Bargeld und ein Zoll-Schild
© Schlierner | stock.adobe.com

Der Zolltarif

Allgemeine Informationen zum Österreichischen Gebrauchszolltarif

Lesedauer: 2 Minuten

Als Zollunion erheben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander keine Zölle und Abgaben gleicher Wirkung und wenden gegenüber Drittländern einen Gemeinsamen Zolltarif (GZT) an. Mit Beitritt zur EU hat auch Österreich diesen Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

Dieser beinhaltet ein einheitliches Zolltarifschema (Zuordnung von Waren zu einer bestimmten Position bzw. Codenummer des Zolltarifs), sowie einheitliche Zollsätze und Agrarabgaben sowie Zollermäßigungen und -präferenzen.

Die Handelspolitik, das gesamte Zollwesen, Liberalisierungsmaßnahmen, handelspolitische Schutzmaßnahmen oder auch außenhandelsrechtliche Beschränkungen fallen mit wenigen Ausnahmen in die ausschließliche Kompetenz der EU.

Rechtlich gesehen hat der Zolltarif den Charakter eines Handbuches und ist nicht selbst eigenständige originäre Rechtsquelle. Als solche gelten nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten einzelnen Rechtsakte.

Der TARIC selbst wird von der Kommission einmal jährlich als Sammlung von Rechtsakten im Amtsblatt veröffentlicht und ist damit im EU-Recht verankert, wenngleich auch er kein eigenständiger Rechtsakt ist. Ein Fehler im TARIC erlaubt aber im Gegensatz zu nationalen Gebrauchszolltarifen keine Nacherhebung, d.h. für einen im TARIC versehentlich angeführten günstigeren Zollsatz als in dem im Amtsblatt veröffentlichten konkreten Rechtsakt gilt der Vertrauensschutz und eine Nachbehebung findet nicht statt. Anders ist die Lage, wenn der im TARIC angeführte Zollsatz versehentlich ungünstiger ist als in dem im Amtsblatt veröffentlichten konkreten Rechtsakt, denn dann wird der eingehobene Mehrbetrag erstattet.

Der TARIC, der wegen der starken Fluktuation der rechtlichen Grundlangen von der Europäischen Kommission in einer Datenbank gespeichert und ständig aktualisiert wird, ist Grundlage für die Gebrauchszolltarife und die Tarifdateien der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten werden täglich elektronisch über die Änderungen des Inhaltes der Datenbank unterrichtet.

Die Europäische Kommission stellt diese Daten auch den Wirtschaftsbeteiligten durch die Zolltarifdatenbank der Europäischen Union zur Verfügung. In dieser TARIC-Datenbank sind alle Maßnahmen im Zusammenhang mit den zolltarifarischen, handels- und agrarpolitischen Rechtsvorschriften enthalten. Nachstehend sind die wichtigsten Informationen aufgelistet, die diese Datenbank enthält TARIC enthält die folgenden wichtigsten Maßnahmenkategorien:

  • Zollsätze 
    • Zollpräferenzen
    • Zollaussetzungen
    • Zollkontingente
    • Antidumping- und Ausgleichszölle
  • Besondere Maßnahmen für Agrarwaren und deren Verarbeitungsprodukte (z.B.  Zusatzzölle für Zucker) Maßnahmen
  • handelspolitische Maßnahmen (z.B. Einfuhrlizenzen, zollamtliche Erfassung)
  • Verbote und Beschränkungen bei der Einfuhr und Ausfuhr (nicht vollständig):

Österreichischer Gebrauchszolltarif

Der österreichische Gebrauchszolltarif enthält Angaben zum Tarifschema, zu Zollsätzen, Zollbegünstigungen sowie Informationen über Ein- und Ausfuhrbeschränkungen (Kontingente, Überwachungen, Sanktionen), zu Verboten und Beschränkungen, Verbrauchssteuersätzen, Umsatzsteuersätzen, Hinweise zu Ausfuhrerstattungen. Der Gebrauchszolltarif stellt als Handbuch ein Hilfsmittel ohne Rechtsverbindlichkeit dar. Rechtsverbindlich sind jeweils nur die originären Rechtsquellen.

Da die Zuordnung einer Ware zu einer „Zolltarifnummer“ ein hohes Maß an Erfahrung bedarf, ist es empfehlenswert, die Spezialist:innen der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes oder die

Zentrale Auskunftsstelle der Zollverwaltung zu Rate zu ziehen.

Zollamt  Telefon Fax Auskünfte von/bis
Villach +43 50 233 740 01 50 233-5964053  Mo-Fr. 6:00-22:00
E-Mail: zollinfo@bmf.gv.at

Grundsätzlich sind diese Auskünfte unverbindlich. Rechtswirksam ist lediglich die Verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) (bmf.gv.at).

Stand: 10.03.2021

Weitere interessante Artikel