Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU – Westafrika
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Economic Partnership Agreement, EPA) der EU mit Benin, Burkina Faso, Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire), Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kap Verde, Liberia, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leone und Togo
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Am 12. Dezember 2014 wurde das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit 13 Ländern Westafrikas (Benin, Burkina Faso, Elfenbeinküste, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kap Verde, Liberia, Mali, Niger, Senegal, Sierra Leone und Togo) unterzeichnet. 2018 folgten Gambia und Mauretanien. Nigeria ist das einzige Land Westafrikas, das das EPA noch nicht unterzeichnet hat. Erst wenn alle Länder Westafrikas das Abkommen unterzeichnet haben, wird dieses zur Ratifizierung vorgelegt.
Seit 3. September 2016 wird ein Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der Elfenbeinküste vorläufige angewendet.
Seit 15. Dezember 2016 wird ein Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Ghana vorläufig angewendet.
Wirtschaftspartnerschaftsabkommens EU-Westafrika
Im Juli 2014 wurden die Verhandlungen der EU mit Westafrika (Benin, Burkina Faso, Elfenbeinküste, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kap Verde, Liberia, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leone und Togo) über ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Economic Partnership Agreement, EPA) abgeschlossen und der Text paraphiert.
Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen wurde am 12. Dezember 2015 mit 13. Länder Westafrikas (Benin, Burkina Faso, Elfenbeinküste, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kap Verde, Liberia, Mali, Niger, Senegal, Sierra Leone und Togo) unterzeichnet.
2018 unterzeichneten Gambia und Mauretanien das Abkommen.
Nigeria ist bisher das einzige Land Westafrikas, das das EPA noch nicht unterzeichnet hat.
Erst wenn alle Länder Westafrikas das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen unterzeichnet haben, wird dieses zur Ratifizierung vorgelegt werden.
Sobald das Abkommen in Kraft ist, wird Westafrika 75% der Zolltarifpositionen nach einer Übergangsfrist von 20 Jahren liberalisieren. Darüber hinaus werden bestimmte sensible Produkte vom Zollabbau ausgeschlossen: Fleisch (einschließlich Geflügel), Joghurt, Eier, Fleischwaren, Kakaopulver und Schokolade, Tomatenmarkt und -konzentrat, Seife und bedruckte Stoffe, Fisch und Fischzubereitungen, Milch, Butter und Käse, Gemüse, Mehl, Spirituosen, Zement, Lacke, Parfüms und Kosmetik, Schreibwaren, Textilien und Bekleidung sowie Autos.
Volltext des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens EU-Westafrika
Dokument des Rates der EU vom 3. Dezember 2014, ST 13370/14
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den westafrikanischen Staaten, der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) und der westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion (UEMOA) einerseits sowie der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits
Hintergrundinformation
Seit 2003 verhandelt die EU parallel mit sieben Gruppen der Afrika-Karibik-Pazifik-Länder über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Economic Partnership Agreements, EPA).
Die Gruppe "Westafrika" umfasst 16 Länder, Benin, Burkina Faso, Elfenbeinküste, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kap Verde, Liberia, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leone und Togo, darunter 13 der am wenigsten entwickelten Länder, die in den Genuss der EU-Handelspräferenzen im Rahmen der "Alles-außer-Waffen“-Initiative kommen.
Alle Länder in der Region Westafrika, außer Liberia sind Mitglieder der WTO.
Westafrika ist der größte Handelspartner der EU in Afrika südlich der Sahara. Die EU ist der größte Handelspartner Westafrikas. Die EU ist der wichtigste Exportmarkt für westafrikanische Verarbeitungsprodukte (Fischerei, Agrarindustrie, Textilien etc.). Westafrikas Exporte in die EU bestehen hauptsächlich aus Brennstoffen und Nahrungsmitteln. Westafrikas Importe aus der EU bestehen aus Brennstoffen, Nahrungsmitteln, Maschinen, Chemikalien und pharmazeutischen Produkten. Der Handel mit Dienstleistungen zwischen der EU und Westafrika nimmt zu und umfasst vor allem Transport und Logistik, Reisen und Unternehmensdienstleistungen. Westafrika ist das wichtigste Investitionsziel für die EU in Afrika.
Bis zur Verabschiedung des vollständigen regionalen Wirtschaftspartnerschaftsabkommens mit Westafrika werden Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire) und Ghana seit 3. September 2016 bzw. 15. Dezember 2016 vorläufig angewendet.
Stepping Stone Economic Partnership Agreement EU-Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire)
Das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der Elfenbeinküste wurde am 26. November 2008 unterzeichnet und gemäß der Mitteilung der Europäischen Kommission seit 3. September 2016 vorläufig angewendet.
Durch das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen soll die Elfenbeinküste einen zoll- und kontingentfreien Zugang zum EU-Markt erhalten und im Gegenzug schrittweise und nicht im gleichem Maße (ausgenommen sind eine Reihe von Agrar- und Industrieerzeugnisse) seinen eigenen Markt für die EU öffnen. Das Abkommen sieht vor, dass die Elfenbeinküste binnen 15 Jahren 81% der Einfuhren aus der EU liberalisiert und für bestimmte Waren, die nicht vor Ort hergestellt werden, wie Pumpen, Generatoren, bestimmte Fahrzeuge und Chemikalien, wird die Elfenbeinküste seinen Markt unverzüglich öffnet.
Das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der Elfenbeinküste sieht ferner Unterstützung bei der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Elfenbeinküste sowie Maßnahmen vor, die afrikanischen Ausführen helfen sollen, die EU-Einfuhrvorschriften im Bereich des Gesundheits- und Pflanzenschutzes zu erfüllen (SPS-Maßnahmen). Weiters enthält das Abkommen Bestimmungen zur Zusammenarbeit im Hinblick auf effizientere Zollverfahren sowie Zusammenarbeit im Bereich der Steueranpassung.
Das Abkommen enthielt zu Beginn kein Ursprungsprotokoll und daher fanden die Ursprungsregeln der EU-Marktzugangsverordnung (Details siehe BMF Arbeitsrichtlinie UP-5300) Anwendung.
Mit Beschluss Nr. 2/2019 des WPA-Ausschusses wurde ein Protokoll über die Ursprungsregeln angenommen. Seit 2. Dezember 2019 müssen von den Vertragspartnern, die im Protokoll 1 festgelegten Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren erfüllt werden, damit die Ausfuhrwaren als Ursprungswaren des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU-Elfenbeinküste gelten.
Das Ursprungsprotokoll sieht für EU Ausführer keinen zollamtlich bestätigten Präferenznachweis vor. Im Rahmen der Selbstzertifizierung findet für den EU Ausführer der REX Anwendung.
Arbeitsrichtlinie des Bundesministeriums für Finanzen:Stepping Stone Economic Partnership Agreement EU-Ghana
Das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Ghana wurde am 28. Juli 2016 unterzeichnet und gemäß der Mitteilung der Europäischen Kommission werden seit 15. Dezember 2016 jene Elemente , die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, vorläufig angewendet.
Das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen sieht die Unterstützung der Hersteller in Ghana bei der Erfüllung der EU-Standards vor und enthält Schutzklauseln, um die lokale Entwicklung in Ghana zu bewahren. Darüber hinaus beinhaltet das Abkommen Bestimmungen über nachhaltige Entwicklung (Sozial- und Umweltstandards) sowie zu demokratischen Grundsätzen und Menschenrechte.
Durch das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen erhält Ghana seit Dezember 2016 einen zoll- und kontingentfreien Zugang zum EU-Markt.
Die Umsetzung des Zeitplans für die Zollliberalisierung seitens Ghanas hat sich aber aufgrund von technischen Anpassungen, die zwischen der EU und Ghana vereinbart wurden, verzögert. Die erforderlichen Ursprungsdokumente für den Handel, einschließlich der Ursprungszeugnisse und Ursprungserklärungen, mussten erst entwickelt und die Codes und Systeme für den Beginn der effektiven Umsetzung der Zollsenkungen für EU-Produkte, die nach Ghana eingeführt werden, festgelegt werden.
Mit Beschluss Nr. 1/2020 des WPA-Ausschusses vom 20. August 2020 wurde ein Ursprungsprotokoll (Protokoll 1, Anhang des Beschluss Nr. 1/2020) angenommen, welches seit dem 20. August 2020 für die EU und Ghana angewendet wird.
Seit 1. Juli 2021 beginnt Ghana mit der Liberalisierung des Zugangs zu seinem Markt für 80 % des Gesamtvolumens der EU-Exporte gemäß Joint Statement EU-Ghana.
Stand: 10.01.2022