Elastische Haarbänder
Europäische Kommission gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt
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Bei der einzureihenden Ware handelt es sich um Haarbänder aus schlauchförmigen, elastischen Gewirken (synthetische Fasern mit Kautschukfaden), in Form einer Schlaufe mit einem Durchmesser von etwa 4,5 cm und einer Breite von etwa 2 cm (ausgerollt).
Die Waren werden als Schlauch gestrickt und auf eine bestimmte Breite (2 cm) geschnitten.
Aufgrund des im elastischen Gewirke enthaltenen Kautschukfadens rollen sich die Ränder der Waren auf, wodurch sie die Form eines gebrauchsfertigen Haarbands erhalten.
Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur und Anmerkung 10 zu Abschnitt XI zur Position 6117 80 10.
Angesichts des textilen Charakters der Waren sind diese, ebenso wie z. B. Schals, Umschlagtücher, Krawatten und Schleifen, als konfektioniertes Bekleidungszubehör einzureihen. Zudem gehören gemäß Anmerkung 10 zu Abschnitt XI elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden zu diesem Abschnitt.
Eine Einreihung in die Position 9615 ist ausgeschlossen, da die Waren dieser Position in der Regel aus Kunststoffen, Elfenbein, Bein, Horn, Schildpatt, Metall usw. gefertigt sind (siehe auch die HS-Erläuterung zu Position 9615 Ziffer 3 und die KN-Erläuterung zu Position 9615).
Die Einreihung der Ware erfolgt daher als andere konfektionierte Ware in den KN-Code 6117 80 10 (Durchführungsverordnung (EU) 2022/83, Amtsblatt L 14 vom 21. Jänner 2022). Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Der nunmehr zu Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 12 %.
Stand: 21.01.2022