exporten nach Palästina für fünf Jahre vor.

Ein Abkommen zur weiteren Liberalisierung des Handels mit Agrarprodukten, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen sowie Fisch und Fischereierzeugnisse ist 1. Jänner 2012 in Kraft.

Ursprungsregeln

Bei den Ursprungsregeln handelt es sich um technische Kriterien, anhand derer ermittelt wird, ob ein bestimmtes Produkt für einen zollfreien Zugang oder einen anderen präferenziellen Zugang im Rahmen eines gegebenen Handelsabkommens in Frage kommt.

Verzeichnis der Europäischen Kommission zu den verschiedenen Abkommen und ihre wesentlichen Bestimmungen über Ursprungserwerb und Kumulierung:

Präferenzmaßnahme Ursprungsregel/Kumulierung
Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen (1.7.1997)
Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen, ABl. L 187 vom 16.7.1997, S.3.
Protokoll 3
ABl. L 298 vom 13.11.2009
Bilaterale und diagonale Kumulierung

Rechtsakte Assoziierungsabkommen EU-Palästinensische Behörde

Abkommen

  • Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits - Protokoll Nr. 1 über die Regelung der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland und im Gaza-Streifen in die Gemeinschaft - Protokoll Nr. 2 über die Regelung der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in das Westjordanland und den Gaza- Streifen - Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen - Schlussakte - Gemeinsame Erklärungen - Erklärung der Europäischen Gemeinschaft (ABl L 187 vom 16. Juli 1997)

Weitere relevante Rechtsakte

  • Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Interimsassoziationsabkommen EG-Palästinensische Behörde (ABl L 2 vom 5. Jänner 2005)
  • Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits zur weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits (ABl L 328 vom 10. Dezember 2011)

Stand: 11.01.2022