Handelsabkommen der EU mit Algerien
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation
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Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation (Assoziierungsabkommen) in allen Bereichen einschließlich dem Handel zwischen der EU und Algerien bildet den Rahmen für die Beziehungen und ist seit 1. September 2005 in Kraft.
Nachfolgend finden Sie
- Details zum Assoziierungsabkommen EU-Algerien
- Änderung der Bedingungen für die Anwendung der Zollpräferenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
- Ursprungsregeln
- Text des Assoziierungsabkommens sowie weitere relevante Rechtsakte
Details zum Assoziierungsabkommen EU-Algerien
Wesentlicher Bestandteil des Abkommens sind wichtige Grundsätze wie Menschenrechte und Demokratie. Durch das Abkommen wird eine neue institutionelle Struktur für einen intensiveren politischen Dialog und für die Zusammenarbeit in Bereichen wie beispielsweise Bekämpfung von Kriminalität, Geldwäsche, Drogen und Terrorismus sowie Bildung und Kultur geschaffen.
Darüber hinaus wird durch das Abkommen eine Freihandelszone durch weitere Liberalisierungen des bilateralen Handels entstehen. Algerien wird innerhalb von 12 Jahren die Einfuhrzölle auf gewerbliche Erzeugnisse der EU abbauen. Im Gegenzug wird die EU bei Inkrafttreten des Abkommens die Zölle für eine Vielzahl von algerischen Agrarerzeugnisse liberalisieren. Nur für eine begrenzte Zahl sensibler Erzeugniskategorien wird die EU Zollkontingente einrichten.
Algerien hat sich auch verpflichtet, moderne Rechtsvorschriften im Bereich Wettbewerb und Schutz des geistigen Eigentums einzuführen. Das Abkommen sieht auch gegenseitige Zugeständnisse im Dienstleistungsverkehr vor.
Änderung der Bedingungen für die Anwendung der Zollpräferenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
Angesichts der Schwierigkeiten Algeriens mit dem Abbau der Zölle für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die im Abkommen mit der EU in den Protokollen Nr. 2 (Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der
Gemeinschaft nach Algerien) und Nr. 5 (Handel zwischen Algerien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen) festgelegt sind, fanden bereits 2010 und 2011 Konsultationen zwischen der EU und Algerien statt.
Im Rahmen dieser Konsultationen wurde eine Einigung zwischen der EU und Algerien über die annehmbaren Änderungen der ursprünglich vorgesehenen Ausgangszollsätze und Mengen sowie des ursprünglich vorgesehenen Zeitplans für den Zollabbau erzielt.
Mit Beschluss Nr. 1/2018 des Assoziationsauschusses EU-Algerien vom 27. Dezember 2018 wurden die ursprünglich für die jeweiligen landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse festgelegten Tarifbedingungen der Protokolle Nr. 2 und Nr. 5 des Assoziationsabkommens geändert. Die Bedingungen für die Zollsätze und die Dauer ihrer Anwendung finden sich im Anhang des Beschlusses.
Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union L 16 vom 18. Jänner 2019 veröffentlicht und trat am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Ursprungsregeln
Bei den Ursprungsregeln handelt es sich um technische Kriterien, anhand derer ermittelt wird, ob ein bestimmtes Produkt für einen zollfreien Zugang oder einen anderen präferenziellen Zugang im Rahmen eines gegebenen Handelsabkommens in Frage kommt.
Präferenzmassnahme | Ursprungsregel/Kumulierung |
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Algerien (1.9.2005) Europa-Mittelmeer-Abkommen, ABl. L 265 vom 10.10.2005, S.2 | Protokoll 6 ABl. L 297 vom 15.11.2007 Bilaterale, diagonale und vollständige Kumulierung |
Richtlinie des Bundesministerium für Finanzen (BMF) zu Zoll:
Rechtsakte Assoziierungsabkommen EU-Algerien
Abkommen
- Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits (ABl. L 265 vom 10. Oktober 2005)
Weitere relevante Rechtsakte
- Protokoll zum
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits anlässlich
des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik
Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der
Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen
Republik zur Europäischen Union (ABl. L 118 vom 8. Mai 2007)
- Protokoll
Nr. 6 über die Bestimmung des Begriffs
"Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
(ABl. L 297 vom 15. November 2007) - Beschluss Nr. 1/2018 des Assoziationsauschusses EU-Algerien vom 27. Dezember 2018 über die Änderung der Bedingungen für die Anwendung der Zollpräferenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gemäß Artikel 14 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits (ABl. L 16 vom 18. Jänner 2019)
Alle EU-Rechtsakte zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation der EU mit Algerien finden Sie im Amtsblatt der Europäischen Union.
Stand: 11.01.2022