Verantwortlicher Beauftragter: §§ 50 und 51 AußWG
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Für die elektronische Antragstellung, für die Inanspruchnahme von Allgemein- und Globalgenehmigungen ist die Bestellung eines Verantwortlichen Beauftragten (Formular) Voraussetzung.
Dem BMDW steht es frei, Unternehmen, die außenwirtschaftsrechtlich relevante Tätigkeiten ausüben und/oder mehrere Anträge jährlich stellen, zur Bestellung von einem oder mehreren Verantwortlich Beauftragten aufzufordern.
Voraussetzungen eines Verantwortlich Beauftragten:
- keine einschlägigen Vorstrafen
- Verlässlichkeit gem. § 51 AußWG
- Mitglied der Geschäftsführung oder leitende Funktion
- Gem. § 9 VstG Hauptwohnsitz im Inland oder EWR-Staatsbürgerschaft sofern im Wohnsitzland Verwaltungsstraf-Verfolgung sichergestellt ist
Aufgaben eines Verantwortlichen Beauftragten:
- Organisation, Personalauswahl und -weiterbildung sowie Überwachung der Einhaltung der außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften
- Verantwortung für die Einhaltung der außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften
Stand: 21.10.2019