Handelsabkommen EU-Jemen

Kooperationsabkommen

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Die Beziehungen der EU mit dem Jemen basieren auf dem Kooperationsabkommen, das seit 1998 in Kraft ist.

Kooperationsabkommen

Beim Kooperationsabkommen der EU mit dem Jemen handelt sich um ein nicht-präferentielles Abkommen, mit dem ein vertraglicher Rahmen für eine weitreichende Zusammenarbeit mit dem Jemen in den Bereichen Handel und Wirtschaft, Entwicklung, Landwirtschaft und Fischerei, Umwelt, Tourismus, regionale Zusammenarbeit, Wissenschaft und Technik, Bekämpfung von Drogen und Geldwäsche, soziale Entwicklung und Entwicklung der Humanressourcen, Information, Kultur und Kommunikation geschaffen werden soll.

Die Bestimmungen des Abkommens ermöglichen es den Vertragsparteien, ihre Zusammenarbeit künftig auszuweiten. Darüber hinaus enthält das Abkommen die üblichen Bestimmungen über die Menschenrechte und die Nichterfüllung.

Die wichtigsten Punkte des Abkommens sind:

  • Gewährung der Meistbegünstigung im Warenverkehr in allen im Abkommen ausdrücklich genannten Bereichen; die Bestimmungen des Abkommens finden jedoch keine Anwendung auf die Präferenzen, die eine Vertragspartei aufgrund einer Übereinkunft zur Errichtung einer Zollunion, einer Freihandelszone oder einer Präferenzzone gewährt;
  • Ausbau und Intensivierung des Handels zwischen den Vertragsparteien sowie stetige Ausweitung der nachhaltigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichheit und des beiderseitigen Vorteils;
  • Ausbau der Zusammenarbeit in wirtschaftlich fortschrittsträchtigen Bereichen zum beiderseitigen Vorteil;
  • Unterstützung der Anstrengungen Jemens zur Verbesserung der Lebensqualität und des Lebensstandards seiner benachteiligsten Bevölkerungsgruppen und zur Bekämpfung der Armut im ländlichen Raum durch die Förderung der ländlichen Entwicklung; Hilfe für die Entwicklung der Humanressourcen in bestimmten Wirtschaftsbereichen;
  •  Annahme aller zweckdienlichen Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen;
  • Entwicklung einer Zusammenarbeit zwischen den Parteien in den Bereichen Kultur, Kommunikation und Information.

Das Abkommen sieht die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in den unter ihre jeweiligen Zuständigkeiten fallenden Bereichen vor: Handel, Entwicklung, wirtschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit, Umweltschutz, Wissenschaft und Technik, Entwicklung der gesellschaftlichen Ressourcen und der Humanressourcen, Landwirtschaft und Fischerei, Tourismus, regionale Zusammenarbeit sowie Bekämpfung des Drogenmissbrauchs.

Durch das Kooperationsabkommen wird ein gemischter Ausschuss eingesetzt, der das reibungslose Funktionieren des Abkommens gewährleisten soll. 

Rechtsakte

  • Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Jemen (ABl. L 072 vom 11. März 1998)

Stand: 11.01.2022

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