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Dänemark: Gesetzliche Neuerungen im Arbeitsrecht

Abschaffung des Großen Gebetstags und neue Regeln zur Zeiterfassung

Lesedauer: 2 Minuten

Dänemark
28.02.2024

Das neue Jahr bringt zwei wesentliche Neuerungen im dänischen Arbeitsrecht mit sich. Zum Ersten wird der Große Gebetstag (Store Bededag) in Dänemark als Feiertag abgeschafft und zu einem regulären Arbeitstag. Zum Zweiten werden neue Regeln zur Zeiterfassung, genauer gesagt die Vorschriften der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG, nun auch in Dänemark eingeführt.

Abschaffung des Großen Gebetstags und die Folgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer*innen

Seit dem 1. Januar 2024 ist der Große Gebetstag (Store Bededag) in Dänemark kein Feiertag mehr. Das damit verbundene Gesetz über die Folgen der Abschaffung des Großen Gebetstags als Feiertag besagt, dass der Große Gebetstag daher zu einem regulären zusätzlichen Arbeitstag wird. Arbeitnehmer*innen, deren Arbeitszeit sich durch die Abschaffung des Großen Gebetstags erhöht, erhalten einen gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleich.

Als Ausgleich für die Erhöhung der Arbeitszeit haben die betroffenen Arbeitnehmer*innen Anspruch auf eine Zulage in Höhe von 0,45 % ihres (üblichen und fest vorhersehbaren) Jahresgehalts. Dies entspricht dem Wert eines normalen Arbeitstages. Die Zulage muss ab Januar 2024 bezahlt werden – entweder monatlich oder zweimal jährlich mit der Zulage für das Urlaubsgeld (Mai und August).

Anspruch auf den Ausgleich haben Arbeitnehmer*innen, die ein festes Monatsgehalt oder ein festes Gehalt erhalten. (Diese Mitarbeiter bekommen ihr reguläres Gehalt unabhängig von der Anzahl der Feiertage). Arbeitnehmer*innen, die auf Stundenbasis arbeiten, haben keinen Anspruch auf einen Ausgleich. Arbeiten die Mitarbeiter*innen an dem Tag, der bis Ende 2023 der Große Gebetstag war, erhalten sie ihren üblichen Stundensatz für einen normalen Arbeitstag sowie mögliche Zuschläge für Überstunden etc.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer*innen über Änderungen der Gehalts- und Beschäftigungsbedingungen zu informieren. Auch über die Zulage zum Ausgleich des Großen Gebetstages muss er sie in Kenntnis setzen. Dies kann mittels einer Anlage zum Arbeitsvertrag erfolgen, die der Mitarbeiter bestätigt oder durch die Zusendung eines Informationsschreibens an die Arbeitnehmer, z.B. per E-Mail.

Aktuell gibt es noch einige Unklarheiten und Unstimmigkeiten in den Unternehmen, was die praktische Umsetzung der Gesetzgebung betrifft.

Neue Regeln zur Zeiterfassung

2024 setzt Dänemark auch die Vorschriften der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung) um. Somit treten am 1. Juli 2024 in Dänemark neue Zeiterfassungsvorschriften in Kraft. Die Vorschriften besagen, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein objektives, zuverlässiges und zugängliches Zeiterfassungssystem einzuführen, welches den Mitarbeitern ermöglicht, ihre Arbeitszeiten zu erfassen.

Ziel der Zeiterfassung ist die Kontrolle der Überstunden und Sicherstellung, dass die Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer eingehalten werden. Umfasst sind grundsätzlich alle Beschäftigten, nicht jedoch sogenannte „Selbst-Planer“ (auf Dänisch: Selvtilrettelæggere) z.B. Experten, erfahrene Anwälte, Akademiker und vergleichbare Personen, deren Arbeit relativ unvorhersehbar ist oder von Kunden abhängt etc.

Der Arbeitgeber muss ein System zur Erfassung zur Verfügung stellen, hat dabei aber Methodenfreiheit. Zwei Kriterien müssen hierbei eingehalten werden: Der Mitarbeiter muss Zugang zu seinen Informationen haben und die Informationen müssen für 5 Jahre aufbewahrt werden.

Der Arbeitgeber kann dem/der Arbeitnehmer/in das Eintragen und das Tracking der täglichen Arbeitszeit überlassen, aber er muss überprüfen, ob es funktioniert.

Wichtig zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass dem/der Arbeitnehmer/in eine Ruhezeit von 11 aufeinanderfolgenden Stunden pro Tag (24 Stunden) gewährt werden muss. Außerdem hat der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf einen wöchentlichen freien Tag innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen. Dieser freie Tag muss sich unmittelbar an die tägliche Ruhezeit anschließen und sollte – nach Möglichkeit – auf einen Sonntag und für alle Mitarbeiter*innen auf denselben Tag fallen.

Bei weiteren Fragen oder Unklarheiten bei der konkreten Umsetzung der oben beschriebenen Regelungen ist das AußenwirtschaftsBüro Kopenhagen gerne für Sie da.

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