
Antidumpingverfahren: Dekorpapier
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 6 Minuten
Produkt
Dekorpapier mit den folgenden Eigenschaften:
- einem Quadratmetergewicht von 30-150 g, einem Aschegehalt zwischen 5 % und 50 %,
- einer Saughöhe nach Klemm von mindestens 12 mm pro 10 Minuten oder einer Harzaufnahme von 20 % bis 200 %,
- einer Nassfestigkeit von 6 bis 12 Newton (N) je 15 mm,
- einer Luftdurchlässigkeit nach Gurley von 3 bis 80 Sekunden je 100 ml,
- einer Glätte nach Bekk von 20 bis 300,
- in Rollen mit einer Breite von bis zur 300 cm,
- auch vorimprägniert mit einer Kombination aus Latex oder natürlichen Bindemitteln (z. B. Stärke),
- ausgenommen Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen,
- ausgenommen mit Lösungen aus Melaminharz, Harnstoffharz, Phenolharz oder aus anderen duroplastischen oderthermoplastischen Harzen gesättigtes Papier
Land
China
KN-Code
ex 4802 54 00, ex 4802 55, ex 4805 91 00 und ex 4811 60 00
Kläger
Vier Unionshersteller
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung C/2024/3695 vom 14. Juni 2024
Zollamtliche Erfassung:
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2718 vom 25. Oktober 2024
Einführung vorläufiger Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2025/291 vom 14. Februar 2025
Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahren bekannt
Im Mai 2024 erhielt die Europäische Kommission von vier Unionshersteller, einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Dekorpapier mit den folgenden Eigenschaften; einem Quadratmetergewicht von 30-150 g, einem Aschegehalt zwischen 5 % und 50 %, einer Saughöhe nach Klemm von mindestens 12 mm pro 10 Minuten oder einer Harzaufnahme von 20 % bis 200 %, einer Nassfestigkeit von 6 bis 12 Newton (N) je 15 mm, einer Luftdurchlässigkeit nach Gurley von 3 bis 80 Sekunden je 100 ml, einer Glätte nach Bekk von 20 bis 300, in Rollen mit einer Breite von bis zur 300 cm, auch vorimprägniert mit einer Kombination aus Latex oder natürlichen Bindemitteln (z. B. Stärke), ausgenommen Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen, ausgenommen mit Lösungen aus Melaminharz, Harnstoffharz, Phenolharz oder aus anderen duroplastischen oderthermoplastischen Harzen gesättigtes Papier.
Die Ware, mit Ursprung China, ist derzeit unter den KN-Codes ex 4802 54 00, ex 4802 55, ex 4805 91 00 und ex 4811 60 00 (TARIC-Codes 4802 54 00 10, 4802 55 15 10, 4802 55 25 10, 4802 55 30 10, 4802 55 90 10, 4805 91 00 10, und 4811 60 00 10) eingereiht.
Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2024/3695 (Amtsblatt C vom 14. Juni 2024) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Dekorpapier mit Ursprung China, mit.
Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.
Postanschrift der Kommission:
Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail-Adresse
- für Angelegenheiten, die das Dumping betreffen: TRADE-AD712-DP-DUMPING@ec.europa.eu
- für Angelegenheiten, die die Schädigung betreffen: TRADE-AD712-DP-INJURY@ec.europa.eu
Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.
Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Dekorpapier an
Im Juni 2024 leite die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von Dekorpapier aus China ein.
Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft.
Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/2718 (Amtsblatt L vom 25. Oktober 2024) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an.
Die Zollbehörden werden angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Dekorpapier, das derzeit unter den KN-Codes ex 4802 54 00, ex 4802 55, ex 4805 91 00 und ex 4811 60 00 (TARIC-Codes 4802 54 00 10, 4802 55 15 10, 4802 55 25 10, 4802 55 30 10, 4802 55 90 10, 4805 91 00 10 und 4811 60 00 10) eingereiht wird und folgende Eigenschaften aufweist, in die Union zollamtlich zu erfassen:
- ein Quadratmetergewicht von 30-150 g, einen Aschegehalt zwischen 5 % und 50 %,
- eine Saughöhe nach Klemm von mindestens 12 mm pro 10 Minuten oder eine Harzaufnahme von 20 % bis 200 %,
- eine Nassfestigkeit von 6 bis 12 Newton (N) je 15 mm,
- eine Luftdurchlässigkeit nach Gurley von 3 bis 80 Sekunden je 100 ml,
- eine Glätte nach Bekk von 20 bis 300,
- in Rollen mit einer Breite von bis zur 300 cm,
- auch vorimprägniert mit einer Kombination aus Latex oder natürlichen Bindemitteln (z. B. Stärke),
- ausgenommen Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen,
- ausgenommen mit Lösungen aus Melaminharz, Harnstoffharz, Phenolharz oder aus anderen duroplastischen oder thermoplastischen Harzen gesättigtes Papier,
und mit Ursprung in China.
Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt
Im Juni 2024 leitete die Europäische Kommission eine Antidumpinguntersuchung für Einfuhren von Dekorpapier mit Ursprung China ein. Die Europäische Kommission veranlasste außerdem die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware.
Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse führt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/291 (Amtsblatt L vom 14. Februar 2025) vorläufige Antidumpingzölle ein, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweiges der Union zu verhindern. Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden.
Auf die Einfuhren von Dekorpapier mit Ursprung China, das derzeit unter den KN-Codes ex 4802 54 00, ex 4802 55, ex 4805 91 00 und ex 4811 60 00 (TARIC-Codes 4802 54 00 10, 4802 55 15 10, 4802 55 25 10, 4802 55 30 10, 4802 55 90 10, 4805 91 00 10 und 4811 60 00 10) eingereiht wird und folgende Eigenschaften aufweist, wird ein
vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt:
- ein Quadratmetergewicht von 30-150 g, einen Aschegehalt zwischen 5 % und 50 %,
- eine Saughöhe nach Klemm von mindestens 12 mm pro 10 Minuten oder eine Harzaufnahme von 20 % bis 200 %,
- eine Nassfestigkeit von 6 bis 12 Newton (N) je 15 mm,
- eine Luftdurchlässigkeit nach Gurley von 3 bis 80 Sekunden je 100 ml,
- eine Glätte nach Bekk von 20 bis 300,
- in Rollen mit einer Breite von bis zur 300 cm,
- auch vorimprägniert mit einer Kombination aus Latex oder natürlichen Bindemitteln (z. B. Stärke),
- ausgenommen Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen,
- ausgenommen mit Lösungen aus Melaminharz, Harnstoffharz, Phenolharz oder aus anderen duroplastischen oder thermoplastischen Harzen gesättigtes Papier,
Für hergestellte Waren von den genannten Unternehmen gelten folgende vorläufige Antidumpingzölle:
- Hangzhou Huawang New Material Technology Co., Ltd: 34,9 %
- Kingdecor (Zhejiang) Co., Ltd: 31,0 %
- Sonstige im Anhang genannte mitarbeitende Unternehmen: 33,6 %
- Alle übrigen Einfuhren: 34,9 %
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.
Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.
Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware einzustellen.
Stand: 12.02.2025